ARUG im BT

Der Bun­des­tag hat heute das ARUG idF Beschluss­emp­feh­lung Rechts­aus­schuss ver­ab­schie­det. Gute Zei­ten für Online-Aktio­näre – schlechte Zei­ten für Berufs­klä­ger” beti­telt das BMJ die ent­spre­chende Pres­se­mit­tei­lung. Inter­es­sant ist die Begrün­dung des Rechts­aus­schus­ses für den Schwel­len­wert, den ein Aktio­när errei­chen muss, damit nicht (auf Antrag der Gesell­schaft) stets eine Ein­tra­gungs­frei­gabe des ange­foch­te­nen Beschlus­ses ergeht: 

Der antei­lige Betrag in § 246a Abs. 2 Num­mer 2 des Ent­wurfs ist von 100 Euro auf 1.000 Euro her­auf­ge­setzt wor­den. Der Aus­schuss hat dabei berück­sich­tigt, dass die­ses Quo­rum nicht dazu die­nen soll, das Pro­blem miss­bräuch­li­cher Aktio­närskla­gen durch pro­fes­sio­nelle Oppo­nen­ten im Kern zu beant­wor­ten. Es geht ledig­lich darum … das Auf­sprin­gen von Tritt­brett­fah­rern zu erschwe­ren, die sich mit sehr gerin­gem Akti­en­be­sitz (oft nur eine Aktie) ohne eigen­stän­di­gen Vor­trag an andere Klä­ger anschließen … 

Die vom Aus­schuss befür­wor­tete Schwelle von 1.000 Euro ergibt bei nor­ma­len Bör­sen­wer­ten im Mit­tel­maß und ohne Berück­sich­ti­gung von Extrem­fäl­len etwa 10.000 bis 20.000 Euro Anla­ge­vo­lu­men und befin­det sich damit in einem Bereich eines aus sich her­aus öko­no­misch sinn­vol­len Invest­ments in eine bör­sen­no­tierte Gesell­schaft. Die Anfech­tungs­mög­lich­keit mit einer Aktie wird durch die Rege­lung kei­nes­wegs abge­schnit­ten, es erscheint aber gerecht­fer­tigt, die Kas­sa­ti­ons­mög­lich­keit (vor allem wegen Schwere des Rechts­ver­sto­ßes) sol­chen Aktio­näre zu gewäh­ren, die ein öko­no­misch nach­voll­zieh­ba­res Invest­ment in eine Gesell­schaft getä­tigt haben und dadurch auch ein Inter­esse an der nach­hal­ti­gen Ent­wick­lung des Unter­neh­mens erken­nen lassen.” 

Übri­gens: Auch das soeben refor­mierte GmbH-Gesetz ist nach den Bera­tun­gen im Rechts­aus­schuss erneut geän­dert wor­den (Art. 14b: §§ 10, 57n, 58, 58a, 58e, 58f, 65, 67, 73 GmbHG).

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