BGH zum Media-Saturn-Gesellschafterstreit

Mit­tei­lung der Pres­se­stelle des BGH
(Her­vor­he­bung unten von mir; die Urteils­gründe lie­gen meis­tens erst in eini­gen Wochen vor)

Bundesgerichtshof entscheidet über die Anfechtung von Gesellschafterbeschlüssen bei der Media-Saturn Holding GmbH

Urteil vom 12. April 2016II ZR 275/14

Der Bun­des­ge­richts­hof hat heute die Klage einer Gesell­schaf­te­rin der Media-Saturn-Hol­ding abge­wie­sen und dabei über die Gren­zen der Pflicht eines Gesell­schaf­ters zur Zustim­mung zu Beschluss­an­trä­gen entschieden.

Bei der beklag­ten GmbH han­delt es sich um die Kon­zern­hol­ding­ge­sell­schaft der Media-Saturn-Gruppe. Die Media-Saturn-Märkte wer­den als Enkel­ge­sell­schaf­ten der Beklag­ten betrie­ben. Dabei wird regel­mä­ßig für jeden Markt eine eigene Gesell­schaft gegrün­det, die dann die erfor­der­li­chen Miet­ver­träge abschließt.

Die Klä­ge­rin ist an der Beklag­ten mit 21,62 %, die Streit­hel­fe­rin der Beklag­ten, ein Kon­zern­un­ter­neh­men der Metro

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BGH zur Absage der HV und zur Anfechtung durch den Vorstand (update)

Ein für die amt­li­che Samm­lung vor­ge­se­he­nes Urteil des II. Zivil­se­nats (II ZR 142/14) befasst sich mit der Absage einer Haupt­ver­samm­lung, die vom Vor­stand auf Ver­lan­gen gem. § 1221 AktG ein­be­ru­fen wurde. Die Kom­pe­tenz zur Absage stehe auch in die­sem Fall dem Vor­stand zu, ohne dass zusätz­li­che Erfor­der­nisse zu ver­lan­gen sind oder die Pflicht­wid­rig­keit der Absage eine Rolle spielt (Rn. 23 ff).

Die Anschluss­frage lau­tet: Bis wann kann der Vor­stand absa­gen? Der Senat fin­det dazu einen für ihn uner­gie­bi­gen Mei­nungs­stand im Schrift­tum” (Rn. 29, 51) vor. Immer­hin berich­tet er, dass dort ein­hel­lig auf den Zeit­punkt der (förm­li­chen) Eröff­nung der Haupt­ver­samm­lung abge­stellt werde. Indes­sen sei eine förm­li­che …

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Corporate Governance 2.0.

Eine bedeut­same Ver­än­de­rung spricht der BMJV-Staats­se­kre­tär bei sei­ner Rede auf der Cor­po­rate-Gover­nance-Kon­fe­renz in Ber­lin an: 

Was wird nun in den nächs­ten 25 Jah­ren kom­men? … Inter­es­sant sind die Über­le­gun­gen der EU-Kom­mis­sion zur Aus­wei­tung des Cor­po­rate Gover­nance Gedan­kens von den klas­si­schen Gesell­schafts­or­ga­nen also Board und Haupt­ver­samm­lung auf die Finanz­in­ter­me­diäre, Finanz­dienst­leis­ter und sons­ti­gen Hilfs­or­gane des Kapi­tal­markts, wie z. B. Asset­ma­na­ger, Proxy-Advi­sors usw. 

Das trifft einen sehr wich­ti­gen Punkt, denn wir sehen doch heute, dass die Haupt­ver­samm­lung, so wie der Gesetz­ge­ber des Akti­en­ge­set­zes 37 und 65 sie sich noch vor­ge­stellt hatte, nicht mehr exis­tiert. In der Haupt­ver­samm­lung sit­zen kaum noch Pri­vat­ak­tio­näre, die sich auf­recht und wacker zum Poli­zis­ten im Inter­esse ihrer Mit­ak­tio­näre machen und in der Ver­samm­lung oder am Buf­fet …

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Briefwahl und Online-Teilnahme an der HV

Die Brief­wahl” (§ 118 II AktG) ist 2014 von zwei Drit­teln der DAX30-Gesell­schaf­ten ange­bo­ten wor­den (s. diese Erhe­bung); 2015 kom­men noch einige dazu, u.a. die Deut­sche Tele­kom AG. Brief­wahl ist eine flotte Sache, die via Inter­net kur­zer­hand erle­digt ist (habe das real und live in der Vor­le­sung demons­triert). Frag­lich ist, wieso dane­ben noch ein gro­ßer Auf­wand mit dem gesell­schafts­be­nann­ten Ver­tre­ter betrie­ben wird (§ 134 III 5 AktG). Warum über Eck, wenn es auch direkt geht? 

