Anfechtungsklage in der Diskussion

Das Heft Nr. 6/2008 der Akti­en­ge­sell­schaft” ist mit drei Bei­trä­gen ganz der akti­en­recht­li­chen Anfech­tungs­klage gewid­met. Die Dis­kus­sion geht also inten­siv wei­ter (s. auch hier). Man darf gespannt sein, ob und wie die Gesetz­ge­bung dem­nächst das Pro­blem – wie ange­kün­digt – wie­der aufgreift.

Ein sehr lesens­wer­ter Auf­satz von J. Vet­ter endet mit fol­gen­den The­sen (Aus­zug, Her­vor­he­bun­gen von mir):

  • Die der­zei­tige durch das Akti­en­recht erlaubte Anfech­tungs­pra­xis hat nicht nur für die betrof­fe­nen Unter­neh­men und die Mehr­heit der nicht kla­gen­den Aktio­näre, son­dern auch für die Volks­wirt­schaft ins­ge­samt ganz erheb­li­che nach­tei­lige Fol­gen. Ins­be­son­dere wer­den deut­schen Unter­neh­men Unter­neh­mens­ak­qui­si­tio­nen gegen Bezah­lung in Aktien nur in sehr ein­ge­schränk­tem Umfang ermög­licht. Bei grenz­über­schrei­ten­den Zusam­men­schlüs­sen schafft das deut­sche Recht Anreize, den Sitz der über­neh­men­den Gesell­schaft nicht in Deutsch­land zu wählen.
  • Quo­rum: Die Ein­füh­rung eines Quo­rums von 1 % des gesam­ten Grund­ka­pi­tals oder 10 % des auf außen­ste­hende Aktio­näre ent­fal­len­den Grund­ka­pi­tals als Vor­aus­set­zung für die Erhe­bung einer auf Ver­hin­de­rung der Maß­nahme gerich­te­ten Anfech­tungs­klage ist sinn­voll. Aktio­näre mit einem gerin­ge­ren Anteils­be­sitz kön­nen eine Anfech­tungs­klage erhe­ben; die Rechts­folge ist jedoch wie bei einer Fort­set­zungs­fest­stel­lungs­klage auf die Fest­stel­lung der Rechts­wid­rig­keit und Scha­dens­er­satz ent­spre­chend §§ 246a Abs. 4, 319 Abs. 6 S. 8 AktG, § 16 Abs. 3 Satz 8 UmwG zu beschränken.
  • Als eines von meh­re­ren Ele­men­ten zur Ver­bes­se­rung des akti­en­recht­li­chen Rechts­schutz­sys­tems ist die Erstre­ckung des Spruch­ver­fah­rens ins­be­son­dere auf die Sach­ka­pi­tal­erhö­hung und die Aktio­näre des über­neh­men­den Rechts­trä­gers bei der Ver­schmel­zung sowie die Mög­lich­keit, den mate­ri­el­len Aus­gleich in Aktien zu leis­ten, wie dies der Han­dels­rechts­aus­schuss des DAV vor­ge­schla­gen hat, sinnvoll.
  • Das Frei­ga­be­ver­fah­ren sollte auf wei­tere ein­tra­gungs­be­dürf­tige Beschlüsse wie Nach­grün­dungs­ver­träge oder Sat­zungs­än­de­run­gen erstreckt werden.
  • Ein­gangs­in­stanz für akti­en­recht­li­che Anfech­tungs- und Nich­tig­keits­kla­gen, Frei­ga­be­ver­fah­ren und Spruch­ver­fah­ren sollte das Ober­lan­des­ge­richt sein.
  • Ent­spre­chend der umwand­lungs­recht­li­chen Rege­lung (§ 14 Abs. 1 UmwG) soll­ten nicht nur Anfech­tungs­kla­gen, son­dern auch Nich­tig­keits­kla­gen gegen Struk­tur­maß­nah­men einer Kla­ge­frist von einem Monat unterliegen.”

Ass­mann bekun­det Sym­pa­thie für die Quo­rums­lö­sun­gen und unter­brei­tet selbst einen in vie­ler­lei Hin­sicht vor­teil­haf­te­ren Ansatz” … Er besteht in der vor­be­halt­lo­sen Auf­gabe jeg­li­cher Regis­ter­sperre in Bezug auf die Ein­tra­gung von Haupt­ver­samm­lungs­be­schlüs­sen und den Ver­weis der Aktio­näre auf die Anfech­tungs­klage und für den Fall einer erfolg­rei­chen Anfech­tungs­klage zu gewäh­rende sekun­däre Ansprü­che in Gestalt nament­lich von Abfin­dungs- oder Scha­dens­er­satz­an­sprü­chen”. Evtl. könnte man die Regis­ter­sperre bei­be­hal­ten, wenn ein unter­neh­me­risch betei­lig­ter Aktio­när (frü­hes­tens ab 10%-Beteiligung) den Beschluss angreift.

Ein Kommentar

  1. Wel­cher Lob­by­ist wird denn dies­mal ins BMJ geschickt um die ent­spre­chen­den Gesetze zu über­ar­bei­ten. Letz­tes Mal war es mei­nes Wis­sens Dr. Cars­ten Schütz von Nörr Stie­fen­ho­fer der unent­gelt­lich in das Minis­te­rium ent­sandt wurde. Muel­l­er­Hen­ge­ler sollte das mal sel­ber über­neh­men, dann wird das was.

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