Unternehmensrechtliche Notizen

von Prof. Dr. Ulrich Noack

CAT | Corporate Governance

Der Deut­sche Cor­po­rate Gover­nance Kodex betrifft die Organe der bör­sen­no­tier­ten Akti­en­ge­sell­schaft – aber nicht die (Groß-)Aktionäre. Fehlt da etwas? Brau­chen wir auch Ver­hal­tens­re­geln (über das Gesetz hin­aus) für aktive Inves­to­ren? In Groß­bri­tan­nien hat das “Finan­cial Reporting Coun­cil” einen Kodex ver­öf­fent­licht (“Ste­wardship Code”), der sich an insti­tu­tio­nelle Inves­to­ren rich­tet: “The UK Ste­wardship Code was publis­hed in July 2010. It aims to enhance the qua­lity of enga­ge­ment bet­ween insti­tu­tio­nal inves­tors and com­pa­nies to help improve long-​term returns to share­hol­ders and the effi­ci­ent exer­cise of gover­nance responsi­bi­li­ties by set­ting out good prac­tice on enga­ge­ment with inves­tee com­pa­nies to which the FRC belie­ves insti­tu­tio­nal inves­tors should aspire.” Der Kodex ent­hält u.a. Anfor­de­run­gen an eine trans­pa­rente Stimm­rechts­aus­übung und Vor­keh­run­gen für Inter­es­sens­kon­flikte. Die inter­na­tio­nal tätige Inves­tor­firma Her­mes und Euro­pean Cor­po­rate Gover­nance Ser­vice (ECGS), ein auf Ana­ly­sen und HV-​Stimmrechtsempfehlungen spe­zia­li­sier­tes Unter­neh­men, haben den Ste­wardship Code akzep­tiert.

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Die Regie­rungs­kom­mis­sion Deut­scher Cor­po­rate Gover­nance Kodex hat auf ihrer Ple­nar­sit­zung am 26. Mai einige Ände­run­gen und Fort­schrei­bun­gen beschlos­sen. Die bis­he­rige Diver­sity–Emp­feh­lung für Auf­sichts­räte wurde “wei­ter kon­kre­ti­siert, um den Anteil von Frauen und inter­na­tio­na­len Ver­tre­tern in deut­schen Auf­sichts­rä­ten nach­hal­tig zu erhö­hen.” (Pres­se­mit­tei­lung). “Schließ­lich erwei­terte die Kodex-​Kommission die Emp­feh­lung, wonach ein Vor­stand einer bör­sen­ori­en­tier­ten Gesell­schaft nicht mehr als drei Auf­sichts­rats­man­date in kon­zern­ex­ter­nen bör­sen­no­tier­ten Gesell­schaf­ten wahr­neh­men soll. Diese Emp­feh­lung schließt künf­tig auch Man­date in Auf­sichts­rats­gre­mien von nicht­bör­sen­no­tier­ten kon­zern­ex­ter­nen Unter­neh­men ein, die ver­gleich­bare Anfor­de­run­gen an deren Mit­glie­der stel­len.” Die Kom­mis­sion hat fer­ner die Ver­pflich­tung betont, dass Mit­glie­der des Auf­sichts­rats die für ihre Auf­ga­ben erfor­der­li­chen Aus– und Fort­bil­dungs­maß­nah­men eigen­ver­ant­wort­lich wahr­zu­neh­men haben. Dar­über hin­aus­ge­hend emp­fiehlt die Kom­mis­sion, dass die Unter­neh­men diese Aus– und Fort­bil­dungs­maß­nah­men ange­mes­sen unterstützen.

