BGH: Cash-Pool II

Ein für die amt­li­che Samm­lung vor­ge­se­he­nes Urteil v. 20.7.2009 II ZR 273/07 („Cash-Pool II”) zu GmbHG n.F. § 19 Abs. 4 und 5 (bes­ten Dank für den Hin­weis an RA Hen­dryk Schlitt, Düs­sel­dorf).

a) Die Ein­zah­lung der Ein­lage auf ein Konto, das in einen dem Infe­ren­ten zuzu­rech­nen­den Cash-Pool ein­be­zo­gen ist, ist eine ver­deckte Sach­ein­lage, wenn der Sal-do auf dem Zen­tral­konto des Cash-Pools im Zeit­punkt der Wei­ter­lei­tung zulas­ten der Gesell­schaft nega­tiv ist, andern­falls liegt ein Hin- und Her­zah­len vor. 

b) Inwie­weit bei einer als ver­deckte Sach­ein­lage zu behan­deln­den Ein­zah­lung der Infe­rent die nicht wirk­sam erbrachte Ein­lage noch ein­mal leis­ten muss, hängt da-von ab, ob und in wel­cher Höhe die Gesell­schaft durch die Ein­la­ge­zah­lung von ei-ner For­de­rung des Infe­ren­ten befreit wird, die sie — ohne diese Ein­la­ge­zah­lung — aus ihrem Ver­mö­gen erfül­len könnte. 

c) Liegt ein Hin- und Her­zah­len vor, befreit dies den Infe­ren­ten von sei­ner Ein­la­ge­ver­pflich­tung, nur dann, wenn die beson­de­ren Vor­aus­set­zun­gen des § 19 Abs. 5 GmbHG n.F. erfüllt sind, also eine die Ein­la­ge­pflicht sub­sti­tu­ie­rende Ver­ein­ba­rung getrof­fen wird, die auf ihrer Grund­lage erbrachte Leis­tung durch einen voll­werti-gen, jeder­zeit fäl­li­gen oder durch frist­lose Kün­di­gung fäl­lig wer­den­den Rück­zah-lungs­an­spruch gegen den Infe­ren­ten gedeckt ist und der Geschäfts­füh­rer diese Umstände bei der Anmel­dung nach § 8 GmbHG angibt. 

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