BGH: Beratungsvertrag mit der Gesellschaft eines Aufsichtsratsmitglieds ist nichtig

Ein Bera­tungs­ver­trag eines Auf­sichts­rats­mit­glied über Tätig­kei­ten, die als Auf­sichts­rat zu erbrin­gen sind, ist (vor­be­halt­lich der Zustim­mung der Haupt­ver­samm­lung, § 113 AktG) nich­tig. Da ist einer auf die Idee ver­fal­len, eine Con­sul­ting-GmbH dazwi­schen zu schal­ten, an der er zu Hälfte betei­ligt ist. Dies hat der BGH mit Urteil vom 20.11.2006 miss­bil­ligt. Die Con­sul­ting-GmbH muss die emp­fan­ge­nen Hono­rare zurück­zah­len (es klagte der Insol­venz­ver­wal­ter …). Bis hier­her ist der Umge­hungs­schutz für die §§ 113, 114 AktG nicht wirk­lich neu. Neu ist hin­ge­gen, dass es dem BGH gar nicht dar­auf ankommt, in wel­cher Höhe das Auf­sichts­rats­mit­glied an dem Ver­trags­part­ner betei­ligt ist. Ent­schei­dend ist, wel­che Summe dem Auf­sichts­rats­mit­glied indi­rekt zufließt. Nur dann, wenn es sich bei den mit­tel­ba­ren Zuwen­dun­gen um — abs­trakt betrach­tet — ganz gering­fü­gige Leis­tun­gen han­delt oder wenn sie im Ver­gleich zu der fest­ge­setz­ten Auf­sichts­rats­ver­gü­tung einen ver­nach­läs­si­gens­wer­ten Umfang haben, ist der Bera­tungs­ver­trag als wirk­sam anzu­se­hen.” Dies kann Kanz­leien mit einem Bera­tungs­man­dat betref­fen, wenn einer der Anwälte im Auf­sichts­rat sitzt. 

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