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Die Regie­rungs­kom­mis­sion Deut­scher Cor­po­rate Gover­nance Kodex hat am 10.2. fol­gende “Arbeits­schwer­punkte 2010″ beschlos­sen, die auf der Ple­nums­sit­zung Ende Mai 2010 in ent­spre­chende Emp­feh­lun­gen mün­den könnten:

  • Kon­kre­ti­sie­rung der Emp­feh­lung für mehr Frauen und inter­na­tio­nale Exper­ten in Auf­sichts­rä­ten vorgesehen
  • Inter­es­sen­kon­flik­ten in Auf­sichts­rä­ten vorbeugen
  • Pro­fes­sio­na­li­sie­rung von Auf­sichts­rä­ten durch Fort– und Weiterbildung
  • Ers­ter Bericht an die Bun­des­re­gie­rung im Herbst 2010
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Das ZGR–Sym­po­sion 2010 mit ca. 90 Teil­neh­mern aus Wis­sen­schaft, BGH, Anwalt­schaft und Unter­neh­men befasste sich mit den The­men “Auf­sichts­recht­li­che Ein­flüsse auf das Gesell­schafts­recht” sowie “Reform der Unter­neh­mens­re­struk­tu­rie­rung”. Das Ver­hält­nis Gesellschaftsrecht-​Insolvenzrecht stand im Mit­tel­punkt des ers­ten (lan­gen!) Tages. Dabei ging es ins­be­son­dere um die Rechts­stel­lung der Anteils­in­ha­ber in der Insol­venz. Prof. Dr. Verse (Osna­brück) plä­dierte de lege ferenda für deren Ein­be­zie­hung in das Insol­venz­plan­ver­fah­ren (dazu schon Noack, FS Zöll­ner, 1999, S. 411), Dr. Schus­ter (Fresh­fields) ent­wi­ckelte Vor­stel­lun­gen für ein sanie­rungs­freund­li­ches Gesell­schafts­recht. Prof. Dr. Bit­ter wollte die Anteile schon nach gel­ten­dem Recht zur Ver­wer­tung durch den Insol­venz­ver­wal­ter frei­ge­ben (Auf­op­fe­rungs­ge­danke, Siche­rungs­treu­hand). Prof. Dr. Hirte trat für einen grund­le­gen­den Per­spek­ti­ven­wech­sel des regu­la­to­ri­schen Ansat­zes ein: In der Insol­venz einer Kapi­tal­ge­sell­schaft bedürfe es grund­sätz­lich weder eines gericht­li­chen Beschlus­ses über die Eröff­nung eines Insol­venz­ver­fah­rens noch sei die Ein­set­zung eines Fremd­ver­wal­ters erfor­der­lich. Aus­rei­chend sei, dass sich mit Ein­tritt der mate­ri­el­len Insol­venz die Pflich­ten­bin­dung der Gesell­schafts­or­gane ändere. Sie “die­nen” von die­sem Zeit­punkt an nicht mehr den Gesell­schaf­tern, son­dern den Gläu­bi­gern. — Prof. Dr. Jacoby (Bie­le­feld) und Dr. West­pfahl (Fresh­fields) stell­ten Über­le­gun­gen für ein “vor­in­sol­venz­recht­li­ches Sanie­rungs­ver­fah­ren” vor, das eine vom Schuld­ner ange­sto­ßene Sanie­rung ermög­li­chen soll (Haupt­merk­male: Mora­to­rium, Zwangs­ver­gleich). Eine der­ar­tige Gesetz­ge­bung ist laut Koali­ti­ons­ver­trag vor­ge­se­hen. Die Kon­zern­in­sol­venz behan­del­ten Prof. Dr. Pau­lus (Ber­lin) und Prof. Dr. Val­len­der (AG Köln). Dr. Jaffé (Mün­chen) und Dr. Undritz (White&Case) steu­er­ten erfah­rungs­rei­che Berichte aus der Pra­xis der Insol­venz­ver­wal­tung bei, wobei u.a. die Zer­split­te­rung der Insol­venz­ge­richte beklagt wurde. — Der zweite Tag galt den auf­sichts­recht­li­chen Ein­flüs­sen. Ins­be­son­dere das Refe­rat von Daniela Weber-​Rey (Clif­ford Chance) machte deut­lich, wie sehr die “Infil­tra­tion” des klas­si­schen Akti­en­rechts vor­an­schrei­tet; metho­di­sche Gren­zen suchte Prof. Dr. Dre­her (Mainz) mit Blick auf die Aus­strah­lung des für Banken/​Versicherungen gel­ten­den Auf­sichts­rechts auf das all­ge­meine Gesell­schafts­recht zu zie­hen. Mit “Risi­ko­ma­nage­ment nach dem BilMoG” befass­ten sich Prof. Dr. Kort (Augs­burg) und Gott­fried Wohl­mann­stet­ter (KPMG), ins­be­son­dere (ableh­nend) mit der angeb­li­chen Pflicht zur Errich­tung umfas­sen­der Risi­ko­ma­nage­ment­sys­teme.

