Beglaubigte Urkunde besser als Einsicht in das elektronische Handelsregister?

Ist der Ein­trag im elek­tro­ni­schen Han­dels­re­gis­ter eine gerichts­kun­dige Tat­sa­che”? Nein, sagt das OLG Naum­burg (Beschl. v. 14.12.2011, 10 W 74/11), weil erst durch Recher­chen in aus­wär­ti­gen Regis­tern zu veri­fi­zie­rende Tat­sa­chen” nicht dazu gehö­ren. Die Vor­lage einer beglau­big­ten Urkunde sei also erfor­der­lich (für eine Titel­um­schrei­bung auf eine im Wege der Ver­schmel­zung ent­stan­dene Rechtsnachfolgerin).

Das Han­dels­re­gis­ter wurde durch das EHUG 2007 als elek­tro­ni­sches Infor­ma­ti­ons- und Kom­mu­ni­ka­ti­ons­sys­tem” (§ 9 I 2 HGB) abruf­bar gemacht. Es sind nicht mehr aus­wär­tige” Akten­kel­ler zu sich­ten, son­dern die Online-Ein­sicht zeigt den offi­zi­el­len Ein­trag. Für jeder­mann ist erkenn­bar (nicht: jeder kann diese Infor­ma­tion ohne wei­te­res erfah­ren, sach­ge­mäße Mühe­wal­tun­gen gehö­ren zum Infor­ma­ti­ons­zu­gang), dass die Gesell­schaft ver­schmol­zen wurde und wer daher der Rechts­nach­fol­ger ist. Der Mehr­wert eines Papier­aus­zugs bleibt uner­find­lich. Eine selt­same Ent­schei­dung, die bes­ser nicht Schule macht.

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