Berliner Kreis berät über Umsetzung der Aktionärsrechte-RL

Der Ber­li­ner Kreis zum Gesell­schafts­recht hat über die Umset­zung der refor­mier­ten Aktio­närs­rechte-Richt­li­nie bera­ten. Ca. 25 Teil­neh­mer aus Wis­sen­schaft und Pra­xis haben im Gespräch mit Prof. Dr. Ulrich Sei­bert (BMJV) die Not­wen­dig­kei­ten und Mög­lich­kei­ten aus­ge­lo­tet, die sich für das deut­sche Akti­en­recht erge­ben. Drei Gegen­stände stan­den am 22.3.2017 zur Debatte.

Zum ers­ten die Ver­gü­tung der Mit­glie­der der Unter­neh­mens­lei­tung”, wor­un­ter nicht nur das Lei­tungs­or­gan” (Vor­stand), son­dern auch das Auf­sichts­or­gan” (Auf­sichts­rat) zu ver­ste­hen ist (so die Defi­ni­tion in der RL) — was die künf­tige Rege­lung kom­plex wer­den lässt. Zu prü­fen ist auch, ob die Richt­li­nie mate­ri­elle Anfor­de­run­gen an die Ver­gü­tung stellt. Und natür­lich die Rolle der Haupt­ver­samm­lung, die auf jeden Fall ent­schei­den muss, aber bin­dend (Art. 9a Nr. 2 und Nr. 3)?

Zum zwei­ten die Geschäfte mit nahe ste­hen­den Unter­neh­men oder Per­so­nen. Hier muss bestimmt wer­den, was als wesent­li­che Trans­ak­tion” gilt — und vor allem, inwie­weit das Kon­zern­recht für einen ange­mes­se­nen Schutz der Inter­es­sen der Gesell­schaft, der Toch­ter­ge­sell­schaft, und ihrer Aktio­näre” aus­reicht (s. Art. 9c Nr. 6RL).

Zum drit­ten ist die Iden­ti­fi­ka­tion der Aktio­näre bespro­chen wor­den. Art. 3a RL gibt vor, dass die bör­sen­no­tier­ten Gesell­schaft durch Aus­kunfts­an­träge an die Inter­me­diäre (Ban­ken) die dort geführ­ten Depots erfra­gen kön­nen (evtl. erst ab 0,5%). Auch sol­len die Ban­ken als Über­mitt­ler von Infor­ma­tio­nen der Gesell­schaft an die Aktio­näre und umge­kehrt ein­ge­setzt wer­den (was über das gegen­wär­tig in §§ 125, 128 AktG Gere­gelte hinausreicht).

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