Wahlvorschläge zum Aufsichtsrat in der HV-Saison 2013

2013 ist ein Super­wahl­jahr” eige­ner Art für Auf­sichts­räte. Die Beset­zung zahl­rei­cher Auf­sichts­rats­gre­mien steht in den nächs­ten Mona­ten an. Über die Beschluss­vor­be­rei­tung habe ich in der Zeit­schrift für Auf­sichts­räte BOARD (Nr. 1/2013) geschrie­ben: Wahl­vor­schläge zum Auf­sichts­rat in der HV-Sai­son 2013 (PDF).…

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Der Aufsichtsrat und die Hoheit“

Auf­sichts­rat will Bahn­vor­stand Hoheit ent­zie­hen”. So titelte ges­tern eine dpa-Mel­dung, die in fast allen (Online-)Medien mit die­ser Über­schrift wie­der­ge­ge­ben wurde (etwa bei SPON). Doch nach wie vor und auch bei einem Staats­kon­zern” gilt § 111 AktG: Maß­nah­men der Geschäfts­füh­rung kön­nen dem Auf­sichts­rat nicht über­tra­gen wer­den” (Abs. 4 S. 1). Der Auf­sichts­rat hat die Geschäfts­füh­rung zu über­wa­chen (Abs. 1). Offen­bar soll ein Pro­jekt der Geschäfts­füh­rung des Vor­stan­des (Stutt­gart 21) inten­si­ver durch einen Aus­schuss des Auf­sichts­rats (§ 107 Abs. 3 AktG) über­wacht wer­den. That‚s it. …

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Heute im Rechtsauschuss: die Frauenquote

Der Rechts­aus­schuss des Deut­schen Bun­des­ta­ges hielt am 16.1. eine öffent­li­che Anhö­rung über Gesetz­ent­würfe des Bun­des­ra­tes sowie der Frak­tio­nen der SPD und Grü­nen ab: För­de­rung gleich­be­rech­tig­ter Teil­habe von Frauen und Män­nern in Füh­rungs­gre­mien. Gemeint sind mit Füh­rungs­gre­mien” die Auf­sichts­räte von bör­sen­no­tier­ten Akti­en­ge­sell­schaf­ten und GmbH (soweit dort wegen der Mit­be­stim­mung obli­ga­to­risch) sowie (SPD-Ent­wurf) die Vor­stände bör­sen­no­tier­ter bzw. mit­be­stim­mungs­pflich­ti­ger Aktiengesellschaften. 

Mei­ner Mei­nung nach ist es ver­fas­sungs­wid­rig, wenn den Eigen­tü­mern pri­va­ter Unter­neh­men ein Geschlech­ter­pro­porz für die Beset­zung des Auf­sichts­ra­tes zwin­gend vor­ge­ge­ben wird. So sieht es i.E. auch die Stel­lung­nahme Hirte:

Es erge­ben sich vor allem wesent­li­che ver­fas­sungs­recht­li­che Beden­ken vor dem Hin­ter­grund der nach Art. 14 GG gewähr­leis­te­ten Eigen­tums­ga­ran­tie. Im Hin­blick auf die Auf­sichts­räte wird das Eigen­tum an …

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Aufsichtsrat, Haftung und die Unternehmenskontrolle durch juristische Gutachten“

Uner­quick­lich sind meist Anrufe von Jour­na­lis­ten, die wis­sen wol­len: Haf­tet er jetzt oder nicht?”. Die Ant­wort, es kommt dar­auf an” ist gewiss nicht hilf­reich. Aber die Haf­tung eines Auf­sichts­rats ist eine kom­plexe Ange­le­gen­heit. Die maß­ge­bende Norm ist § 116 AktG, wonach für Sorg­falts­pflicht und Ver­ant­wort­lich­keit der Auf­sichts­rats­mit­glie­der” die Regeln für den Vor­stand sinn­ge­mäß” gel­ten. Der Auf­sichts­rat lei­tet aber nicht wie der Vor­stand die Gesell­schaft (§ 76 AktG), son­dern hat des­sen Geschäfts­füh­rung zu über­wa­chen (§ 111 I AktG). Der Sorg­falts­maß­stab ori­en­tiert sich daher an die­ser Über­wa­chungs­auf­gabe. Bei unter­neh­me­ri­schen Ent­schei­dun­gen gilt auch für den Auf­sichts­rat die Busi­ness Judgment Rule (§ 932 AktG). Unter­schiede zwi­schen obli­ga­to­ri­schem und fakul­ta­ti­ven (GmbH-)AR sind …

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Nichtigkeit der AR-Wahl wegen fehlender Protokollierung des Zählverfahrens !?

