BGH zur GbR im Grundbuch

Der BGH sieht die Gesell­schaft bür­ger­li­chen Rechts (GbR) seit 1999 als rechts­fä­hig an. Sie kann also auch eige­nes Immo­bi­li­en­ver­mö­gen haben. Eine Ent­schei­dung des II. Zivil­se­nats vom 25.9.2006 stellt fest: Klar ist nach der neue­ren Recht­spre­chung, dass mate­ri­ell-recht­lich das Eigen­tum an einer zum Gesell­schafts­ver­mö­gen gehö­ren­den Lie­gen­schaft nicht den Gesell­schaf­tern, son­dern der Gesell­schaft selbst zusteht.” Sehr deut­lich betont der Senat, es komme nicht ernst­haft in Betracht“, dass es neben dem Gesell­schafts­ver­mö­gen noch eine Form des Gesell­schaf­ter-Gesamt­hand­s­ei­gen­tums oder des Gesell­schaf­ter-Bruch­teils­ei­gen­tums gebe. 

Die­ser Sicht­weise ent­spre­chend wird das for­melle Grund­buch­recht inter­pre­tiert. § 47 GBO ord­net an, das für die Gemein­schaft maß­ge­bende Rechts­ver­hält­nis zu bezeich­nen, wenn ein Recht für meh­rere gemein­schaft­lich ein­ge­tra­gen wer­den soll. Im Grund­buch wer­den dem­zu­folge die ein­zel­nen Gesell­schaf­ter (!) mit dem Zusatz als GbR“ ein­ge­tra­gen. Forsch spricht der Senat aus, damit sei für den Rechts­ver­kehr unzwei­fel­haft zum Aus­druck gebracht, dass Eigen­tü­me­rin der Lie­gen­schaft die GbR ist”. — Die Ent­schei­dung nimmt keine Stel­lung zu der strei­ti­gen Frage, ob auch die GbR selbst als Eigen­tü­me­rin ein­ge­tra­gen wer­den könnte (offen gelas­sen vom IXa. Senat des BGH NJW 2004, 3632; abl. zuletzt LG Aachen v. 29.5.20063 T 455/05)

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