BGH zum Bestimmtheitsgrundsatz im PersGesR

Der BGH hat im Urteil v. 15.1.2007 (II ZR 245/05) seine Recht­spre­chung zum Bestimmt­heits­grund­satz geän­dert. Die Fest­stel­lung des Jah­res­ab­schlus­ses kann in einer Per­so­nen­ge­sell­schaft mit Mehr­heit beschlos­sen wer­den, wenn der Gesell­schafts­ver­trag eine all­ge­meine Mehr­heits­klau­sel ent­hält. Der Bestimmt­heits­grund­satz erfor­dert nicht eine Benen­nung die­ses kon­kre­ten Beschlussgegenstandes. 

Der Bestimmt­heits­grund­satz beschränkt den Anwen­dungs­be­reich all­ge­mei­ner Mehr­heits­klau­seln auf gewöhn­li­che” Beschluss­ge­gen­stände. Im Gegen­satz dazu ste­hen Ver­trags­än­de­run­gen und ähn­li­che die Grund­la­gen der Gesell­schaft berüh­rende oder in Rechts­po­si­tio­nen der Gesell­schaf­ter ein­grei­fende Maß­nah­men. Der Senat stellt klar, dass die Ein­stu­fung der Bilanz­fest­stel­lung als Grund­la­gen­ge­schäft“ nur eine nega­tive Abgren­zung gegen­über Akten der Geschäfts­füh­rung ist, wel­che in die allei­nige Kom­pe­tenz der geschäfts­füh­ren­den Gesell­schaf­ter bzw. — in einer KG — der Kom­ple­men­täre (§ 164 HGB) fal­len. Der Bilanz­be­schluss berührt jedoch nicht — wie vor allem eine Ver­trags­än­de­rung — die Grund­la­gen der Gesell­schaft, son­dern betrifft eine den Gesell­schaf­tern oblie­gende Ange­le­gen­heit der lau­fen­den Ver­wal­tung. Ob diese Ange­le­gen­heit ein­stim­mig oder mehr­heit­lich geord­net wird, bestimmt sich nach dem Gesell­schafts­ver­trag. Die dort zu fin­dende Mehr­heits­klau­sel muss die betrof­fe­nen Beschluss­ge­gen­stände nicht minu­tiös auf­lis­ten“. Das würde — so der Senat — den Bestimmt­heits­grund­satz, der eine Ver­an­ke­rung der Mehr­heits­macht im Gesell­schafts­ver­trag nur als Ein­gangs­vor­aus­set­zung für die Gül­tig­keit einer Mehr­heits­ent­schei­dung ver­langt, zu einer För­me­lei dena­tu­rie­ren. Es genüge viel­mehr, wenn sich aus dem Gesell­schafts­ver­trag — sei es auch durch des­sen Aus­le­gung — ein­deu­tig ergibt, dass der in Frage ste­hende Beschluss­ge­gen­stand einer Mehr­heits­ent­schei­dung unter­wor­fen sein soll. 

Die Dok­trin von BGHZ 132, 263, 268, wonach Art und Umfang des Ein­griffs erkenn­bar sein müsse, wird aus­drück­lich auf­ge­ge­ben: Es ist schließ­lich auch nicht ersicht­lich, wie die Fest­stel­lung bzw. Ver­bind­li­cherklä­rung des Jah­res­ab­schlus­ses als sol­che nach Art und Aus­maß vorab im Gesell­schafts­ver­trag sollte quan­ti­fi­ziert wer­den können.” 

Jetzt muss geklärt wer­den, ob der Bestimmt­heits­grund­satz über­haupt noch einen Anwen­dungs­be­reich hat — oder ob der Min­der­hei­ten­schutz der Sache nach auf einer (vom BGH ange­deu­te­ten) mate­ri­el­len Ebene statt­fin­det: es finde eine Beschluss­kon­trolle” dahin statt, ob ein unzu­läs­si­ger Ein­griff in Gesell­schaf­ter­rechte vor­liegt (wobei schlecht­hin unver­zicht­bare und rela­tiv unent­zieh­bare Rechte zu unter­schei­den sind).

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