CAT | Hauptversammlung
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Das Internetformular für die Stimmrechtsvollmacht wahrt die Textform
von Ulrich Noack (Aktiengesellschaft, Hauptversammlung)
Die Erteilung der Stimmrechtsvollmacht bedarf der Textform – so bestimmt es § 134 Abs. 3 S. 3 AktG. Die Gesellschaften bieten für den von ihr benannten Vertreter seit fast einem Jahrzehnt einen Internetdialog an. Der Aktionär ruft eine Internetseite auf, authentifiziert sich (meistens mit einer Kennung, die ihm die Gesellschaft oder die Depotbank übermittelt hat) und klickt auf den Button “Bevollmächtigung”. – Auf einem ganz anderen Rechtsgebiet (Verbraucherschutz) hat der BGH am 29.4.2010 (I ZR 66⁄08 – “Holzhocker”) ein Urteil gesprochen, das als Schlagzeile so kommuniziert wurde: “Website erfüllt Textformerfordernis nicht” (MMR-aktuell 2010, 309923). Es ging darum, ob die Präsentation auf der Internetseite des Anbieters eine mitgeteilte Widerrufsbelehrung in Textform ist (§ 355 Abs. 2 S. 1 BGB). Das hat der I. Zivilsenat verneint: Die Belehrung gehe dem Verbraucher vor dem Vertragsschluss nicht ohne dessen weiteres Zutun in Textform zu, solange er sie nicht auf seinem eigenen Computer abspeichert oder ausdruckt. (Zur Kritik Noack/Kremer, Nomos-Kommentar BGB, 2. Aufl. 2011, § 126b Rn. ff — im Druck).
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HV-Magazin mit Sonderausgabe HV-Recht 2011
von Ulrich Noack (Aktiengesellschaft, Hauptversammlung)
Soeben erschienen ist das sehr informative Sonderheft “HV-Recht 2011″ (PDF, 6 MB) des HV-Magazins. Praktiker aus Anwaltschaft und Unternehmen befassen sich mit den Aufgaben “vor der HV”, “während der HV” und “nach der HV” sowie den “Neuerungen 2011″. Interessant etwa der Bericht aus der Allianz SE (v. Nussbaum) zur erstmaligen Nutzung der Briefwahl (7 600 Aktionäre) und aus der Münchener Rückversicherungs AG (Mörlein/Balling) zur Online-Teilnahme (30 Aktionäre). Die beiden Gesellschaften waren Pioniere im vergangenen Jahr; in diesen Tagen folg(t)en Thyssen-Krupp und Siemens, bei denen erstmals per Brief (=Internetformular) abgestimmt wird.
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Keine HV-Mitteilungen in Börsenpflichtblättern
von Ulrich Noack (Aktiengesellschaft, Hauptversammlung, Kapitalmarktrecht, Publizität)
Börsennotierte Gesellschaften müssen seit dem 1. Januar 2011 die Mitteilungen nach § 30b Abs. 1 und 2 WpHG nicht mehr zusätzlich in einem “Börsenpflichtblatt” veröffentlichen. Diese Pflicht sollte schon 2008 auslaufen, aber der Gesetzgeber hat auf Intervention der Printmedien im Jahressteuergesetz 2009 (also an gut versteckter Stelle) die Regelung in § 46 IV WpHG auf das Jahresende 2010 verlängert. — Es kommt nicht oft vor, dass eine Negativmeldung der Notiz wert ist, aber dieses Mal muss es sein: In keinem Gesetz, das 2010 im BGBl. veröffentlicht wurde, ist die Börsenpflichtblätter-Klausel abermals verlängert worden. Damit bleibt es bei der in Satz 1 getroffenen Aussage.
