Bundesrat bringt UBGG-Novelle beim Deutschen Bundestag ein

Der Bun­des­rat hat in der ver­gan­ge­nen Woche den Ent­wurf eines Geset­zes zur Wei­ter­ent­wick­lung des Geset­zes über Unter­neh­mens­be­tei­li­gungs­ge­sell­schaf­ten beim Deut­schen Bun­des­tag ein­ge­bracht. Mit dem Gesetz sol­len die Finan­zie­rungs­mög­lich­kei­ten mit­tel­stän­di­scher Unter­neh­men erleich­tert und der Markt für Wag­nis­ka­pi­tal­be­tei­li­gun­gen an inno­va­ti­ven Fir­men belebt wer­den … . Ziel ist es, unnö­tige Beschrän­kun­gen und Hemm­nisse für die Betei­li­gungs­ge­sell­schaf­ten zu besei­ti­gen und die gel­tende Rechts­lage an Ent­wick­lun­gen bei eigen­ka­pi­tal­ähn­li­chen Finan­zie­rungs­for­men und bei euro­päi­schen Rechts­for­men anzupassen.” 

Mei­nen skep­ti­schen Kom­men­tar behalte ich bei. Und ergän­zend sei hin­ge­wie­sen auf die Neu­re­ge­lung des Rechts nach­ran­gi­ger Gesell­schaf­ter­dar­le­hen durch den MoMiG-Ent­wurf. Danach ginge § 24 UBGG‑E ins Leere, wenn dort von einer Zurech­nung nach den Regeln über den Eigen­ka­pi­tal­er­satz” gespro­chen wird (von der die Betei­li­gungs­ge­sell­schaft aus­ge­nom­men sein soll). 

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