Unternehmensrechtliche Notizen

von Prof. Dr. Ulrich Noack

CAT | Aktiengesellschaft

Für bör­sen­no­tierte Gesell­schaf­ten mit Namens­ak­tien soll es eine Klar­stel­lung des Anwen­dungs­be­reichs der Pflicht zur EU-​weiten Ver­brei­tung von HV-​Bekanntmachungen (§ 121 IVa AktG) geben. Dies sieht – wie man hört – der im Dezem­ber zu erwar­tende Regie­rungs­ent­wurf der “Akti­en­rechts­no­velle 2012″ vor (dazu auch hier). Ein Weg­fall der Ver­sor­gung eines “euro­päi­schen Medi­en­bün­dels” mit der Nach­richt, dass eine Haupt­ver­samm­lung bevor­steht, ist zu begrü­ßen. Schließ­lich kön­nen die Namens­ak­tio­näre mit Hilfe des Akti­en­re­gis­ters per­sön­lich adres­siert wer­den. Für bör­sen­no­tierte Gesell­schaf­ten mit Inha­ber­ak­tien bleibt es bei der vier­fa­chen (!) Ankün­di­gung der Haupt­ver­samm­lung: auf der Inter­net­seite des elek­tro­ni­schen Bun­des­an­zei­gers, auf der Inter­net­seite der Gesell­schaft (§ 124a AktG), durch Mit­tei­lun­gen an die Ban­ken zur Wei­ter­lei­tung (§ 125 I AktG) und zusätz­lich durch Zulei­tung an das sog. Medi­en­bün­del. (Zur Kri­tik schon hier).

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Wo ein Markt eröff­net ist bzw. wird, gibt es auch Ange­bote (FAZ v. 12./13.11.2011, S. C 24 “Stellen-​Gesuche”):

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Im kom­mu­na­len Bereich erfreut sich die GmbH erheb­li­cher Beliebt­heit. Ins­be­son­dere Stadt­werke sind in die­ser Rechts­form orga­ni­siert. Ein Auf­sichts­rat (AR) wird dort zumeist auf frei­wil­li­ger Basis ein­ge­rich­tet. Das Recht die­ser kom­mu­na­len Auf­sichts­räte ist in jün­ge­rer Zeit in Bewe­gung gera­ten. Die vor Jah­res­frist ergan­gene “Doberlug”-Entscheidung des BGH ver­neinte eine Ver­ant­wort­lich­keit der AR-​Mitglieder für mas­se­ver­kür­zende Zah­lun­gen durch die Geschäfts­füh­rer in der Insol­venz­krise. Der Gesetz­ge­ber plant in einer im Herbst als Regie­rungs­ent­wurf vor­lie­gen­den “Akti­en­rechts­no­velle 2012″ die Öffent­lich­keit der AR-​Sitzungen kom­mu­na­ler Gesell­schaf­ten durch Sat­zungs­klau­sel zu ermög­li­chen. Vor eini­gen Tagen hat das Bun­des­ver­wal­tungs­ge­richt zum Pro­blem ent­schie­den, ob und ggf. auf wel­cher Rechts­grund­lage der Stadt­rat die kom­mu­na­len Auf­sichts­räte anwei­sen kann. Die Streit­frage hat das BVerwG (8 C 16.10) am 31.8.2011 mit “grund­sätz­lich ja” beant­wor­tet. Das Wei­sungs­recht könne im Gesell­schafts­ver­trag der GmbH gere­gelt wer­den. § 52 Abs. 1 GmbHG stellt den fakul­ta­ti­ven Auf­sichts­rats zur Dis­po­si­tion die­ses Ver­trags. Bei Gesell­schaf­ten in Alle­in­ha­ber­schaft der Stadt wird der Rechts­ver­kehr auch kei­nen unab­hän­gi­gen Auf­sichts­rat erwar­ten. Das eigent­li­che Pro­blem sind die PPP-​Unternehmen (Public Pri­vate Part­nership), also wenn die GmbH nur teil­weise der Stadt gehört. Noch kom­ple­xer wird es, wenn deren Gesell­schafts­ver­trag die Vor­schrif­ten des Akti­en­rechts zwar abbe­dingt, aber keine Rege­lung zur Wei­sungs­frage trifft.