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Wich­tige Fra­gen wirft ein Bei­trag von Heinz Hil­gert in der FTD auf, der sich mit der Zwei­glei­sig­keit der Auf­sicht über Unter­neh­men der Finanz­wirt­schaft befasst: die binnen-​korporative durch den Auf­sichts­rat und die extern-​staatliche durch Behör­den (BaFin etc.), wel­che nach poli­ti­schen Plä­nen aus­ge­wei­tet wer­den soll.

  • Wer­den die Behör­den den Auf­sichts­rat erset­zen, wenn es darum geht, Geschäfts­mo­delle von Ban­ken, deren Risi­ko­po­li­tik und die Ver­gü­tung der Mana­ger zu genehmigen?
  • Wer­den Vor­stände zukünf­tig zwei­glei­sig vor­ge­hen müs­sen, um Anstel­lungs­ver­träge aus­zu­han­deln und risi­ko­po­li­ti­sche Grund­sätze festzulegen?
  • Wer trägt in einem sol­chen Sys­tem mit­ein­an­der ver­floch­te­ner Zustän­dig­kei­ten die Fol­gen für geschäfts­po­li­ti­sche Fehlentscheidungen?
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Die Bun­des­re­gie­rung hat heute Grund­sätze guter Unter­neh­mens– und Betei­li­gungs­füh­rung für den Bereich des Bun­des beschlos­sen. Damit soll die Trans­pa­renz bei Unter­neh­men mit mehr­heit­lich öffent­li­cher Betei­li­gung des Bun­des erhöht wer­den. Kern des Regel­werks ist der Public Cor­po­rate Gover­nance Kodex des Bun­des, der die Gedan­ken der Cor­po­rate Gover­nance auf die Beson­der­hei­ten öffent­li­cher Betei­li­gungs­un­ter­neh­men aus­rich­tet. Das BMJ erklärt dazu: “Der Public Cor­po­rate Gover­nance Kodex rich­tet sich ver­bind­lich an Unter­neh­men in pri­va­ter Rechts­form mit mehr­heit­li­cher Betei­li­gung des Bun­des. Dies sind über­wie­gend Gesell­schaf­ten mit beschränk­ter Haf­tung. Des­halb ist der Public Cor­po­rate Gover­nance Kodex rechts­form­über­grei­fend for­mu­liert und setzt andere Schwer­punkte als der Deut­sche Cor­po­rate Gover­nance Kodex.” Und auch dies: “Cor­po­rate Gover­nance bedeu­tet wört­lich über­setzt “Unter­neh­mens­re­gie­rung””. Dass man einen Denglisch-​Titel gewählt hat, ist ver­ständ­lich, denn “Öffent­li­che Unter­neh­mens­re­gie­rung” klingt zumin­dest miss­ver­ständ­lich. In der Sache : die meis­ten öffent­li­chen Unter­neh­men sind sol­che mit Betei­li­gung eines Lan­des oder einer Gemeinde. Da wäre ein wei­ter Anwen­dungs­be­reich, aber …

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Ist die unrich­tige Kodex-​Entsprechenserklärung (§ 161 AktG) eine “Ver­let­zung des Geset­zes” iSv (§ 243 I AktG? Das würde im Ergeb­nis bedeu­ten, dass die “Emp­feh­lun­gen” des DCGK zu wei­te­ren Anfech­tungs­grün­den wer­den für den Fall, dass der Umgang mit die­sen “Emp­feh­lun­gen” nicht kor­rekt erklärt wird. Da die Emp­feh­lun­gen teil­weise über das gel­tende Akti­en­ge­setz hin­aus­ge­hen, eröff­ne­ten sich auf diese Weise neue Feh­ler­quel­len für HV-​Beschlüsse (und damit für die Aus­nut­zung durch ein­schlä­gige Klageaktivitäten).