Auf der Haupt­ver­samm­lung einer nicht­bör­sen­no­tier­ten AG wer­den drei Auf­sichts­räte gewählt. Die Nie­der­schrift der Haupt­ver­samm­lung gibt an, dass durch Hand­zei­chen abge­stimmt wurde. Sodann ent­hält sie das Ergeb­nis der Abstim­mung (Zahl der Ja-Stim­men, Zahl der Nein-Stim­men, keine Ent­hal­tun­gen). Ist der Auf­sichts­rat wirk­sam bestellt? 

Nein, erklärt das LG Mün­chen I (Urt. v. 30.8.20125 HK1378/12). Das Gericht sieht einen Ver­stoß gegen § 130 II 1 AktG, der gem. § 241 Nr. 2 AktG zur Nich­tig­keit des Beschlus­ses führe. Es sei nicht ange­ge­ben wor­den, wie das Abstim­mungs­er­geb­nis ermit­telt wurde. 

Geht´s noch? Da wird also eine Auf­sichts­rats­be­stel­lung für null und nich­tig erklärt, weil nicht pro­to­kol­liert wurde, ob das Addi­ti­ons- oder das Sub­trak­ti­ons­ver­fah­ren zur Stim­men­zäh­lung ver­wandt wurde. …

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Geschäfte mit dem Vorstand: Zustimmung des Aufsichtsrats oder Vertretung durch ihn

Wesent­li­che Geschäfte sol­len der Zustim­mung des Auf­sichts­rats bedür­fen.” So lau­tet die Emp­feh­lung des Deut­sche Cor­po­rate Gover­nance-Kodex Nr. 4.3.4. Satz 3. Gemeint sind nach dem Satz zuvor u.a alle Geschäfte zwi­schen dem Unter­neh­men einer­seits und den Vor­stands­mit­glie­dern (…)”. Ange­nom­men: (1) Das Vor­stands­mit­glied V möchte Urlaub in einem Cha­let machen, das der AG gehört; (2) V möchte das Cha­let von der AG erwer­ben. Nach dem Kodex wäre im ers­ten Fall der Auf­sichts­rat wegen feh­len­der Wesent­lich­keit wohl nicht zu betei­li­gen, im zwei­ten Fall könnte ein wesent­li­ches Geschäft zu beja­hen sein, wes­halb der Auf­sichts­rat zuzu­stim­men hat. Lei­der ist bei­des akti­en­ge­setz­lich falsch. Die Kodex-Emp­feh­lung führt inso­weit in die Irre. 

Vor­stands­mit­glie­dern gegen­über ver­tritt der Auf­sichts­rat

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Richtlinie zur Geschlechterquote in Aufsichtsräten börsennotierter Gesellschaften

40 Pro­zent aller Auf­sichts­räte müs­sen dem unter­re­prä­sen­tier­ten Geschlecht ange­hö­ren.” Das soll die zen­trale Vor­gabe der Richt­li­nie sein, die nach Medi­en­be­rich­ten von der Jus­tiz­kom­mis­sa­rin (sic!) Reding vor­be­rei­tet wird (und auf Wider­stand stößt). Also eine Geschlech­ter­quote. Bei einem Auf­sichts­rat, der aus Frauen besteht, müss­ten zwei Fünf­tel wei­chen und Män­nern Platz machen. Dazu: Hier­mit erkläre ich fei­er­lich: Nicht mit mir! Ich will keine Quote! Und wenn Auf­sichts­rat und Vor­stand kom­plett in Frau­en­hand wären – wenn der Laden läuft, ist das ok. Las­sen Sie mich aus dem Spiel, Frau Reding!” (Ralfschuler‚s Blog). S. auch Wachs­tum und Quote” (Heike Göbel, FAZ).

Zur Ver­tie­fung: Jens Koch, EU-Kom­pe­tenz für eine Frau­en­quote in den Füh­rungs­gre­mien der Akti­en­ge­sell­schaft, ZHR

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