Kein Freigabeverfahren im GmbH-Recht

Zur h.M. gehört, dass die §§ 241 – 249 AktG im GmbH-Recht ent­spre­chend gel­ten, weil dort eine Rege­lungs­lü­cke bestehe (das GmbHG ent­hält keine Vor­schrif­ten über feh­ler­hafte Beschlüsse). Die­ser ganze erste Unter­ab­schnitt des Akti­en­ge­set­zes? Nein, sagt das Kam­mer­ge­richt Ber­lin (Beschluss v. 23.6.2011, 23 AktG 1/11): Der Antrag einer Gesell­schaft mit beschränk­ter Haf­tung (GmbH) auf Frei­gabe der Ein­tra­gung von Beschlüs­sen der Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung (über eine Her­ab­set­zung und Erhö­hung des Stamm­ka­pi­tals) ist unzu­läs­sig. § 246 a AktG fin­det auf die Gesell­schaft mit beschränk­ter Haf­tung keine ana­loge Anwen­dung” (Leit­satz). Inso­weit liege keine plan­wid­rige Rege­lungs­lü­cke vor. Eine Lücke nicht, weil über miss­bräuch­li­che Kla­gen, denen das Frei­ga­be­ver­fah­ren im Akti­en­recht weh­ren wolle, für das GmbH-Recht nichts bekannt sei. Und …

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Gläubigervertreter in den Aufsichtsrat?

Der Auf­sichts­rat war ursprüng­lich ein Aus­schuss der Aktio­näre zur Über­wa­chung des Vor­stands. Die Mit­be­stim­mung brachte Reprä­sen­tan­ten der Arbeit­neh­mer in den Auf­sichts­rat. Die in Deutsch­land herr­schende Vor­stel­lung ist, dass Kapi­tal und Arbeit” zum Gelin­gen des Unter­neh­mens bei­tra­gen und daher glei­cher­ma­ßen in dem Organ ver­tre­ten sein sol­len. Eine gesell­schafts­po­li­ti­sche Strö­mung der Gegen­wart will zudem einen Geschlech­ter­pro­porz ein­füh­ren („Frau­en­quote”). Fehlt noch jemand? Ja, es sind die Obli­ga­tio­näre (w/​m), die u.U. erheb­lich das Unter­neh­men finan­zie­ren. In der FAZ v. 16.8. (S. 21) äußert sich Krah­nen mit Blick auf die Ban­ken: Ihre Kon­trolle wird gestärkt, wenn im Auf­sichts­rat nicht nur Ver­tre­ter der Eigen­tü­mer, son­dern auch Ver­tre­ter der Gläu­bi­ger sit­zen”. Der Auf­sichts­rat als inter­es­sen­plu­ra­lis­ti­sches Gre­mium – …

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Stimmrechtsberatung wie Stimmrechtsvollmacht regulieren?

Wie soll ich mein Stimm­recht aus­üben? Das fragt sich nicht nur der Wäh­ler in der Poli­tik, son­dern auch der Aktio­när vor der Haupt­ver­samm­lung. Das Gesetz erwar­tet, dass die Ver­wal­tung Vor­schläge zur Beschluss­fas­sung” mache 124 Abs. 3 AktG). Bevoll­mäch­tigte Kre­dit­in­sti­tute haben ggf. eigene Abstim­mungs­vor­schläge” zu prä­sen­tie­ren 135 Abs. 1 S. 4 Nr. 1, Abs. 2 S. 1 AktG), was aber eher die Aus­nahme ist. Wer hilft da dem Mana­ger eines Fonds, von dem erwar­tet wird, die Stimm­rechte aus den vie­len ver­schie­de­nen Aktien des Port­fo­lios sach­ge­recht wahr­zu­neh­men? Es sind seit etwa 10 Jah­ren inter­na­tio­nale Bera­tungs­un­ter­neh­men, die sich die­ser Auf­gabe wid­men. Die Tätig­keit der pro­fes­sio­nel­len Stimm­rechts­be­ra­ter ist in den Fokus der Regu­la­to­ren gera­ten …

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Festschrift für Wernhard Möschel

