CAT | Aktiengesellschaft
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Künftig kein “europäisches Medienbündel” bei Namensaktien-Gesellschaften
von Ulrich Noack (Hauptversammlung, Namensaktie, Publizität)
Für börsennotierte Gesellschaften mit Namensaktien soll es eine Klarstellung des Anwendungsbereichs der Pflicht zur EU-weiten Verbreitung von HV-Bekanntmachungen (§ 121 IVa AktG) geben. Dies sieht – wie man hört – der im Dezember zu erwartende Regierungsentwurf der “Aktienrechtsnovelle 2012″ vor (dazu auch hier). Ein Wegfall der Versorgung eines “europäischen Medienbündels” mit der Nachricht, dass eine Hauptversammlung bevorsteht, ist zu begrüßen. Schließlich können die Namensaktionäre mit Hilfe des Aktienregisters persönlich adressiert werden. Für börsennotierte Gesellschaften mit Inhaberaktien bleibt es bei der vierfachen (!) Ankündigung der Hauptversammlung: auf der Internetseite des elektronischen Bundesanzeigers, auf der Internetseite der Gesellschaft (§ 124a AktG), durch Mitteilungen an die Banken zur Weiterleitung (§ 125 I AktG) und zusätzlich durch Zuleitung an das sog. Medienbündel. (Zur Kritik schon hier).
Keine Kommentare ·Wo ein Markt eröffnet ist bzw. wird, gibt es auch Angebote (FAZ v. 12./13.11.2011, S. C 24 “Stellen-Gesuche”):
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BVerwG: Weisungen an Aufsichtsräte kommunaler GmbH
von Ulrich Noack (Aufsichtsrat, GmbH)
Im kommunalen Bereich erfreut sich die GmbH erheblicher Beliebtheit. Insbesondere Stadtwerke sind in dieser Rechtsform organisiert. Ein Aufsichtsrat (AR) wird dort zumeist auf freiwilliger Basis eingerichtet. Das Recht dieser kommunalen Aufsichtsräte ist in jüngerer Zeit in Bewegung geraten. Die vor Jahresfrist ergangene “Doberlug”-Entscheidung des BGH verneinte eine Verantwortlichkeit der AR-Mitglieder für masseverkürzende Zahlungen durch die Geschäftsführer in der Insolvenzkrise. Der Gesetzgeber plant in einer im Herbst als Regierungsentwurf vorliegenden “Aktienrechtsnovelle 2012″ die Öffentlichkeit der AR-Sitzungen kommunaler Gesellschaften durch Satzungsklausel zu ermöglichen. Vor einigen Tagen hat das Bundesverwaltungsgericht zum Problem entschieden, ob und ggf. auf welcher Rechtsgrundlage der Stadtrat die kommunalen Aufsichtsräte anweisen kann. Die Streitfrage hat das BVerwG (8 C 16.10) am 31.8.2011 mit “grundsätzlich ja” beantwortet. Das Weisungsrecht könne im Gesellschaftsvertrag der GmbH geregelt werden. § 52 Abs. 1 GmbHG stellt den fakultativen Aufsichtsrats zur Disposition dieses Vertrags. Bei Gesellschaften in Alleinhaberschaft der Stadt wird der Rechtsverkehr auch keinen unabhängigen Aufsichtsrat erwarten. Das eigentliche Problem sind die PPP-Unternehmen (Public Private Partnership), also wenn die GmbH nur teilweise der Stadt gehört. Noch komplexer wird es, wenn deren Gesellschaftsvertrag die Vorschriften des Aktienrechts zwar abbedingt, aber keine Regelung zur Weisungsfrage trifft.
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Wie geht es eigentlich … der Aktienrechtsnovelle 2011?
von Ulrich Noack (Aktiengesellschaft, Rechtspolitik)
Im vorigen November wurde die “Aktienrechtsnovelle 2011″ als Referentenentwurf vorgelegt. Dann wurde es still um das Vorhaben (s. Stellungnahmen). Das Jahr neigt sich schon wieder dem Ende zu. 2011 wird es nichts mehr. “Die Aktienrechtsnovelle 2011 wird umfirmiert in Novelle 2012 und Kabinettsbeschluss soll im Herbst sein. Hier waren zwei Punkte streitig: Erstens die Abschaffung der Inhaberaktie für nichtbörsennotierte Gesellschaften. Man darf so viel verraten, dass derzeit über eine Alternative nachgedacht wird, die auch der nichtbörsennotierten Gesellschaft die Wahl der Inhaberaktie belässt, dann aber allerdings Girosammelverwahrung verlangt. Der zweite streitige Punkt ist die Transparenz der Aufsichtsratssitzungen bei kommunalen Unternehmen.” (Prof. Dr. Seibert, BMJ, Editorial zur Nr. 2 der Zeitschrift Board).
