Unternehmensrechtliche Notizen

von Prof. Dr. Ulrich Noack

CAT | Namensaktie

Das BMF hat jetzt den Refe­ren­ten­ent­wurf eines Geset­zes zur Begren­zung der mit Finanz­in­ves­ti­tio­nen ver­bun­de­nen Risi­ken vor­ge­legt. Nach des­sen Art. 3 soll § 67 Akti­en­ge­setz dahin geän­dert wer­den, dass die Ein­tra­gung als “Ermäch­tig­ter” stets offen­zu­le­gen ist und die Sat­zung eine sol­che Ein­tra­gung aus­schlie­ßen oder ein­schrän­ken kann. Fer­ner hat der Ein­ge­tra­gene der Gesell­schaft auf deren Ver­lan­gen mit­zu­tei­len, inwie­weit ihm die Aktien, als deren Inha­ber er im Akti­en­re­gis­ter ein­ge­tra­gen ist, auch gehö­ren. Ist dies nicht der Fall, so muss er die Daten des­je­ni­gen mit­tei­len, für den er die Aktien hält. Auch diese Per­son muss mit­tei­len, ob ihr die Aktien gehö­ren. Ist dies nicht der Fall, setzt sich die Aus­kunfts­pflicht ent­spre­chend fort. Dras­ti­sche Sank­tion bei Ver­let­zung: keine Rechte aus den Aktien.

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