CAT | Namensaktie
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Änderung des Rechts des Namensaktie durch das Gesetz zur Begrenzung der mit Finanzinvestitionen verbundenenRisiken
von Ulrich Noack (Aktiengesellschaft, Namensaktie)
Das BMF hat jetzt den Referentenentwurf eines Gesetzes zur Begrenzung der mit Finanzinvestitionen verbundenen Risiken vorgelegt. Nach dessen Art. 3 soll § 67 Aktiengesetz dahin geändert werden, dass die Eintragung als “Ermächtigter” stets offenzulegen ist und die Satzung eine solche Eintragung ausschließen oder einschränken kann. Ferner hat der Eingetragene der Gesellschaft auf deren Verlangen mitzuteilen, inwieweit ihm die Aktien, als deren Inhaber er im Aktienregister eingetragen ist, auch gehören. Ist dies nicht der Fall, so muss er die Daten desjenigen mitteilen, für den er die Aktien hält. Auch diese Person muss mitteilen, ob ihr die Aktien gehören. Ist dies nicht der Fall, setzt sich die Auskunftspflicht entsprechend fort. Drastische Sanktion bei Verletzung: keine Rechte aus den Aktien.
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