2 Kommentare ·Zur h.M. gehört, dass die §§ 241–249 AktG im GmbH-Recht entsprechend gelten, weil dort eine Regelungslücke bestehe (das GmbHG enthält keine Vorschriften über fehlerhafte Beschlüsse). Dieser ganze erste Unterabschnitt des Aktiengesetzes? Nein, sagt das Kammergericht Berlin (Beschluss v. 23.6.2011, 23 AktG 1⁄11): “Der Antrag einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) auf Freigabe der Eintragung von Beschlüssen der Gesellschafterversammlung (über eine Herabsetzung und Erhöhung des Stammkapitals) ist unzulässig. § 246 a AktG findet auf die Gesellschaft mit beschränkter Haftung keine analoge Anwendung” (Leitsatz). Insoweit liege keine planwidrige Regelungslücke vor. Eine Lücke nicht, weil über missbräuchliche Klagen, denen das Freigabeverfahren im Aktienrecht wehren wolle, für das GmbH-Recht nichts bekannt sei. Und selbst wenn es so wäre, habe der MoMiG-Gesetzgeber, dessen Anliegen Missbrauchsbekämpfung ja war, keine Regelung getroffen. Eine Anwendung des Freigabeverfahrens sei “nicht im Gerichts-, sondern nur im Gesetzgebungsverfahren durchsetzbar”.
Keine Kommentare ·Der Aufsichtsrat war ursprünglich ein Ausschuss der Aktionäre zur Überwachung des Vorstands. Die Mitbestimmung brachte Repräsentanten der Arbeitnehmer in den Aufsichtsrat. Die in Deutschland herrschende Vorstellung ist, dass “Kapital und Arbeit” zum Gelingen des Unternehmens beitragen und daher gleichermaßen in dem Organ vertreten sein sollen. Eine gesellschaftspolitische Strömung der Gegenwart will zudem einen Geschlechterproporz einführen (“Frauenquote”). Fehlt noch jemand? Ja, es sind die Obligationäre (w/m), die u.U. erheblich das Unternehmen finanzieren. In der FAZ v. 16.8. (S. 21) äußert sich Krahnen mit Blick auf die Banken: Ihre “Kontrolle wird gestärkt, wenn im Aufsichtsrat nicht nur Vertreter der Eigentümer, sondern auch Vertreter der Gläubiger sitzen”. Der Aufsichtsrat als interessenpluralistisches Gremium – kann das gutgehen?
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Stimmrechtsberatung wie Stimmrechtsvollmacht regulieren?
von Ulrich Noack (Aktiengesellschaft, Hauptversammlung, Rechtspolitik)
Wie soll ich mein Stimmrecht ausüben? Das fragt sich nicht nur der Wähler in der Politik, sondern auch der Aktionär vor der Hauptversammlung. Das Gesetz erwartet, dass die Verwaltung “Vorschläge zur Beschlussfassung” mache (§ 124 Abs. 3 AktG). Bevollmächtigte Kreditinstitute haben ggf. “eigene Abstimmungsvorschläge” zu präsentieren (§ 135 Abs. 1 S. 4 Nr. 1, Abs. 2 S. 1 AktG), was aber eher die Ausnahme ist. Wer hilft da dem Manager eines Fonds, von dem erwartet wird, die Stimmrechte aus den vielen verschiedenen Aktien des Portfolios sachgerecht wahrzunehmen? Es sind seit etwa 10 Jahren internationale Beratungsunternehmen, die sich dieser Aufgabe widmen. Die Tätigkeit der professionellen Stimmrechtsberater ist in den Fokus der Regulatoren geraten (s. Grünbuch EU-Kommission zur Corporate Governance). Der Handelsrechtsausschuss des Deutschen Anwaltvereins hat sich jüngst dafür ausgesprochen, den Stimmrechtsberater mit einem sich geschäftsmäßig erbietenden Stimmrechtsvertreter weitgehend gleichzustellen (§ 135 Abs. 8 AktG). Letztlich mache es keinen Unterschied, ob der Stimmrechtsberater auch die Stimmrechtsvertretung übernimmt oder der Kunde das Stimmrecht entsprechend der Abstimmungsempfehlung selbst ausübt. Die Folge wäre, dass der Stimmrechtsberater bestimmten Pflichten in Anlehnung an § 135 Abs. 2 AktG unterliegen würde. — Das ist ein interessanter Vorschlag, aber er verkennt die internationale Dimension des Geschäfts. Die den Markt dominierenden Stimmrechtsberater (manche sagen: ein Oligopol wie bei den Ratingagenturen) unterliegen nicht dem deutschem Recht. Die Empfehlung an den Aktionär, in der einen oder anderen Weise selbst abzustimmen, kann überall auf der Welt gegeben werden. Bei der Stimmrechtsvertretung sieht es anders aus, da diese in der hiesigen Hauptversammlung vor sich geht und darum Anknüpfungspunkt für spezifische Pflichten sein kann.
