Abschlussprüfungsreformgesetz – AReG

Kurz vor Weih­nach­ten kam noch die Besche­rung durch den Regie­rungs­ent­wurf eines AReG: Ent­wurf eines Geset­zes zur Umset­zung der prü­fungs­be­zo­ge­nen Rege­lun­gen der Richt­li­nie 2014/56/EU sowie zur Aus­füh­rung der ent­spre­chen­den Vor­ga­ben der Ver­ord­nung (EU) Nr. 537/2014 im Hin­blick auf die Abschluss­prü­fung bei Unter­neh­men von öffent­li­chem Inter­esse. Vor­ge­se­hen sind ins­be­son­dere Ände­run­gen bzw. Ergän­zun­gen des HGB, des WpHG, des AktG, des GmbHG und GenG. Repa­riert wird für die SE das Ver­säum­nis betr. die Dreit­teil­bar­keit der Auf­sichts­rats­zahl (Art. 7 Nr. 2 RegE). 

Eine Lese­fas­sung (zu ändernde Vor­schrif­ten sind ange­zeigt) hat die Wirt­schafts­prü­ferkam­mer erstellt. Ein Über­blick und ein Ver­gleich der Ände­run­gen RefE-RegE fin­det sich in einem BDO-Report.

Gut — auf den Euro genau — zu wis­sen: Der für die Wirt­schaft ent­ste­hende Erfül­lungs­auf­wand betrifft die geprüf­ten Unter­neh­men und beläuft sich auf ein­ma­lig 101 700 Euro sowie jähr­lich 3 425 038 Euro.” (S. 2 RegE).

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