Bundestag gegen die SUP

Der Deut­sche Bun­des­tag hat am 7.5.2015 ein­stim­mig (bei Ent­hal­tung einer Frak­tion) eine Ent­schlie­ßung ange­nom­men (s. Art. 23 Abs. 3 GG), wonach die Socie­tas Unius Per­so­nae eine per­sona non grata ist.

Der Bun­des­tag for­dert die Bun­des­re­gie­rung auf,

1. den vor­lie­gen­den Vor­schlag für eine Richt­li­nie des Euro­päi­schen Par­la­ments und des Rates über Gesell­schaf­ten mit beschränk­ter Haf­tung mit einem ein­zi­gen Gesell­schaf­ter abzu­leh­nen, sofern die unter ita­lie­ni­scher und let­ti­scher Rats­prä­si­dent­schaft erreich­ten Ver­bes­se­run­gen des Richt­li­ni­en­vor­schlags hin­sicht­lich der Online-Regis­trie­rung und des Ein­griffs in das natio­nale GmbH-Recht nicht min­des­tens bei­be­hal­ten und ein Ver­bot der Sitz­auf­spal­tung nicht erreicht wer­den kön­nen (wesent­li­che Belange im Sinne des § 8 Abs. 4 EuZBBG),

2. dar­auf hin­zu­wir­ken, dass zeit­nah ein neuer Vor­schlag vor­ge­legt und ver­ab­schie­det wird, mit dem eine seriöse, euro­pa­weit ein­heit­li­che Kapi­tal­ge­sell­schafts­rechts­form ins­be­son­dere für kleine und mitt­lere Unter­neh­men geschaf­fen wird, und

3. hier­bei eine Umge­hung der natio­na­len Vor­schrif­ten über die Mit­be­stim­mung, des Han­dels­re­gis­ter- und des Steu­er­rechts aus­ge­schlos­sen wird. Ver­wal­tungs- und Sat­zungs­sitz der Gesell­schaft soll­ten in dem­sel­ben Mit­glied­staat lie­gen und bei der Grün­dung eine hin­rei­chende Iden­ti­täts­prü­fung im Regis­ter­ver­fah­ren sicher­ge­stellt wer­den. Zudem soll­ten für Gesell­schaf­ten, die in der Regel mehr als 250 Arbeit­neh­mer beschäf­ti­gen, euro­päi­sche Mit­be­stim­mungs­re­geln nach dem Vor­bild der ent­spre­chen­den Rege­lun­gen zur SE gel­ten. Es darf – anders als bei der SE – zu kei­nem Ein­frie­ren” der Mit­be­stim­mung auf dem bei Schaf­fung der Gesell­schaft bestehen­den Mit­be­stim­mungs­ni­veau kommen.”

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