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Überwindung der Inhabilität durch Wahl „auf Vorschlag von Aktionären“
von Ulrich Noack (Aktiengesellschaft, Aufsichtsrat, Hauptversammlung)
Ein Vorstandsmitglied in der Karenzzeit kann dieses Wahlhindernis überwinden, wenn “seine Wahl auf Vorschlag von Aktionären (erfolgt), die mehr als 25 Prozent der Stimmrechte an der Gesellschaft halten” (§ 100 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 AktG). Im Fall der Deutschen Bank AG (Ackermann) wird man sehen, wie die Praxis bei Gesellschaften mit Streubesitz agiert. Fraglich ist, wie dieser “Vorschlag” in das Verfahren der Beschlussfassung der Hauptversammlung einzubringen ist. Dafür gibt es grundsätzlich drei Möglichkeiten. Der Aktionärsvorschlag kann im Vorfeld der HV gemacht und vom Aufsichtsrat (AR) in seinem Wahlvorschlag gem. § 124 Abs. 3 S. 1 AktG aufgegriffen werden. Der Schönheitsfehler ist, dass das Quorum noch in der HV gefordert wird (Hüffer, AktG, § 110 Rn. 7b), der AR-Vorschlag also zunächst einen inhabilen Kandidaten präsentieren würde. Wenn die pflichtgemäße Einschätzung des AR lautet, dass das Quorum bei Bestand bleibt (etwa weil entsprechende Aktionärsvereinbarungen getroffen wurden), ist es in Ordnung, auf die Beseitigung des Wahlhindernisses zum Zeitpunkt der Beschlussfassung zu setzen. Die zweite Option ist, dass erst in der HV aus deren Mitte ein entsprechender Vorschlag unterbreitet wird. Um die Wahl zuzulassen, muss in diesem Fall zunächst das Erreichen des Quorums festgestellt werden (missverständlich Seibert WM 2009, 1489, 1490, wonach eine “kurze Abfrage in der Hauptversammlung, ob 25% der Aktionäre zustimmen würden” nicht gesetzeskonform sei). Die dritte Möglichkeit ist ein Wahlvorschlag nach § 127 AktG, der in der HV zur Abstimmung gestellt wird. — S. zum Ganzen eingehend Krieger, Der Wechsel vom Vorstand in den Aufsichtsrat, Festschrift für Hüffer, 2010, S. 521 ff.
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Stellungnahmen aus Deutschland: kein Bedarf an neuen CG-Regelungen der EU (update II)
von Ulrich Noack (Corporate Governance, Europäisches Gesellschaftsrecht)
Die Stellungnahmen aus Deutschland zu dem “Grünbuch Europäischer Corporate Governance-Rahmen”, das die EU-Kommission im April 2011 vorgelegt hat, sind (soweit ersichtlich) durchweg in der Sache ablehnend. Der Deutsche Bundestag hat am 6.7.2011 in einer Entschließung freundlich erklärt (BT-Drucks. 17⁄6506 i.d.F. Rechtsausschuss), er teile die “Zielsetzung des Grünbuchs zwar grundsätzlich”, habe aber grundlegende Bedenken gegen wesentliche Vorschläge der Kommission. Der Bundestag wendet sich insbesondere gegen die Einführung starrer Quoten für die Beteiligung bestimmter gesellschaftlicher Gruppen in gesellschaftrechtlichen Gremien; dies verstoße gegen den Grundsatz der Subsidiarität. Entschieden abgelehnt wird die Schaffung einer aufsichtsbehördlichen Überprüfbarkeit von Corporate-Governance-Erklärungen. Ebenso zurückgewiesen wird eine regulatorische Gleichbehandlung von börsen– und nicht börsennotierten Unternehmen auf EU-Ebene. Die Kommission wird davor gewarnt, Anlagestrategien durch bestimmte Verhaltenspflichten für Aktionäre befördern zu wollen und damit Haftungsrisiken zu begründen; dies “würde dies möglicherweise das Ende der Publikumsaktie als Kapitalanlage für die Breite der Gesellschaft bedeuten.” Interessant auch für das deutsche Recht sind Erwägungen des Bundestages über eine Zahlung höherer Dividenden an langfristige Anteilseigner und “ob die Honorierung von Führungspositionen inklusive des Aufsichtsrats nicht in Unternehmensaktien mit einer Haltefrist von mehreren Jahren erfolgen kann.“
Keine Kommentare ·… ist heute zum ersten Mal erschienen: BOARD 1⁄2011 (Volltext, PDF). Der in diesem Jahr gegründete Arbeitskreis deutscher Aufsichtsrat e.V. gibt die alle 2 Monate erscheinende Publikation gemeinsam mit dem Bundesanzeiger-Verlag heraus. Die “Gesamtleitung” haben Prof. Dr. Barbara Dauner-Lieb, Dr. Stefan Siepelt und Marc Tüngler.
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