BGH zu §§ 21, 22 BGB

Der II. Zivil­se­nat des BGH hat ges­tern die Löschung eines Kita-Ver­eins unter­bun­den mit einer fol­gen­rei­chen Begrün­dung (hier aus der Pres­se­mit­tei­lung Nr. 077/2017):

Vor­aus­set­zung einer Löschung ist, dass der Zweck des betei­lig­ten Ver­eins auf einen wirt­schaft­li­chen Geschäfts­be­trieb gerich­tet ist. Das ist bei dem betei­lig­ten Ver­ein trotz des Betriebs meh­re­rer Kin­der­ta­ges­stät­ten nicht der Fall. Zwar han­delt es sich bei dem Betrieb der Kin­der­ta­ges­stät­ten um einen wirt­schaft­li­chen Geschäfts­be­trieb. Die­ser Geschäfts­be­trieb ist aber dem ideel­len Haupt­zweck des Ver­eins zuge­ord­net und fällt des­halb unter das soge­nannte Neben­zweck­pri­vi­leg. Dabei kommt der Aner­ken­nung eines Ver­eins als gemein­nüt­zig im Sinne des Steu­er­rechts (§§ 51 ff. AO) ent­schei­dende Bedeu­tung zu. Diese Aner­ken­nung indi­ziert, dass ein Ver­ein nicht auf einen wirt­schaft­li­chen Geschäfts­be­trieb als Haupt­zweck aus­ge­rich­tet ist. Die Geset­zes­ma­te­ria­lien zei­gen, dass der Gesetz­ge­ber den gemein­nüt­zi­gen Ver­ein als einen Regel­fall eines Ide­al­ver­eins ange­se­hen hat. Der als gemein­nüt­zig aner­kannte Ver­ein zielt im Gegen­satz zu den Gesell­schaf­ten (AG, GmbH etc.) nicht auf einen Geschäfts­ge­winn und den wirt­schaft­li­chen Vor­teil des Einzelnen.

Der Umfang der vom betei­lig­ten Ver­ein betrie­be­nen Kin­der­ta­ges­stät­ten steht dem Neben­zweck­pri­vi­leg nicht ent­ge­gen, da ihm keine Aus­sa­ge­kraft zukommt, ob der wirt­schaft­li­che Geschäfts­be­trieb einem ideel­len Zweck zu- bzw. unter­ge­ord­net ist. Da ein Ver­ein nach dem Wil­len des his­to­ri­schen Gesetz­ge­bers berech­tigt sein sollte, die erfor­der­li­chen Mit­tel zur Ver­wirk­li­chung des Ver­eins­zwecks zu erwirt­schaf­ten, kann ihm nicht ver­wehrt wer­den, sei­nen ideel­len Zweck unmit­tel­bar mit sei­nen wirt­schaft­li­chen Akti­vi­tä­ten zu ver­wirk­li­chen. Gegen die Ein­ord­nung als Ide­al­ver­ein im Sinne des § 21 BGB spre­chen auch keine wett­be­werbs­recht­li­chen Gründe.”

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