CAT | Corporate Governance
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Brauchen wir auch einen Kodex für Investoren?
von Ulrich Noack (Aktiengesellschaft, Corporate Governance)
Der Deutsche Corporate Governance Kodex betrifft die Organe der börsennotierten Aktiengesellschaft – aber nicht die (Groß-)Aktionäre. Fehlt da etwas? Brauchen wir auch Verhaltensregeln (über das Gesetz hinaus) für aktive Investoren? In Großbritannien hat das “Financial Reporting Council” einen Kodex veröffentlicht (“Stewardship Code”), der sich an institutionelle Investoren richtet: “The UK Stewardship Code was published in July 2010. It aims to enhance the quality of engagement between institutional investors and companies to help improve long-term returns to shareholders and the efficient exercise of governance responsibilities by setting out good practice on engagement with investee companies to which the FRC believes institutional investors should aspire.” Der Kodex enthält u.a. Anforderungen an eine transparente Stimmrechtsausübung und Vorkehrungen für Interessenskonflikte. Die international tätige Investorfirma Hermes und European Corporate Governance Service (ECGS), ein auf Analysen und HV-Stimmrechtsempfehlungen spezialisiertes Unternehmen, haben den Stewardship Code akzeptiert.
1 Kommentar ·Die Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex hat auf ihrer Plenarsitzung am 26. Mai einige Änderungen und Fortschreibungen beschlossen. Die bisherige Diversity–Empfehlung für Aufsichtsräte wurde “weiter konkretisiert, um den Anteil von Frauen und internationalen Vertretern in deutschen Aufsichtsräten nachhaltig zu erhöhen.” (Pressemitteilung). “Schließlich erweiterte die Kodex-Kommission die Empfehlung, wonach ein Vorstand einer börsenorientierten Gesellschaft nicht mehr als drei Aufsichtsratsmandate in konzernexternen börsennotierten Gesellschaften wahrnehmen soll. Diese Empfehlung schließt künftig auch Mandate in Aufsichtsratsgremien von nichtbörsennotierten konzernexternen Unternehmen ein, die vergleichbare Anforderungen an deren Mitglieder stellen.” Die Kommission hat ferner die Verpflichtung betont, dass Mitglieder des Aufsichtsrats die für ihre Aufgaben erforderlichen Aus– und Fortbildungsmaßnahmen eigenverantwortlich wahrzunehmen haben. Darüber hinausgehend empfiehlt die Kommission, dass die Unternehmen diese Aus– und Fortbildungsmaßnahmen angemessen unterstützen.
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Wintersitzung der Kodex-Kommission: Arbeitsschwerpunkte 2010
von Ulrich Noack (Corporate Governance)
Die Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex hat am 10.2. folgende “Arbeitsschwerpunkte 2010″ beschlossen, die auf der Plenumssitzung Ende Mai 2010 in entsprechende Empfehlungen münden könnten:
- Konkretisierung der Empfehlung für mehr Frauen und internationale Experten in Aufsichtsräten vorgesehen
- Interessenkonflikten in Aufsichtsräten vorbeugen
- Professionalisierung von Aufsichtsräten durch Fort– und Weiterbildung
- Erster Bericht an die Bundesregierung im Herbst 2010