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Bericht von der VGR-Jahrestagung 2010: „Anfechtbarkeit von Hauptversammlungsbeschlüssen wegen Abweichung von der Entsprechenserklärung?“
von Ulrich Noack (Aktiengesellschaft, Anfechtung, Corporate Governance, Hauptversammlung)
Gastbeitrag von RA Dr. Dieter Leuering
Professor Dr. Uwe Hüffer, em. Professor der Ruhruniversität Bochum und jetzt Rechtsanwalt in der Traditionskanzlei Schilling, Zutt und Anschütz in Mannheim, sprach auf der 13. Jahrestagung der Gesellschaftsrechtlichen Vereinigung am 12. November 2010 über die “Anfechtbarkeit von Hauptversammlungsbeschlüssen wegen Abweichung von der Entsprechenserklärung”, wobei er dieser Überschrift seines Themas bereits ein Fragezeichen hinzufügte.
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Thesen des Vortrags
Die Ergebnisse seines Vortrages hat Hüffer in acht Thesen zusammengefasst.
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Beschlussmängelrecht „bedrückend widersprüchlich“
von Ulrich Noack (Aktiengesellschaft, Anfechtung, Hauptversammlung)
In einem Gespräch mit der FAZ (J.Jahn, 22.9.2010, S. 25) sagt der (bis zum 30.9.2010 amtierende) Vorsitzende Richter am BGH Wulf Goette: “Der Zustand im Beschlussmängelrecht ist bedrückend widersprüchlich. Hier besteht … dringender Reformbedarf”. Was damit gemeint ist, konnte in dem Interview nicht weiter festgestellt werden. Es ist wohl dieser Befund, den Martin Peltzer (NZG 2010, 976) in der Besprechung der Senatsentscheidung v. 21.6.2010 (mangelhafter Aufsichtsratsbericht als Anfechtungsgrund) angemerkt hat: “Einerseits bekommt ein Kleinaktionär Recht, dessen Gesellschaft ein paar formale Fehler gemacht hat und andererseits werden beim aktienrechtlichen bzw. umwandlungsrechtlichen Freigabeverfahren die legitimen Interessen von Minderheiten mit der Dampfwalze beiseite gerollt. Man lese nur die Entscheidungen bestimmter Oberlandesgerichte oder was in den Erläuterungsbüchern zu § 16 UmwG steht. Dort ist das Motto “Wo gehobelt wird, fallen Späne”. Gewiss, der räuberischen Kleinaktionäre hat man sich insoweit entledigt, aber hat man nicht den Teufel mit dem Beelzebub ausgetrieben?“
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Die fehlende Unterschrift des AR-Vorsitzenden und die Wiederwahl des Aufsichtsrats
von Ulrich Noack (Anfechtung, Aufsichtsrat, Hauptversammlung)
Im Urteil v. 21.6.2010 (II ZR 24⁄09) befasst sich der BGH mit dem Bericht des Aufsichtsrats über seine Prüfung des Jahresabschlusses (§ 171 Abs. 2 S. 1 AktG). Der Senat verlangt, dass dieser schriftliche Bericht “vom Aufsichtsrat durch förmlichen Beschluss festgestellt und dessen Urschrift zumindest durch den Aufsichtsratsvorsitzenden unterschrieben werden muss.” Geschehe dies nicht, so seien sowohl die Entlastungsbeschlüsse für Aufsichtsrat und Vorstand als auch die Beschlüsse zur Wiederwahl desselben Aufsichtsrats anfechtbar. Der Verfahrensmangel sei nach dem Maßstab eines objektiv urteilenden Aktionärs relevant für die Ausübung der Mitgliedschafts– bzw. Mitwirkungsrechte.
1 Kommentar ·Das Institut für Unternehmensrecht an der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf meldet: Im Rahmen der Summer School on European Business Law findet ein Forum Unternehmensrecht zum Thema “Say on Pay” statt (s. § 120 Abs. 4 AktG: Votum zum Vergütungssystem). Es werden vortragen:
- Prof. Paulo Câmara, Assistant Professor at the Catholic University of Lisbon Faculty of Law, at the Portuguese Securities Law Institute (IVM) and at the Instituto Superior de Economia e Gestão (ISEG): “Say on Pay in Europe: A Critical and Comparative Analysis“
- Dr. Carsten Jungmann, LL.M.(Yale), M.Sc.(Leicester), Associate Researcher at Bucerius Law School, Hamburg.
