BGH zur Einlagenrückgewähr (Telekom/​KfW)

Für uns kommt die Ent­schei­dung des Tages nicht aus Mann­heim, son­dern aus Karls­ruhe. Der II. Zivil­se­nat des BGH hat ein wich­ti­ges Urteil zur Ein­la­gen­rück­ge­währ bei der Akti­en­ge­sell­schaft getrof­fen. Der Aktio­när Kre­dit­an­stalt für Wie­der­auf­bau (KfW) muss Auf­wen­dun­gen der Deut­schen Tele­kom AG (Tele­kom) erset­zen, die die­ser nach dem soge­nann­ten drit­ten Bör­sen­gang” durch den Abschluss eines Ver­gleichs ent­stan­den sind. Aus der Pres­se­mit­tei­lung:

Die Aktien der Tele­kom, die aus der Umwand­lung des frü­he­ren Son­der­ver­mö­gens der Deut­schen Bun­des­post in ein Unter­neh­men pri­va­ter Rechts­form her­vor­ge­gan­gen ist, hielt zunächst voll­stän­dig die Bun­des­re­pu­blik Deutsch­land. Ende März 2000 war sie direkt noch zu 43,18% und über die in ihrem Mehr­heits­be­sitz befind­li­che KfW zu wei­te­ren 21,6% betei­ligt. Mitte Juni 2000 ver­äu­ßerte die KfW im Rah­men des soge­nann­ten drit­ten Bör­sen­gangs” aus ihrem Besitz auf dem natio­na­len und inter­na­tio­na­len Kapi­tal­markt 200 Mil­lio­nen Aktien der Tele­kom an Pri­vat­an­le­ger, auch in den USA. Dort wur­den in einer Sam­mel­klage Pro­spekt­haf­tungs­an­sprü­che gegen die Klä­ge­rin wegen angeb­li­cher Feh­ler des Ver­kaufs­pro­spekts gel­tend gemacht. Auf­grund eines im Januar 2005 geschlos­se­nen Ver­gleichs zahlte die Klä­ge­rin an die Sam­mel­klä­ger 120 Mio. US-Dol­lar. Mit der Klage ver­langt sie von den Beklag­ten Ersatz des Ver­gleichs­be­trags und der für die Rechts­ver­tei­di­gung auf­ge­wand­ten Kos­ten in Höhe von ins­ge­samt 112.585.552,79 €.

Das Land­ge­richt hat die Klage dem Grunde nach für gerecht­fer­tigt erklärt, das Ober­lan­des­ge­richt hat sie auf die Beru­fung der Beklag­ten abge­wie­sen. Die Revi­sion der Klä­ge­rin hatte Erfolg. Der Bun­des­ge­richts­hof hat in der mit dem öffent­li­chen Ange­bot in den USA ver­bun­de­nen Über­nahme der Pro­spekt­ver­ant­wor­tung und des dar­aus fol­gen­den Haf­tungs­ri­si­kos eine nach § 57 AktG ver­bo­tene Ein­la­gen­rück­ge­währ der Tele­kom an ihre Aktio­nä­rin, die KfW, gese­hen. Die in der Über­nahme des Pro­spekt­haf­tungs­ri­si­kos lie­gende Leis­tung der Akti­en­ge­sell­schaft an ihre Aktio­nä­rin ist durch kei­nen voll­wer­ti­gen Gegen­an­spruch aus­ge­gli­chen wor­den. Die KfW war daher nach § 62 Abs. 1 AktG ver­pflich­tet, die Klä­ge­rin wegen der ent­ge­gen § 57 AktG erlang­ten Ein­la­gen­rück­ge­währ von den mit der Sam­mel­klage gel­tend gemach­ten Ansprü­chen frei­zu­stel­len. Da sie die­ser Frei­stel­lungs­ver­pflich­tung nicht nach­ge­kom­men ist, muss sie die Ver­gleichs­summe und die Rechts­ver­fol­gungs­kos­ten erset­zen. Die Höhe des Anspruchs muss durch das Ober­lan­des­ge­richt, an das die Sache zurück­ver­wie­sen wor­den ist, noch geklärt wer­den. Ob die Bun­des­re­pu­blik Deutsch­land der Klä­ge­rin nach § 311 Abs. 1, § 317 AktG zum Ersatz ver­pflich­tet ist, hängt von der gleich­falls noch vom Ober­lan­des­ge­richt zu tref­fen­den Fest­stel­lung ab, ob sie die Plat­zie­rung der Aktien der KfW in den USA ver­an­lasst hat.”

Ein Kommentar

  1. Der BGH stellt fest, dass KfW seit dem 17.06.2000 der T AG rueck­sta­en­dige Ein­la­gen in Höhe von 120 Mio.Euro schuldet.Die T Jah­res­ab­schlüsse 2000 bis heute zei­gen ent­ge­gen 172 HGB diese Ein­zah­lungs­pflich­ten nicht.Sie sind wohl nach 256 AktG nich­tig. Nie­mand nimmt Anstoss.

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