Das ZGR–Symposion 2010 mit ca. 90 Teilnehmern aus Wissenschaft, BGH, Anwaltschaft und Unternehmen befasste sich mit den Themen “Aufsichtsrechtliche Einflüsse auf das Gesellschaftsrecht” sowie “Reform der Unternehmensrestrukturierung”. Das Verhältnis Gesellschaftsrecht-Insolvenzrecht stand im Mittelpunkt des ersten (langen!) Tages. Dabei ging es insbesondere um die Rechtsstellung der Anteilsinhaber in der Insolvenz. Prof. Dr. Verse (Osnabrück) plädierte de lege ferenda für deren Einbeziehung in das Insolvenzplanverfahren (dazu schon Noack, FS Zöllner, 1999, S. 411), Dr. Schuster (Freshfields) entwickelte Vorstellungen für ein sanierungsfreundliches Gesellschaftsrecht. Prof. Dr. Bitter wollte die Anteile schon nach geltendem Recht zur Verwertung durch den Insolvenzverwalter freigeben (Aufopferungsgedanke, Sicherungstreuhand). Prof. Dr. Hirte trat für einen grundlegenden Perspektivenwechsel des regulatorischen Ansatzes ein: In der Insolvenz einer Kapitalgesellschaft bedürfe es grundsätzlich weder eines gerichtlichen Beschlusses über die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens noch sei die Einsetzung eines Fremdverwalters erforderlich. Ausreichend sei, dass sich mit Eintritt der materiellen Insolvenz die Pflichtenbindung der Gesellschaftsorgane ändere. Sie “dienen” von diesem Zeitpunkt an nicht mehr den Gesellschaftern, sondern den Gläubigern. — Prof. Dr. Jacoby (Bielefeld) und Dr. Westpfahl (Freshfields) stellten Überlegungen für ein “vorinsolvenzrechtliches Sanierungsverfahren” vor, das eine vom Schuldner angestoßene Sanierung ermöglichen soll (Hauptmerkmale: Moratorium, Zwangsvergleich). Eine derartige Gesetzgebung ist laut Koalitionsvertrag vorgesehen. Die Konzerninsolvenz behandelten Prof. Dr. Paulus (Berlin) und Prof. Dr. Vallender (AG Köln). Dr. Jaffé (München) und Dr. Undritz (White&Case) steuerten erfahrungsreiche Berichte aus der Praxis der Insolvenzverwaltung bei, wobei u.a. die Zersplitterung der Insolvenzgerichte beklagt wurde. — Der zweite Tag galt den aufsichtsrechtlichen Einflüssen. Insbesondere das Referat von Daniela Weber-Rey (Clifford Chance) machte deutlich, wie sehr die “Infiltration” des klassischen Aktienrechts voranschreitet; methodische Grenzen suchte Prof. Dr. Dreher (Mainz) mit Blick auf die Ausstrahlung des für Banken/Versicherungen geltenden Aufsichtsrechts auf das allgemeine Gesellschaftsrecht zu ziehen. Mit “Risikomanagement nach dem BilMoG” befassten sich Prof. Dr. Kort (Augsburg) und Gottfried Wohlmannstetter (KPMG), insbesondere (ablehnend) mit der angeblichen Pflicht zur Errichtung umfassender Risikomanagementsysteme.
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Doppelte Aufsicht oder „Aufsicht ohne Rat“
von Ulrich Noack (Corporate Governance, Kapitalmarktrecht, Rechtspolitik)
Wichtige Fragen wirft ein Beitrag von Heinz Hilgert in der FTD auf, der sich mit der Zweigleisigkeit der Aufsicht über Unternehmen der Finanzwirtschaft befasst: die binnen-korporative durch den Aufsichtsrat und die extern-staatliche durch Behörden (BaFin etc.), welche nach politischen Plänen ausgeweitet werden soll.
- Werden die Behörden den Aufsichtsrat ersetzen, wenn es darum geht, Geschäftsmodelle von Banken, deren Risikopolitik und die Vergütung der Manager zu genehmigen?
- Werden Vorstände zukünftig zweigleisig vorgehen müssen, um Anstellungsverträge auszuhandeln und risikopolitische Grundsätze festzulegen?
- Wer trägt in einem solchen System miteinander verflochtener Zuständigkeiten die Folgen für geschäftspolitische Fehlentscheidungen?