Die Aus­ge­stal­tung der Brief­wahl” (bes­ser for­mu­liert das öster­rei­chi­sche Akti­en­ge­setz: Fern­ab­stim­mung) ist über­aus ver­schie­den. Man­che Gesell­schaf­ten behar­ren auf dem Post­brief, über­wie­gend wird die Stimm­ab­gabe über ein Inter­net­por­tal ermög­licht. Auch der letzt­mög­li­che Zeit­punkt für den Ein­gang der Stimme ist …

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Ausblick HV-Saison 2015

Mein Gruß­wort zur Son­der­aus­gabe HV-Recht 2015 (HV-Maga­zin): Die Haupt­ver­samm­lungs­sai­son 2015 wird keine gesetz­ge­be­ri­schen Neue­run­gen ver­ar­bei­ten müs­sen. Seit etwa 5 Jah­ren steht die Legis­la­tive auf die­sem Gebiet still, wäh­rend im Jahr­zehnt davor fast eine Hyper­ak­ti­vi­tät herrschte. Eine seit 2011 ange­kün­digte Akti­en­rechts­no­velle mit klei­ne­ren Repa­ra­tu­ren und Klar­stel­lun­gen zum HV-Ablauf lässt immer noch auf sich war­ten. Nach dem neu vor­ge­leg­ten Regie­rungs­ent­wurf (Januar 2015) ist etwa ein Record Date auch für Namens­ak­tien geplant. Das Quo­ten­ge­setz für die Auf­sichts­räte bör­sen­no­tier­ten und voll mit­be­stimm­ter Gesell­schaf­ten wird vor­aus­sicht­lich im ers­ten Halb­jahr ver­ab­schie­det wer­den. Damit betrifft es die HV 2015 noch nicht, gleich­wohl wirft es in der Sache seine Schat­ten voraus. 

Große Ver­än­de­run­gen zeich­nen sich ab, wenn man auf die Pläne der EU-Kom­mis­sion blickt. …

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Muss die HV-Stimmrechtsausübung durch einen Checkpoint Charlie“?

Ein Bei­trag aus Groß­bri­tan­nien zur Ände­rung der EU-Aktio­närs­rech­te­richt­li­nie greift die Fokus­sie­rung auf Inter­me­diäre an, wenn es um die Aus­übung von Stimm­rech­ten geht. Ins­be­son­dere wer­den US-Ban­ken ange­gan­gen, die einen Kon­troll­punkt („Check­point Char­lie”) zwi­schen Aktio­när und Gesell­schaft bildeten: 

(…) The con­cept is very simple. We own shares in a com­pany, we know when the mee­ting is, we know what the issues are: we want to vote. But the sys­tem by which inves­tors vote their shares, in par­ti­cu­lar across bor­ders, is frau­ght with com­pli­ca­tion, lack of trans­pa­rency (obfus­ca­tion) and inef­fi­ci­ency (for owners and mana­gers at least). It is not fit for pur­pose, because it regu­larly disen­fran­chi­ses share­hol­ders. The com­pli­ca­tion lies in the chain of finan­cial inter­me­di­a­ries that exists bet­ween com­pa­nies and the bene­fi­cial …

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Durch die Satzung kann ein Hauptversammlungsort im Ausland bestimmt werden.“

So lau­tet der 1. Leit­satz einer soeben ver­öf­fent­lich­ten BGH-Ent­schei­dung (Urt. v. 21.10.2014II ZR 330/13). Damit hat der II. Zivil­se­nat eine umstrit­tene Rechts­frage geklärt. Nach ganz über­wie­gen­der Lite­ra­tur­mei­nung war die grund­sätz­li­che Zuläs­sig­keit einer HV im Aus­land zwar gege­ben – aber es fehlte das jetzt erteilte höchst­rich­ter­li­che Pla­zet. Der Senat setzt sich ein­ge­hend mit dem Haupt­ein­wand aus­ein­an­der, das Beur­kun­dungs­er­for­der­nis (§ 130 Abs. 1 Satz 1 AktG) stehe einer Ver­samm­lung im Aus­land ent­ge­gen. Die Beur­kun­dung durch einen aus­län­di­schen Notar genüge, wenn sie der deut­schen Beur­kun­dung gleich­wer­tig ist.” Das Urteil ver­weist dafür auf BGHZ 80, 76, 78 (zur Beur­kun­dung von GmbH-Sat­zun­gen durch Zür­cher Notar). 

Nach dem ja” …

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