Die Fest­schrift für den Tübin­ger Ordi­na­rius hat ent­spre­chend den weit gefä­cher­ten Inter­es­sen von Prof. Wern­hard Möschel … Fra­gen des deut­schen und euro­päi­schen Kar­tell­rechts, der Ord­nungs­po­li­tik, der öko­no­mi­schen Ana­lyse des Rechts, des Europa‑, Ban­ken- und Regu­lie­rungs­rechts, des Medien- und Imma­te­ri­al­gü­ter­rechts sowie des all­ge­mei­nen Wirt­schafts­rechts” zum Inhalt. Lei­der stellt der Ver­lag kein Inhalts­ver­zeich­nis online (glaubt man dort, 249 € wer­den ein­fach so aus­ge­ge­ben?). Der mit gesell­schafts­recht­li­chen Fra­gen Befasste wird sich etwa für Haber­sacks Gedan­ken zur kon­zern­wei­ten Com­pli­ance-Ver­ant­wor­tung des Geschäfts­lei­ters eines herr­schen­den Unter­neh­mens” inter­es­sie­ren. Hin­ge­wie­sen sei die­ser Per­so­nen­kreis auch auf Becker zum Ent­herr­schungs­ver­trag, Beuthien zur Organ­au­to­no­mie und Kirch­dör­fer zu Ent­loh­nungs­sys­te­men im Manage­ment von Familienunternehmen. …

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Überwindung der Inhabilität durch Wahl auf Vorschlag von Aktionären“

Ein Vor­stands­mit­glied in der Karenz­zeit kann die­ses Wahl­hin­der­nis über­win­den, wenn seine Wahl auf Vor­schlag von Aktio­nä­ren (erfolgt), die mehr als 25 Pro­zent der Stimm­rechte an der Gesell­schaft hal­ten” (§ 100 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 AktG). Im Fall der Deut­schen Bank AG (Acker­mann) wird man sehen, wie die Pra­xis bei Gesell­schaf­ten mit Streu­be­sitz agiert. Frag­lich ist, wie die­ser Vor­schlag” in das Ver­fah­ren der Beschluss­fas­sung der Haupt­ver­samm­lung ein­zu­brin­gen ist. Dafür gibt es grund­sätz­lich drei Mög­lich­kei­ten. Der Aktio­närs­vor­schlag kann im Vor­feld der HV gemacht und vom Auf­sichts­rat (AR) in sei­nem Wahl­vor­schlag gem. § 124 Abs. 3 S. 1 AktG auf­ge­grif­fen wer­den. Der Schön­heits­feh­ler ist, dass das Quo­rum noch in der HV gefor­dert wird (…

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Stellungnahmen aus Deutschland: kein Bedarf an neuen CG-Regelungen der EU (update II)

Die Stel­lung­nah­men aus Deutsch­land zu dem Grün­buch Euro­päi­scher Cor­po­rate Gover­nance-Rah­men”, das die EU-Kom­mis­sion im April 2011 vor­ge­legt hat, sind (soweit ersicht­lich) durch­weg in der Sache ableh­nend. Der Deut­sche Bun­des­tag hat am 6.7.2011 in einer Ent­schlie­ßung freund­lich erklärt (BT-Drucks. 17/6506 i.d.F. Rechts­aus­schuss), er teile die Ziel­set­zung des Grün­buchs zwar grund­sätz­lich”, habe aber grund­le­gende Beden­ken gegen wesent­li­che Vor­schläge der Kom­mis­sion. Der Bun­des­tag wen­det sich ins­be­son­dere gegen die Ein­füh­rung star­rer Quo­ten für die Betei­li­gung bestimm­ter gesell­schaft­li­cher Grup­pen in gesell­schaft­recht­li­chen Gre­mien; dies ver­stoße gegen den Grund­satz der Sub­si­dia­ri­tät. Ent­schie­den abge­lehnt wird die Schaf­fung einer auf­sichts­be­hörd­li­chen Über­prüf­bar­keit von Cor­po­rate-Gover­nance-Erklä­run­gen. Ebenso zurück­ge­wie­sen wird eine regu­la­to­ri­sche Gleich­be­hand­lung von bör­sen- und nicht bör­sen­no­tier­ten Unter­neh­men auf EU-Ebene. …

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Wettbewerbsrechtliche Haftung im Konzern

Der EuGH lässt Mut­ter­ge­sell­schaf­ten auch für die Kar­tell­rechts­ver­stöße ihrer Toch­ter­un­ter­neh­men haf­ten (Akzo Nobel C‑97/08). Hierzu hat Chris­tian Kers­t­ing einen Bei­trag ver­fasst, der im Herbst in der Zeit­schrift Der Kon­zern” erschei­nen wird. Eine digi­tale Ver­sion ist vorab im SSRN (Social Sci­ence Rese­arch Net­work) als PDF erhält­lich (eng­lisch­spra­chige Zusam­men­fas­sung, deut­scher Text). 

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