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Grundsätze guter Unternehmens– und Beteiligungsführung im Bereich des Bundes
von Ulrich Noack (Corporate Governance)
Die Bundesregierung hat heute Grundsätze guter Unternehmens– und Beteiligungsführung für den Bereich des Bundes beschlossen. Damit soll die Transparenz bei Unternehmen mit mehrheitlich öffentlicher Beteiligung des Bundes erhöht werden. Kern des Regelwerks ist der Public Corporate Governance Kodex des Bundes, der die Gedanken der Corporate Governance auf die Besonderheiten öffentlicher Beteiligungsunternehmen ausrichtet. Das BMJ erklärt dazu: “Der Public Corporate Governance Kodex richtet sich verbindlich an Unternehmen in privater Rechtsform mit mehrheitlicher Beteiligung des Bundes. Dies sind überwiegend Gesellschaften mit beschränkter Haftung. Deshalb ist der Public Corporate Governance Kodex rechtsformübergreifend formuliert und setzt andere Schwerpunkte als der Deutsche Corporate Governance Kodex.” Und auch dies: “Corporate Governance bedeutet wörtlich übersetzt “Unternehmensregierung””. Dass man einen Denglisch-Titel gewählt hat, ist verständlich, denn “Öffentliche Unternehmensregierung” klingt zumindest missverständlich. In der Sache : die meisten öffentlichen Unternehmen sind solche mit Beteiligung eines Landes oder einer Gemeinde. Da wäre ein weiter Anwendungsbereich, aber …
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Entsprechenserklärung zu Kodexempfehlungen als Anfechtungsgrund (BGH)
von Ulrich Noack (Aktiengesellschaft, Anfechtung, Corporate Governance, Hauptversammlung)
Ist die unrichtige Kodex-Entsprechenserklärung (§ 161 AktG) eine “Verletzung des Gesetzes” iSv (§ 243 I AktG? Das würde im Ergebnis bedeuten, dass die “Empfehlungen” des DCGK zu weiteren Anfechtungsgründen werden für den Fall, dass der Umgang mit diesen “Empfehlungen” nicht korrekt erklärt wird. Da die Empfehlungen teilweise über das geltende Aktiengesetz hinausgehen, eröffneten sich auf diese Weise neue Fehlerquellen für HV-Beschlüsse (und damit für die Ausnutzung durch einschlägige Klageaktivitäten).
Der BGH hat in einer heute ergangenen Entscheidung jedenfalls für die Entlastungsbeschlüsse im vorgenannten Sinne geurteilt. Aus den Leitsätzen:
1 Kommentar ·Eine interessante Lektüre über Vorgänge bei deutschen börsennotierten Gesellschaften ist Insight Corporate Governance Germany.
Das Januarheft ist gerade erschienen und online hier erhältlich.
“INSIGHT Corporate Governance Germany (ICGG) gibt monatlich in Englisch und in Deutsch einen Überblick über das Corporate Governance-Geschehen in Deutschland. ICGG zeigt die aktuelle Entwicklung in der politischen und wissenschaftlichen Diskussion und ob und wie Unternehmen das Leitbild einer guten Corporate Governance in ihrem Verhalten beachten.
ICGG ist Plattform für Diskussions– und Meinungsbeiträge zum Thema Corporate Governance und informiert über Kapitalmaßnahmen und Änderungen von Beteiligungen und in den Vorständen und Aufsichtsräten.
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DSW und ECGS über Erwartungen „internationaler Investoren“
von Ulrich Noack (Aktiengesellschaft, Corporate Governance)
Welche Erwartungen haben “internationale Investoren” an die Hauptversammlungen und die Unternehmensverfassung börsennotierter Gesellschaften? Deutsche Schutzvereinigung für Wertpapierbesitz e.V. (DSW) und European Corporate Governance Services (ECGS) berichten:
- Bei Kapitalmaßnahmen (genehmigtes und bedingtes Kapital) erreichte die Zustimmung bei Commerzbank AG und Premiere AG nicht die notwendige 75-Prozent-Marke. Offenbar stimmten institutionelle Anleger aus dem Ausland dagegen, weil die Verwendungszwecke nicht kommuniziert seien. S. Übersicht.
Ein bedenkenswerter Kommentar von Döring in der Börsenzeitung v.2.8. prognostiziert eine “neue Eiszeit”. Damit wird nicht etwa die herrschende Klimahypothese bestritten. Es geht nicht ums Wetter, sondern (anlässlich der Causa Siemens) um die Beziehungen in den Führungsetagen deutscher Großunternehmen.
“Manager, die in der Vergangenheit ein gewisses Maß an Kreativität an den Tag gelegt haben, wenn es darum ging, Gesetze und Vorschriften im Sinne der eigenen Geschäfte (und Arbeitsplätze) auszulegen, werden sich nach dem Fall Siemens zurückhalten. Vor allem wird der Wunsch zunehmen, sich gegen alles und jedes abzusichern und Verantwortung von vornherein abzuwälzen. Eine vertrauensvolle Zusammenarbeit im Vorstand wird untergraben, wenn man als Vorstandsmitglied aufgrund des deutschen Kollegialorgan-Prinzips auch für Verstöße außerhalb des eigenen Zuständigkeitsbereichs in Haftung genommen wird. Die Verantwortung freilich, die Vorstände künftig nicht mehr tragen wollen, wird bei den Aufsichtsräten landen. Sind die Aufsichtsräte darauf vorbereitet?“
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