Bundesrat gibt grünes Licht für PartGG mbB

Eine Alter­na­tive für die Freien Berufe – eine Lücke im Sys­tem wird geschlos­sen” beti­telt das BMJ eine Pres­se­mit­tei­lung. Alter­na­tiv­los”© war sie also nicht, die bis­he­rige Part­ner­schaft mit unbe­schränk­ter Berufs­haf­tung (§ 8 I, II PartGG), denn mit dem heu­ti­gen Pas­sie­ren des Bun­des­ra­tes gibt es auch die beschränkte Berufs­haf­tung (Geset­zes­text). Dass damit eine Lücke im Sys­tem” geschlos­sen wor­den sei darf man auch bezwei­feln. Viel­leicht ist dadurch erst ein Sys­tem­bruch ent­stan­den, dass es jetzt eine Per­so­nen­ge­sell­schaft gibt, deren beson­dere Mit­glie­der einen Haf­tungs­aus­schluss für bestimmte Ver­bind­lich­kei­ten ihrer Gesell­schaft errei­chen kön­nen. Die Rede ist von den beson­de­ren Mit­glie­der des­halb, weil der­zeit nur Rechts­an­wälte, Steu­er­be­ra­ter und Wirt­schafts­prü­fer, deren Berufs­ge­setze eine (unter­schied­lich hohe!) Haft­pflicht­ver­si­che­rung vor­se­hen, an dem Pri­vi­leg teil­ha­ben. Ein kon­sis­ten­tes Sys­tem sieht anders aus. 

Dazu auch Hens­s­ler im Han­dels­blatt-Recht­board, der zwar grund­sätz­lich zustimmt, ver­bun­den mit der Hoff­nung, dass der Gesetz­ge­ber die Neu­re­ge­lung zum Anlass nimmt, in der nächs­ten Legis­la­tur­pe­ri­ode die längst über­fäl­lige Neu­re­ge­lung des Per­so­nen­ge­sell­schafts­rechts in Angriff zu neh­men. Deutsch­land benö­tigt drin­gend eine neue Archi­tek­tur des Per­so­nen­ge­sell­schafts­rechts, mit der allen – gewerb­li­chen wie frei­be­ruf­li­chen – Unter­neh­mern in einem schlüs­si­gen und in sich stim­mi­gen Gesamt­kon­zept eine Palette von Per­so­nen­ge­sell­schaf­ten zur Ver­fü­gung gestellt wird, die den Bedürf­nis­sen der Pra­xis ent­spricht.” – Zur einem Vor­schlag von K.Schmidt
s. hier.

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