Bundesratsausschüsse zum MoMiG

Die Aus­schüsse des Bun­des­rats haben zur Vor­be­rei­tung der am 6.7. 2007 anste­hen­den BR-Bera­tung des MoMiG getagt. Wich­tige Kern­punkte der Reform sind von den Aus­schüs­sen ohne Bean­stan­dung gebil­ligt wor­den (Rück­kehr zum bilan­zi­el­len Den­ken bei Kapi­tal­auf­brin­gung und ‑erhal­tung, Neu­ord­nung des Rechts der Gesell­schaf­ter­dar­le­hen, Auf­wer­tung der Gesell­schafter­liste, gut­gläu­bi­ger Erwerb von Geschäfts­an­tei­len, ver­schärfte Geschäfts­füh­rer­haf­tung für Zah­lun­gen an Gesellschafter). 

Der Rechts­aus­schuss for­dert, die Absen­kung des Min­dest­stamm­ka­pi­tals auf 10 000 Euro zu strei­chen und es bei dem bis­he­ri­gen Wert von 25 000 Euro zu belas­sen. Alter­na­tiv: Das Erfor­der­nis ganz zu strei­chen und den not­wen­di­gen Schutz durch andere Maß­nah­men (zu) gewähren”. 

Bemer­kens­werte Dif­fe­ren­zen gab es zwi­schen dem Rechts­aus­schuss und dem Wirt­schafts­aus­schuss bei zwei Fragen. 

Wäh­rend der Rechts­aus­schuss sich gegen die Ver­wen­dung einer Mus­ter­sat­zung und für die Bei­be­hal­tung eines umfäng­li­chen Beur­kun­dungs­er­for­der­nis­ses bei Abschluss und Ände­rung des Gesell­schafts­ver­tra­ges aus­spricht, emp­fiehlt der Wirt­schafts­aus­schuss dage­gen einen noch wei­ter gehen­den Beur­kun­dungs­ver­zicht. Sowohl bei Abschluss und Ände­rung des Gesell­schafts­ver­tra­ges als auch bei der Abtre­tung von Geschäfts­an­tei­len soll gene­rell eine Beglau­bi­gung der Unter­schrif­ten der Gesell­schaf­ter aus­rei­chend sein. 

Wäh­rend der Wirt­schafts­aus­schuss den Auf­wand, den ein Gläu­bi­ger zur Gewähr­leis­tung des Zugang von Wil­lens­er­klä­run­gen an eine juris­ti­sche Per­son betrei­ben muss, noch wei­ter redu­zie­ren will (Zugangs­fik­tion bei erfolg­lo­sem Zustel­lungs­ver­such), spricht sich der Rechts­aus­schuss dafür aus, dass der Gläu­bi­ger nur dann auf die im Gesetz­ent­wurf vor­ge­se­hene Mög­lich­keit der erleich­ter­ten öffent­li­chen Zustel­lung zurück­grei­fen kön­nen soll, wenn er zunächst einen Zustel­lungs­ver­such an eine in einem Mit­glied­staat der Euro­päi­schen Union lie­gende bekannte Adresse unter­nom­men hat. 

Wei­tere vom Rechts­aus­schuss emp­foh­lene Prüf­bit­ten bezie­hen sich auf die gesetz­li­che Ein­füh­rung der Berech­ti­gung des Geschäfts­füh­rers zur Ein­zel­ver­tre­tung und die Befrei­ung vom Ver­bot der Selbst­kon­tra­hie­rung in § 181 BGB als Regel­fall, die Ein­füh­rung einer Intrans­pa­renz­haf­tung (bei § 41 GmbHG) und eines Insti­tuts des geneh­mig­ten Kapi­tals sowie die Über­ar­bei­tung der Vor­schrif­ten über die Aus­fall­haf­tung der Mit­ge­sell­schaf­ter bei aus­ste­hen­den Ein­la­gen und bei Einlagenrückgewähr. 

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