Risikobegrenzungsgesetz tritt in Kraft

Mor­gen tritt das Gesetz zur Begren­zung der mit Finanz­in­ves­ti­tio­nen ver­bun­de­nen Risi­ken in wei­ten Tei­len in Kraft. Die­ses sog. Risi­ko­be­gren­zungs­ge­setz wurde heute im BGBl ver­kün­det.

Der wesent­li­che Inhalt des Artikelgesetzes: 

  • Acting in con­cert – Erwei­te­rung des Anwendungsbereichs, 
  • Erwei­terte Stimm­rechts­zu­rech­nung bei bestimm­ten Finanz­in­stru­men­ten (ab 1. März 2009), 
  • Ver­schär­fung der Rechts­fol­gen bei der Ver­let­zung von gesetz­li­chen Mit­tei­lungs­pflich­ten zu gehal­te­nen Anteilen, 
  • Mehr Infor­ma­tio­nen über die mit wesent­li­chen Betei­li­gun­gen ver­folg­ten Ziele (ab 31. Mai 2009), 
  • Ver­bes­serte Iden­ti­fi­zie­rung der Inha­ber von Namensaktien, 
  • Infor­ma­tion der Beleg­schaft über Kon­troll­wech­sel und 
  • Beschrän­kun­gen bei der Ver­äu­ße­rung von Kreditforderungen. 
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Neuer Trend zur Namensaktie: erwacht Dornröschen ein zweites Mal?

Vor fast zehn Jah­ren habe ich in Der Betrieb” (1999, S. 1306 ff) über den dama­li­gen Trend zur Namens­ak­tie geschrie­ben: Dorn­rös­chen erwacht. Der Gesetz­ge­ber hat 2001 mit dem NaS­traG reagiert und einige Erleich­te­run­gen vor­ge­nom­men. Dann wurde es ein paar Jahre wie­der still um diese Akti­en­art, auch weil die Ver­wal­tungs­kos­ten des gesell­schafts­ei­ge­nen Akti­en­re­gis­ters spür­bar zu Buche schlu­gen. Doch gibt es Vor­teile der Namens­ak­tie, die zahl­rei­che bör­sen­no­tierte Gesell­schaf­ten überzeugen.
Es wer­den künf­tig wohl noch mehr wer­den. Als große DAX30-Gesell­schaft wird im August 2008 die E.ON AG von Inha­ber- auf Namens­ak­tien umstel­len, eben­sol­ches hat im Mai 2008 die TecDax-Gesell­schaft Aix­tron beschlos­sen.

Was ist der Hin­ter­grund? Es ist die jüngste Ände­rung von § 67 AktG durch

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Handelsrechtsausschuss zum RisikobegrenzungsG

Der Han­dels­rechts­aus­schuss des DAV hat zu dem Ent­wurf eines Risi­ko­be­gren­zungs­ge­set­zes Stel­lung genom­men.

  • Zur Aus­wei­tung des acting in con­cert (§ 22 Abs. 2 WpHG‑E und § 30 Abs. 2 WpÜG‑E): Die vor­ge­se­hene Aus­wei­tung des Tat­be­stands des abge­stimm­ten Ver­hal­tens greift zu weit und schafft neue Unklarheiten.”
  • Auch die neu vor­ge­se­hene Infor­ma­ti­ons­pflicht von Erwer­bern wesent­li­cher Betei­li­gun­gen (§ 27 II WpHG‑E) wird im Detail kritisiert.
  • Dage­gen geht dem Aus­schuss die vor­geb­lich ver­bes­serte Trans­pa­renz des Akti­en­re­gis­ters” (§ 67 AktG‑E) nicht weit genug. Es soll zusätz­lich auch die Offen­le­gung von wirt­schaft­li­chen Treu­hand­ver­hält­nis­sen bestimmt wer­den. — Bericht­erstat­ter war Dr. Peter Heme­ling (Chef­syn­di­kus Alli­anz SE).

Indes­sen: Das Akti­en­re­gis­ter würde mit der Offen­le­gung nicht nur des wah­ren Inha­bers” (wie die­ser auch immer bei …

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Risikobegrenzungsgesetz: Regierungsentwurf

Im Kern fast unver­än­dert hat sich der RefE eines Risi­ko­be­gren­zungs­ge­set­zes heute in einen RegE ver­wan­delt. Im beson­ders umstrit­te­nen Feld des acting in con­cert kam bei den §§ 22 II 1 WpHG / § 30 II 1 WpÜG nur die etwas ein­engende Ergän­zung hinzu, dass sich die Abstim­mung nicht auf die Aktien als sol­che (RefE), son­dern auf den Erwerb der Aktien (RegE) erstre­cken muss. Gemeint ist damit nach der Begrün­dung des Ent­wurfs der Par­al­lel­kauf vor dem Hin­ter­grund bewusst über­ein­stim­men­der Interessen”.

Das Recht der Namens­ak­tie soll — wie bereits kri­tisch erwähnt — geän­dert wer­den. Das Akti­en­re­gis­ter kann künf­tig nicht mehr als sichere Basis für die Aus­übung von Stimm­rech­ten gel­ten. Wenn ent­ge­gen einer sat­zungs­mä­ßi­gen Höchst­grenze nicht der wahre Inha­ber …

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Änderung des Rechts des Namensaktie durch das Gesetz zur Begrenzung der mit Finanzinvestitionen verbundenenRisiken

Das BMF hat jetzt den Refe­ren­ten­ent­wurf eines Geset­zes zur Begren­zung der mit Finanz­in­ves­ti­tio­nen ver­bun­de­nen Risi­ken vor­ge­legt. Nach des­sen Art. 3 soll § 67 Akti­en­ge­setz dahin geän­dert wer­den, dass die Ein­tra­gung als Ermäch­tig­ter” stets offen­zu­le­gen ist und die Sat­zung eine sol­che Ein­tra­gung aus­schlie­ßen oder ein­schrän­ken kann. Fer­ner hat der Ein­ge­tra­gene der Gesell­schaft auf deren Ver­lan­gen mit­zu­tei­len, inwie­weit ihm die Aktien, als deren Inha­ber er im Akti­en­re­gis­ter ein­ge­tra­gen ist, auch gehö­ren. Ist dies nicht der Fall, so muss er die Daten des­je­ni­gen mit­tei­len, für den er die Aktien hält. Auch diese Per­son muss mit­tei­len, ob ihr die Aktien gehö­ren. Ist dies nicht der Fall, setzt sich die Aus­kunfts­pflicht ent­spre­chend fort. Dras­ti­sche Sank­tion bei Ver­let­zung: keine Rechte aus den Aktien. 

Die Begrün­dung …

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