Bilanzpublizität: Erleichterungen für Kleinstkapitalgesellschaften beschlossen; gestufte Ordnungsgelder geplant

Der Bun­des­tag hat die Bun­des­re­gie­rung auf­ge­for­dert, etli­che Erleich­te­run­gen für bilanz­pu­bli­zi­täts­pflich­tige Unter­neh­men auf den Weg zu brin­gen. Bis März 2013 sol­len Ände­run­gen vor­ge­legt wer­den, die vor allem die nach § 335 HGB fest­zu­set­zen­den Ord­nungs­gel­der betref­fen. Diese sol­len sich künf­tig nach der Unter­neh­mens­größe rich­ten. Für Kleinst­ka­pi­tal­ge­sell­schaf­ten sei nur ein Min­dest­be­trag von 500 Euro und für kleine Kapi­tal­ge­sell­schaf­ten von 1.000 Euro vor­zu­se­hen. Ord­nungs­gel­der sol­len nur bei Ver­schul­den ver­hängt wer­den, Fälle höhe­rer Gewalt” seien auszuschließen.
Schließ­lich bedürfe es einer Rege­lung zur Wie­der­ein­set­zung in den vori­gen Stand, damit unbil­lige Här­ten durch ver­säumte Fris­ten abge­mil­dert wer­den.” — S. hier die Beschluss­emp­feh­lung des Rechts­aus­schus­ses, wel­cher der Bun­des­tag am ver­gan­ge­nen Frei­tag gefolgt ist. 

Dass ein Ord­nungs­geld nur bei Ver­schul­den ver­hängt wer­den darf ent­spricht der Recht­spre­chung des zustän­di­gen Land­ge­richts Bonn (etwa Beschluss v. 21. 1. 2011 · Az. 35 T 1158/10 oder Beschluss v. 16.09.2009 — 30 T 366/09 oder Beschluss v. 30.6.200811 T 48/07) und der ganz herr­schen­den Mei­nung (abw. aber Alten­hain, in: Köl­ner Kom­men­tar zum HGB, 2011, § 335 Rn. 16). Inso­fern wäre eine gesetz­li­che Rege­lung nur eine Klar­stel­lung, die keine sach­li­che Ände­rung bringt. Nur ganz ver­ein­zelt wird unter Bezug auf eine unklare Stel­lung­nahme des Bun­des­rats zum EHUG (BR-Drucks. 942/05 S. 16) das Erfor­der­nis eines Ver­schul­dens ver­neint (Que­den­feld, in: Münch­Komm z HGB, 2. Aufl. 2008, § 335 Rn. 16), was aller­dings in der Pra­xis nicht beeindruckt. 

Die Ent­schlie­ßung des Par­la­ments erfolgte gleich­zei­tig mit der Ver­ab­schie­dung des Micro­BilG. Die­ses Gesetz bringt Erleich­te­run­gen für Kleinst­ka­pi­tal­ge­sell­schaf­ten (neuer § 267a HGB) im Bereich der Rech­nungs­le­gung. Sie kön­nen bei der Auf­stel­lung des Jah­res­ab­schlus­ses auf einen Anhang ver­zich­ten, wenn sie wenige Infor­ma­tio­nen unter die Bilanz set­zen. Die Ver­öf­fent­li­chung des Jah­res­ab­schlus­ses im Bun­des­an­zei­ger kann unter­blei­ben; die Kleinst­ka­pi­tal­ge­sell­schaf­ten brau­chen die Bilanz nur elek­tro­nisch beim Betrei­ber des Bun­des­an­zei­gers hin­ter­le­gen (neuer § 326 II HGB). Die Ein­sicht über das Unter­neh­mens­re­gis­ter wird inso­fern sper­ri­ger, als künf­tig eine Regis­trie­rung des Ein­sichts­be­geh­ren­den erfor­der­lich ist; das Unter­neh­mens­re­gis­ter hat auf Antrag eine elek­tro­ni­sche Kopie der hin­ter­leg­ten Bilanz zu über­mit­teln (neuer § 9 VI 2 HGB), Kos­ten 4, 50 €. statt der heu­ti­gen Onlineeinsicht. 

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