Wer ist der Klagegegner im Beschlussstreit bei der KG?

Der Streit um Beschlüsse der Gesell­schaf­ter beschäf­tigt immer wie­der die Gerichte. Nur bei der Akti­en­ge­sell­schaft gibt es dafür aus­ge­feilte Rege­lun­gen. Die Klage ist auf einen Monat befris­tet und gegen die AG zu rich­ten; das­selbe soll nach weit über­wie­gen­der Ansicht bei der GmbH gel­ten (wobei die Anfech­tungs­frist nicht ganz so strikt gese­hen wird). Bei den Per­so­nen­ge­sell­schaf­ten fin­det man keine gesetz­li­chen Bestim­mun­gen, aber manch­mal sol­che des Gesell­schafts­ver­trags: Ein Gesell­schaf­ter­be­schluss kann nur inner­halb von zwei Mona­ten durch Klage ange­foch­ten wer­den.” Was ist von einer sol­chen Klau­sel zu halten? 

Diese Frage beant­wor­tete der BGH im Urteil vom 1.3.2011 — II ZR 83/09 für den Beschluss­streit einer Kom­man­dit­ge­sell­schaft. Auf die Fest­le­gung einer Frist für die Fest­stel­lungs­klage” ging der Senat nicht ein, son­dern im Mit­tel­punkt stand das Pro­blem des Kla­ge­geg­ners. Dafür kom­men die übri­gen Gesell­schaf­ter der KG oder die Gesell­schaft selbst in Betracht. Der BGH lässt grund­sätz­lich zu, dass der Gesell­schafts­ver­trag diese Frage ent­schei­det; die ver­trag­li­che Über­nahme des kapi­tal­ge­sell­schafts­recht­li­chen Kla­ge­sys­tems” sei nicht auf Per­so­nen­ge­sell­schaf­ten mit zahl­rei­chen Gesell­schaf­tern beschränkt. Diese Aus­sage ist wich­tig für die Kautelar­pra­xis. Sie ist frei­lich auf­ge­ru­fen, eine voll­stän­dige Rege­lung zu tref­fen. Im Sach­ver­halt des BGH-Urteils war ledig­lich bestimmt, dass durch Klage ange­foch­ten wer­den” könne, die Pas­siv­par­tei blieb offen. Damit kam es auf die Aus­le­gung des Gesell­schafts­ver­trags an. Im kon­kre­ten Fall neigt der Senat – vor allem wegen der gerin­gen Gesell­schaft­er­zahl” — dazu, dass die Klage gerade nicht gegen die Gesell­schaft zu rich­ten ist (zur Auf­hel­lung wurde zurück­ver­wie­sen). Diese Andeu­tung zeigt, dass der Streit unter den Betei­lig­ten des mehr­sei­ti­gen Rechts­ge­schäfts aus­ge­tra­gen wer­den sollte, es sei denn, es sind ihrer zu viele. Würde in der Tat die Per­so­nen­ge­sell­schaft zum Kla­ge­geg­ner geko­ren, taucht ein ganz dif­fi­zi­les Pro­blem auf: Wenn es dabei um eine Fest­stel­lungs­klage über die Beschluss­wirk­sam­keit geht – wie könnte sich die Rechts­kraft eines Urteils zwi­schen kla­gen­dem Gesell­schaf­ter und beklag­ter Gesell­schaft auf die übri­gen Gesell­schaf­ter erstrecken?

Ein Kommentar

  1. Vie­len Dank für die Mit­tei­lung die­ser inter­es­san­ten Entscheidung.

    Als Anwalt kann nur fol­gende Emp­feh­lung gege­ben werden:

    1. Bei Anfech­tungs­kla­gen gegen Beschlüsse der Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung einer GmbH ist, sofern die Sat­zung keine abwei­chende Rege­lung ent­hält, grund­sätz­lich immer die Monats­frist ein­zu­hal­ten. Dies hat der BGH mit Beschluss vom 13.07.2009, II ZR 272/08, klar­ge­stellt. Alle anders lau­ten­den Kom­men­tie­run­gen in der GmbH-Lite­ra­tur sind daher aus mei­ner Sicht problematisch.

    2. Bei der KG kann aus Anwalts­sicht nur die Emp­feh­lung gel­ten, die Fest­stel­lungs­klage stets gegen alle Gesell­schaf­ter zu rich­ten, sofern im Gesell­schafts­ver­trag nicht aus­drück­lich etwas ande­res ver­ein­bart ist.

    Beste Grüße aus Augsburg,
    Chris­toph Knapp

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