Gestern war Mitgliederversammlung des Vereins für Bewegungsspiele Stuttgart 1893 e.V. Sie dauerte über 9 Stunden; ca. 2 500 der ca. 46 000 Mitglieder nahmen teil. Die Presse berichtet: „Der Aufsichtsratschef wurde nur mühsam in seinem Amt beim Bundesligisten gehalten. 50,7 Prozent und damit die Mehrheit der anwesenden Vereinsmitglieder stimmten der Abwahl Hundts zu, für die laut Satzung aber eine Dreiviertelmehrheit nötig gewesen wäre.” Liest man die Tagesordnung, so steht da nichts über den Gegenstand: Abberufung eines Mitglieds des Aufsichtsrats. Vielmehr war in der Mitgliederversammlung ein Antrag gestellt worden, diese Abberufung auf die Tagesordnung zu nehmen, was mehrheitlich befürwortet wurde. Zwar bestimmt § 32 Abs. 1 S. 2 BGB, dass „…
WeiterlesenAutor: Ulrich Noack
Lückenschließender (?) HGB-Kommentar aus dem Nomos-Verlag
Auf einen neuen Kommentar zum HGB sei hingewiesen, dessen Herausgeber (Heidel/Schall) zum Auftakt sagen: „Dieser Handkommentar soll eine von uns empfundene Lücke im gewiss reichhaltigen Literaturangebot zum HGB schließen” (Vorwort). Freilich gibt es bereits 10 Kommentare zum HGB, jetzt liegt also der 11. auf dem Tisch. Kann da wirklich etwas Neues kommen? Und waren die insgesamt 45 Autoren so zu steuern, dass diese Aussage des Vorworts zutrifft: „Zum Konzept unseres Kommentars gehört, dass er aus einem Guss ist”. Die Herausgeber formulieren abschließend durchaus selbstbewusst: „Wir denken, dass unser Kommentar unseren Ansprüchen gerecht wird” (Hervorh. v. mir).
Die ersten Eindrücke sind positiv. Das Internationale Personengesellschaftsrecht wird von Schall konzis dargestellt und weiterführend …
WeiterlesenDie Keule der Kommissarin
Im heute erscheinenden Magazin „Focus” äußert sich die EU-Justizkommissarin Viviane Reding so: „Wenn ich jetzt die Keule schwinge, werden die Herrn Firmenchefs sich schon bewegen”. Es geht ihr um eine 30%-Frauenquote in „Führungspositionen von Unternehmen”, die sie für das Jahr 2015 ankündigt. Die Keule also – der Betitelung als Kommissarin macht die Äußerung alle Ehre. Und wer sind eigentlich die „Herren Firmenchefs”? Sind es nicht vielmehr die (in PC-Langfassung) Inhaberinnen und Inhaber von Gesellschaftsanteilen, die das Risiko tragen und darüber autonom entscheiden, wer ihr (!) Unternehmen führt?
Wenn maßgebliche Aktionäre darauf drängen, kann es zu Vorstandsbesetzungen im Sinne der Kommissarin kommen, siehe in diesen Tagen bei der Deutschen Telekom AG…
WeiterlesenBörsenlistung chinesischer Unternehmen: Frankfurt oder New York?
Heribert Hirte macht im Handelsblatt-Rechtsboard auf Begründungen aufmerksam, warum chinesische Unternehmen offenbar verstärkt die Notiz an der Deutschen Börse anstreben:
„Ein weiterer genannter Aspekt lässt allerdings den Juristen aufhorchen: Genannt wird nämlich auch das verlässliche(re) regulatorische Umfeld der Deutschen Börse. Bei Lichte besehen könnte dies (auch) heißen, dass das kodifizierte kontinentaleuropäische Zivilrecht als verlässlicher empfunden wird als das stärker auf eine Suche nach Einzelfallgerechtigkeit ausgerichtete common law. Sicher, „regulatorische Verlässlichkeit” ist nicht allein eine Frage des Rechtssystems, zumal Kapitalmarktrecht ohnehin recht stark kodifiziert ist, auch in England und den USA. Aber die Aussage macht doch zumindest nachdenklich, weil sie der Diskussion um den „Wettbewerb der Rechtsordnungen” eine neue Facette hinzufügen könnte. Wer die …
WeiterlesenFestschrift für Günther H. Roth zum 70. Geburtstag
Das Inhaltsverzeichnis verspricht eine interessante Lektüre zum europäischen, deutschen und österreichischen Unternehmensrecht. Lesetipp: Bachmann, Abschaffung der Hauptversammlung?, S. 37 (s. auch hier). Über den Jubilar sagt das Vorwort:
„(…) Am Anfang der wissenschaftlichen Laufbahn von Günter H. Roth stand bemerkenswerterweise anderes, nämlich Publikationen zum Verfahrensrecht entsprechend seiner Assistentenstelle am Institut für deutsches und ausländisches Prozessrecht bei seinem Lehrer Walther J. Habscheid. Herausragend in dieser Zeit ist die vielbeachtete Dissertationsschrift zum Vorbehalt des „Ordre public” (1967). Bald danach hat Günter H. Roth seinen Weg zum privaten Wirtschaftsrecht eingeschlagen. 1971 erschien die Habilitationsschrift „Das Treuhandmodell des Investmentrechts – eine Alternative zur Aktiengesellschaft?”. Forschungsaufenthalte in Harvard und Berkeley haben darin ihre Früchte getragen. Mit diesem …
WeiterlesenRegelung zur Haftung der Vereinsmitglieder bei ehrenamtlicher Tätigkeit auf dem Wege
Im Vereinsrecht kommt es bald zu einer weiteren Änderung. Die Haftung von ehrenamtlich tätigen Vereinsmitgliedern soll gesetzlich beschränkt werden. Dafür wird ein neuer § 31b BGB geschaffen. Gegenüber dem Verein wird dann bei leichter Fahrlässigkeit nicht mehr gehaftet. Gegenüber Dritten bleibt es bei der Haftung, aber das Mitglied kann von dem Verein die Befreiung von der Verbindlichkeit verlangen, es sei denn, der Schaden ist vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht. Anders als bei dem Vorstand (§ 31a Abs. 1 S. 2 BGB) gibt es insoweit keinen Haftungsausschluss gegenüber Vereinsmitgliedern. Die Gesetzesbegründung führt aus, es gehe darum, die haftungsrechtliche Stellung des ehrenamtlich tätigen Vereinsmitglieds dem Verein gegenüber zu stärken, nicht aber, die haftungsrechtliche Position geschädigter Vereinsmitglieder zu schwächen. …
WeiterlesenBOARD — eine neue Zeitschrift für Aufsichtsräte …
… ist heute zum ersten Mal erschienen: BOARD 1/2011 (Volltext, PDF). Der in diesem Jahr gegründete Arbeitskreis deutscher Aufsichtsrat e.V. gibt die alle 2 Monate erscheinende Publikation gemeinsam mit dem Bundesanzeiger-Verlag heraus. Die „Gesamtleitung” haben Prof. Dr. Barbara Dauner-Lieb, Dr. Stefan Siepelt und Marc Tüngler.…
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