10 Jahre Verjährung für Haftungsansprüche gegen Vorstände und Aufsichtsräte

… bör­sen­no­tier­ter Gesell­schaf­ten gem. Art. 5 Restruk­tu­rie­rungs­ge­setz_RefE. Danach soll § 93 Absatz 6 AktG wie folgt gefasst wer­den: „(6) Die Ansprü­che aus die­sen Vor­schrif­ten ver­jäh­ren bei Gesell­schaf­ten, die zum Zeit­punkt der Pflicht­ver­let­zung bör­sen­no­tiert oder Kre­dit­in­sti­tute im Sinne von § 1 Absatz 1 des Kre­dit­we­sen­ge­set­zes sind, in zehn Jah­ren, bei ande­ren Gesell­schaf­ten in fünf Jahren.” 

Aus der Begrün­dung: Die Ver­län­ge­rung der Ver­jäh­rungs­fris­ten für die akti­en­recht­li­che Organ­haf­tung bei bör­sen­no­tier­ten Gesell­schaf­ten erscheint sach­ge­recht, weil durch die Bör­sen­no­tie­rung einer Akti­en­ge­sell­schaft regel­mä­ßig eine brei­tere Anle­ger­struk­tur begrün­det wird und damit eine Anony­mi­sie­rung der Aktio­närs­ba­sis ver­bun­den ist. Die bei einem klei­nen Aktio­närs­kreis (ebenso wie bei der GmbH) häu­fig gege­bene Iden­ti­fi­ka­tion als Mit­un­ter­neh­mer mit ent­spre­chen­dem Enga­ge­ment bei der Mit­spra­che und Über­wa­chung weicht bei bör­sen­no­tier­ten Gesell­schaf­ten meist einem rei­nen Finanz­an­la­ge­ge­dan­ken. Im Vor­der­grund steht nicht die unter­neh­me­ri­sche Mit­glied­schaft, son­dern die Gewinn­erzie­lung, sei es durch Kurs­stei­ge­run­gen, sei es durch Divi­den­den. Dies kann in mehr­fa­cher Hin­sicht Aus­wir­kun­gen auf haf­tungs­recht­li­che Fra­ge­stel­lun­gen haben. Zum einen kann damit eine Aus­rich­tung der Unter­neh­mens­lei­tung auf kurz­fris­tige Anla­ge­er­folge geför­dert wer­den, bei der wich­tige län­ger­fris­tige, dem nach­hal­ti­gen Unter­neh­mens­er­folg die­nende Maß­nah­men ver­nach­läs­sigt wer­den. Zum ande­ren kann es man­gels beson­de­ren Enga­ge­ments und Inter­es­ses der Aktio­näre an den Ein­zel­hei­ten der Unter­neh­mens­füh­rung dazu kom­men, dass etwaige Pflicht­ver­let­zun­gen von Vor­stand und Auf­sichts­rat und damit mög­li­cher­weise ver­bun­dene Ersatz­an­sprü­che erst spät ent­deckt wer­den. Zur Auf­de­ckung und Auf­klä­rung wer­den zudem häu­fig Son­der­prü­fun­gen erfor­der­lich sein, zu deren Ein­lei­tung mög­li­cher­weise zeit­auf­wän­dige Pro­zesse durch­lau­fen wer­den müs­sen und deren Durch­füh­rung selbst län­gere Zeit in Anspruch neh­men kann. Zudem ist davon aus­zu­ge­hen, dass bei einer bör­sen­no­tier­ten Akti­en­ge­sell­schaft die Doku­men­ta­tion des Organ­han­delns mit grö­ße­rer Sorg­falt geschieht und die Auf­klä­rung von Sorg­falts­pflicht­ver­let­zun­gen auch nach Ablauf län­ge­rer Zeit mög­lich ist als bei den typi­scher­weise weni­ger orga­ni­sier­ten nicht­bör­sen­no­tier­ten klei­nen GmbHs und klei­nen Aktiengesellschaften.”

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