BGH: kein gutgläubiger Erwerb eines aufschiebend bedingt abgetretenen GmbH-Anteils

Bei einer GmbH-Anteils­ver­äu­ße­rung wird oft eine auf­schie­bende Bedin­gung ver­ein­bart. Kann der in der Gesell­schafter­liste Ein­ge­tra­gene vor Bedin­gungs­ein­tritt an einen Zwei­terwer­ber abtre­ten? Ja, er ist ja noch Inha­ber. Tritt frei­lich die Bedin­gung ein, ist die Ver­fü­gung inso­weit unwirk­sam (§ 161 Abs. 1 BGB) und der Erst­erwer­ber wird Inha­ber. Die Norm hat frei­lich drei Absätze; der letzte ver­weist auf die Mög­lich­keit des gut­gläu­bi­gen Erwerbs. Was bedeu­tet dies? Nach § 16 Abs. 3 GmbHG ist die Gesell­schafter­liste Anknüp­fungs­punkt für den gut­gläu­bi­gen Erwerb eines Geschäfts­an­teils. Die Rechts­schein­wir­kun­gen des § 16 Abs. 3 GmbHG kön­nen nur so weit gehen, wie die Gesell­schafter­liste als Rechts­sch­ein­trä­ger den für den Rechts­ver­kehr maß­geb­li­chen Ver­trau­ens­tat­be­stand begrün­den kann. Die Gesell­schafter­liste ist aber nicht geeig­net, einen Rechts­schein dafür zu set­zen, dass der in der Liste ein­ge­tra­gene Inha­ber des Geschäfts­an­teils über die­sen nicht bereits auf­schie­bend bedingt ver­fügt hat. Der Wort­laut des § 16 Abs. 3 GmbHG spricht dafür, dass die Gesell­schafter­liste nur eine Aus­sage über die Gesell­schaf­ter­stel­lung trifft, nicht aber über die Belas­tung des Geschäfts­an­teils mit einem Anwart­schafts­recht…. Die Gesell­schafter­liste begrün­det dage­gen kei­nen Ver­trau­ens­tat­be­stand für die Frei­heit des Geschäfts­an­teils von Belas­tun­gen oder dafür, dass der Gesell­schaf­ter in sei­ner Ver­fü­gungs­macht über den Geschäfts­an­teil nicht durch den Gesell­schafts­ver­trag beschränkt ist. Für die Beschrän­kung der Ver­fü­gungs­macht nach § 161 Abs. 1 BGB gilt nichts ande­res. … Eine § 892 Abs. 1 Satz 2 BGB ent­spre­chende Rege­lung, nach der eine Ver­fü­gungs­be­schrän­kung dem Erwer­ber gegen­über nur wirk­sam ist, wenn sie aus dem Grund­buch ersicht­lich oder dem Erwer­ber bekannt ist, wurde in § 16 Abs. 3 GmbHG gerade nicht über­nom­men.” So hat es der BGH (II ZB 17/10) am 20.9.2011 ent­schie­den (Urteils­gründe jetzt ver­öf­fent­licht).

Die Kon­se­quenz für die Gesell­schafter­liste, die den Ver­merk über eine auf­schie­bend bedingte Abtre­tung ent­hält: Das Regis­ter­ge­richt ist berech­tigt, eine Gesell­schafter­liste zurück­zu­wei­sen, die ent­ge­gen § 40 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 GmbHG keine Ver­än­de­run­gen in den Per­so­nen der Gesell­schaf­ter oder des Umfangs ihrer Betei­li­gung aus­weist, son­dern sol­che nur ankün­digt.”

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