Cash-Pool-Konzern und GmbH-Gründung: ein Ding der Unmöglichkeit?

Die Kapi­tal­auf­brin­gung einer GmbH im Rah­men eines so genann­ten «Cash-Pool-Sys­tems» ent­spricht nicht den Kapi­tal­auf­brin­gungs­vor­schrif­ten des GmbH-Geset­zes, son­dern stellt ein unwirk­sa­mes Umge­hungs­ge­schäft in Form einer ver­deck­ten Sach­ein­lage dar.” So hat es der 2. Zivil­se­nat des Bun­des­ge­richts­hofs am 16.01.2006 ent­schie­den. Sach­ver­halt: Die Bar­ein­lage wurde von einer Kon­zern­ge­sell­schaft (Cash-Pool-Betrei­ber) zur Ver­fü­gung gestellt, an die das Geld einige Tage spä­ter im Wege des kon­zern­weit prak­ti­zier­ten Cash-Pool-Sys­tems als Abzug über­schüs­si­ger Liqui­di­tät wie­der floss. 

Schön und gut und wohl auch kon­se­quent. Aber wie der Volks­mund sagt: allzu scharf macht schar­tig. Im Ergeb­nis haben wir aber­mals eine Ver­schär­fung des Grün­dungs­re­gimes, von dem etli­che Jahre spä­ter zwar die Insol­venz­gläu­bi­ger pro­fi­tie­ren (weil der Insol­venz­ver­wal­ter die Ein­lage nach­for­dert) — doch der dama­lige Vor­gang hat mit der heu­ti­gen Insol­venz aber auch gar nichts zu tun, so dass wir glück­li­che Zufalls­be­güns­tigte haben. Das alles will nicht ein­leuch­ten, wes­halb das ver­zwickte (Richter-)Recht der Kapi­tal­auf­brin­gung auch in stark kri­ti­scher Dis­kus­sion steht (etwa Grunewald/​Noack GmbHR 2005189). 

Zurück zum Fall: wie soll man künf­tig im Kon­zern eine GmbH mit Bar­mit­teln grün­den, wenn ein (wirt­schaft­lich evi­dent sinn­vol­les) Cash-Pool-Sys­tem besteht, aus dem die neue Gesell­schaft nicht ein­fach dadurch aus­sche­ren kann, indem die nicht benö­tigte Liqui­di­tät im Geld­spei­cher depo­niert wird? 

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