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Zur Anfechtung von HV-Beschlüssen: „es ist nicht auszuschließen, dass …“
von Ulrich Noack (Aktiengesellschaft, Anfechtung, Hauptversammlung)
Ein Lottospieler kann seinen Schein nicht ausfüllen, weil der Stift der Annahmestelle versagt. Er erhebt Klage auf den Millionengewinn. Begründung: Es sei nicht auszuschließen, dass er bei funktionierendem Schreibgerät die ausgelosten Zahlen angekreuzt hätte. In der Tat ist das nicht auszuschließen — aber den Prozess wird er verlieren.
Das ist anders im Aktienrecht, jedenfalls nach Auffassung der “hM”. Sie sagt: Wenn bei einer Hauptversammlung, bei der viele Millionen Aktien präsent sind, auch nur ein Aktionär mit einer Aktie zu Unrecht nicht zugelassen wurde – sind alle Beschlüsse anfechtbar. Es sei nicht auszuschließen, dass dieser eine Aktionär die Millionen überzeugt hätte, anders zu stimmen. Wahrscheinlichkeiten bedeuteten nichts. Kann das richtig sein? Und wenn künftig per Abstimmung im Internet (“Briefwahl”; § 118 II AktG) schon vor der Versammlung eine Mehrheit erreicht ist?
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Fehlende Beschallung des Foyers als Anfechtungsgrund ?
von Ulrich Noack (Anfechtung, Hauptversammlung)
Das LG München I (1.4.2010, 5HK O 12554⁄09) hat entschieden: “Wenn Räume außerhalb des eigentlichen Versammlungssaales zum Präsenzbereich erklärt werden, muss seitens der Gesellschaft sicher gestellt sein, dass in diesem Bereich den Aktionären die Möglichkeit eingeräumt wird, die Hauptversammlung in einer Art und Weise zu verfolgen, die der entspricht, die die im Versammlungssaal anwesenden Aktionäre haben. Dazu gehört es zumindest, der Hauptversammlung akustisch folgen zu können.” Alle Beschlüsse der HV wurden für nichtig erklärt: “Die unterbliebene Übertragung der Hauptversammlung mittels Lautsprecher in das Foyer stellt sich als Verletzung des Teilnahmerechts der Aktionäre dar.” — Das Urteil ist falsch. Das Teilnahmerecht war gewährleistet, denn der beschallte Versammlungsraum stand den Aktionären offen. Die technische Erleichterung der Teilnahmekontrolle durch einen weiter gefassten “Präsenzbereich” behindert nicht das Teilnahmerecht an der eigentlichen Versammlung. Wer sich draußen unterhalten wollte oder etwas essen ging: bitte sehr.
Keine Kommentare ·§ 124a AktG ist erstmals in dieser HV-Saison bei börsennotierten Gesellschaften anzuwenden. Die “Internetseite der Gesellschaft” soll die der “Versammlung zugänglich zu machenden Unterlagen” präsentieren. Doch schon das Auffinden dieser Internetseite ist zuweilen nicht einfach, da etliche Gesellschaften verschiedene Adressen verwenden (eine für die Produkte, eine andere für das Unternehmen). Und eine weitere Hürde sind die Untergliederungen der Internetseite. Man ahnt noch, dass sich das Gesuchte bei “Investor Relation” verbergen könnte – aber selbsterklärend ist das nicht. Und dann? Wie beim U-Bahn-Bau tief verborgen ist die gute alte Hauptversammlung unter “Events”, neben den “Roadshows”. Das hat sie nicht verdient.
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