Beschlussmängelrecht — international

Der Deut­sche Juris­ten­tag (2008 und 2012) hält das akti­en­ge­setz­li­che Beschluss­män­gel­recht für in hohem Maße reform­be­dürf­tig” (Abt. Wirt­schafts­recht 2012, Beschluss Nr. 21). Sehr zurück­hal­tend zu die­sem Peti­tum äußerte sich Ulrich Sei­bert (BMJ) auf der Jah­res­ta­gung Brenn­punkt AG 2012 am ver­gan­ge­nen Don­ners­tag. Ein Sym­po­sion dazu ver­an­stal­tet mor­gen das Deut­sche Akti­en­in­sti­tut. Die Debatte läuft also mun­ter, aber durch­weg auf die eigene natio­nale Lösung fixiert. Doch wie sieht es mit dem Beschluss(mängel)recht in ande­ren Staa­ten aus? Das wusste bis vor kur­zem kaum jemand, weil die­ses Gebiet von der in- und aus­län­di­schen Kom­pa­ra­tis­ten­gilde noch kaum erforscht” (Flei­scher) ist bzw. war. Diese uner­freu­li­che Situa­tion wird teil­weise berei­nigt durch eine juris­ti­sche Land­karte des Beschluss­män­gel­rechts in Europa und der Welt”, die Hol­ger Flei­scher (MPI, Ham­burg) jüngst in der Akti­en­ge­sell­schaft” (2012, 765 ff) vor­ge­legt hat. Der Bei­trag berich­tet ein­ge­hend über Öster­reich, Schweiz, Groß­bri­tan­nien, USA, Frank­reich, Bel­gien, Ita­lien, Grie­chen­land, Spa­nien und Japan (und Bemer­kun­gen zu wei­te­ren Rechts­ord­nun­gen, etwa Hol­land und Polen). Er wid­met sich fer­ner den diver­sen Reform­über­le­gun­gen im deut­schen Beschluss­män­gel­recht, die im Lichte der Rechts­ver­glei­chung dis­ku­tiert werden. 

Um nur einen der vie­len hoch inter­es­san­ten Befunde her­aus­zu­grei­fen: Das japa­ni­sche Gesell­schafts­recht folgt kon­zep­tio­nell der deut­schen Sys­te­ma­tik (Nichtigkeit/​Anfechtbarkeit), dar­über hin­aus gibt es die 1928 ein­ge­führte Kla­ge­ab­wei­sung auf­grund rich­ter­li­chen Ermes­sens, wenn die Beschluss­ver­nich­tung schwer­wie­gende Fol­gen hätte und der Beschluss­man­gel als gering­fü­gig anzu­se­hen ist; ähn­lich regelt das fran­zö­si­sche Recht. Das eng­li­sche Recht gibt dem Rich­ter ein wei­tes Ermes­sen auf der Rechts­fol­gen­seite (Com­pa­nies Act sec. 996), ähn­lich kann die Ams­ter­da­mer Unter­neh­mens­kam­mer frei befin­den. Der für das deut­sche Recht unter­brei­tete Vor­schlag des Arbeits­kreis Beschluss­män­gel­recht der Fle­xi­bi­li­sie­rung der Män­gel­fol­gen zielt in diese Rich­tung: bei min­der­schwe­ren Män­geln soll der Feh­ler fest­ge­stellt und (ggf. auch mit peku­niä­rer Folge) gerügt wer­den, ggf. kön­nen auch Beschluss­wir­kun­gen für die Zukunft auf­ge­ho­ben wer­den. Damit will der Arbeits­kreis vom strik­ten alles oder nichts” wegkommen.

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