Der BGH hat in einer heute ergan­ge­nen Ent­schei­dung jeden­falls für die Ent­las­tungs­be­schlüsse im vor­ge­nann­ten Sinne geur­teilt. Aus den Leit­sät­zen:

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Eine inter­es­sante Lek­türe über Vor­gänge bei deut­schen bör­sen­no­tier­ten Gesell­schaf­ten ist Insight Cor­po­rate Gover­nance Ger­many.
Das Janu­ar­heft ist gerade erschie­nen und online hier erhält­lich.

INSIGHT Cor­po­rate Gover­nance Ger­many (ICGG) gibt monat­lich in Eng­lisch und in Deutsch einen Über­blick über das Cor­po­rate Governance-​Geschehen in Deutsch­land. ICGG zeigt die aktu­elle Ent­wick­lung in der poli­ti­schen und wis­sen­schaft­li­chen Dis­kus­sion und ob und wie Unter­neh­men das Leit­bild einer guten Cor­po­rate Gover­nance in ihrem Ver­hal­ten beach­ten.
ICGG ist Platt­form für Dis­kus­si­ons– und Mei­nungs­bei­träge zum Thema Cor­po­rate Gover­nance und infor­miert über Kapi­tal­maß­nah­men und Ände­run­gen von Betei­li­gun­gen und in den Vor­stän­den und Auf­sichts­rä­ten.

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Wel­che Erwar­tun­gen haben “inter­na­tio­nale Inves­to­ren” an die Haupt­ver­samm­lun­gen und die Unter­neh­mens­ver­fas­sung bör­sen­no­tier­ter Gesell­schaf­ten? Deut­sche Schutz­ver­ei­ni­gung für Wert­pa­pier­be­sitz e.V. (DSW) und Euro­pean Cor­po­rate Gover­nance Ser­vices (ECGS) berich­ten:

  • Bei Kapi­tal­maß­nah­men (geneh­mig­tes und beding­tes Kapi­tal) erreichte die Zustim­mung bei Com­merz­bank AG und Pre­miere AG nicht die not­wen­dige 75-​Prozent-​Marke. Offen­bar stimm­ten insti­tu­tio­nelle Anle­ger aus dem Aus­land dage­gen, weil die Ver­wen­dungs­zwe­cke nicht kom­mu­ni­ziert seien. S. Über­sicht.
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Ein beden­kens­wer­ter Kom­men­tar von Döring in der Bör­sen­zei­tung v.2.8. pro­gnos­ti­ziert eine “neue Eis­zeit”. Damit wird nicht etwa die herr­schende Kli­ma­hy­po­these bestrit­ten. Es geht nicht ums Wet­ter, son­dern (anläss­lich der Causa Sie­mens) um die Bezie­hun­gen in den Füh­rungs­eta­gen deut­scher Großunternehmen.

Mana­ger, die in der Ver­gan­gen­heit ein gewis­ses Maß an Krea­ti­vi­tät an den Tag gelegt haben, wenn es darum ging, Gesetze und Vor­schrif­ten im Sinne der eige­nen Geschäfte (und Arbeits­plätze) aus­zu­le­gen, wer­den sich nach dem Fall Sie­mens zurück­hal­ten. Vor allem wird der Wunsch zuneh­men, sich gegen alles und jedes abzu­si­chern und Ver­ant­wor­tung von vorn­her­ein abzu­wäl­zen. Eine ver­trau­ens­volle Zusam­men­ar­beit im Vor­stand wird unter­gra­ben, wenn man als Vor­stands­mit­glied auf­grund des deut­schen Kollegialorgan-​Prinzips auch für Ver­stöße außer­halb des eige­nen Zustän­dig­keits­be­reichs in Haf­tung genom­men wird. Die Ver­ant­wor­tung frei­lich, die Vor­stände künf­tig nicht mehr tra­gen wol­len, wird bei den Auf­sichts­rä­ten lan­den. Sind die Auf­sichts­räte dar­auf vor­be­rei­tet?“

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