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Im vori­gen Novem­ber wurde die “Akti­en­rechts­no­velle 2011″ als Refe­ren­ten­ent­wurf vor­ge­legt. Dann wurde es still um das Vor­ha­ben (s. Stel­lung­nah­men). Das Jahr neigt sich schon wie­der dem Ende zu. 2011 wird es nichts mehr. “Die Akti­en­rechts­no­velle 2011 wird umfir­miert in Novelle 2012 und Kabi­netts­be­schluss soll im Herbst sein. Hier waren zwei Punkte strei­tig: Ers­tens die Abschaf­fung der Inha­ber­ak­tie für nicht­bör­sen­no­tierte Gesell­schaf­ten. Man darf so viel ver­ra­ten, dass der­zeit über eine Alter­na­tive nach­ge­dacht wird, die auch der nicht­bör­sen­no­tier­ten Gesell­schaft die Wahl der Inha­ber­ak­tie belässt, dann aber aller­dings Giro­sam­mel­ver­wah­rung ver­langt. Der zweite strei­tige Punkt ist die Trans­pa­renz der Auf­sichts­rats­sit­zun­gen bei kom­mu­na­len Unter­neh­men.” (Prof. Dr. Seibert, BMJ, Edi­to­rial zur Nr. 2 der Zeit­schrift Board).

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Zur h.M. gehört, dass die §§ 241–249 AktG im GmbH-​Recht ent­spre­chend gel­ten, weil dort eine Rege­lungs­lü­cke bestehe (das GmbHG ent­hält keine Vor­schrif­ten über feh­ler­hafte Beschlüsse). Die­ser ganze erste Unter­ab­schnitt des Akti­en­ge­set­zes? Nein, sagt das Kam­mer­ge­richt Ber­lin (Beschluss v. 23.6.2011, 23 AktG 111): “Der Antrag einer Gesell­schaft mit beschränk­ter Haf­tung (GmbH) auf Frei­gabe der Ein­tra­gung von Beschlüs­sen der Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung (über eine Her­ab­set­zung und Erhö­hung des Stamm­ka­pi­tals) ist unzu­läs­sig. § 246 a AktG fin­det auf die Gesell­schaft mit beschränk­ter Haf­tung keine ana­loge Anwen­dung” (Leit­satz). Inso­weit liege keine plan­wid­rige Rege­lungs­lü­cke vor. Eine Lücke nicht, weil über miss­bräuch­li­che Kla­gen, denen das Frei­ga­be­ver­fah­ren im Akti­en­recht weh­ren wolle, für das GmbH-​Recht nichts bekannt sei. Und selbst wenn es so wäre, habe der MoMiG-​Gesetzgeber, des­sen Anlie­gen Miss­brauchs­be­kämp­fung ja war, keine Rege­lung getrof­fen. Eine Anwen­dung des Frei­ga­be­ver­fah­rens sei “nicht im Gerichts-​, son­dern nur im Gesetz­ge­bungs­ver­fah­ren durch­setz­bar”.

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Der Auf­sichts­rat war ursprüng­lich ein Aus­schuss der Aktio­näre zur Über­wa­chung des Vor­stands. Die Mit­be­stim­mung brachte Reprä­sen­tan­ten der Arbeit­neh­mer in den Auf­sichts­rat. Die in Deutsch­land herr­schende Vor­stel­lung ist, dass “Kapi­tal und Arbeit” zum Gelin­gen des Unter­neh­mens bei­tra­gen und daher glei­cher­ma­ßen in dem Organ ver­tre­ten sein sol­len. Eine gesell­schafts­po­li­ti­sche Strö­mung der Gegen­wart will zudem einen Geschlech­ter­pro­porz ein­füh­ren (“Frau­en­quote”). Fehlt noch jemand? Ja, es sind die Obli­ga­tio­näre (w/​m), die u.U. erheb­lich das Unter­neh­men finan­zie­ren. In der FAZ v. 16.8. (S. 21) äußert sich Krah­nen mit Blick auf die Ban­ken: Ihre “Kon­trolle wird gestärkt, wenn im Auf­sichts­rat nicht nur Ver­tre­ter der Eigen­tü­mer, son­dern auch Ver­tre­ter der Gläu­bi­ger sit­zen”. Der Auf­sichts­rat als inter­es­sen­plu­ra­lis­ti­sches Gre­mium – kann das gutgehen?

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Wie soll ich mein Stimm­recht aus­üben? Das fragt sich nicht nur der Wäh­ler in der Poli­tik, son­dern auch der Aktio­när vor der Haupt­ver­samm­lung. Das Gesetz erwar­tet, dass die Ver­wal­tung “Vor­schläge zur Beschluss­fas­sung” mache (§ 124 Abs. 3 AktG). Bevoll­mäch­tigte Kre­dit­in­sti­tute haben ggf. “eigene Abstim­mungs­vor­schläge” zu prä­sen­tie­ren (§ 135 Abs. 1 S. 4 Nr. 1, Abs. 2 S. 1 AktG), was aber eher die Aus­nahme ist. Wer hilft da dem Mana­ger eines Fonds, von dem erwar­tet wird, die Stimm­rechte aus den vie­len ver­schie­de­nen Aktien des Port­fo­lios sach­ge­recht wahr­zu­neh­men? Es sind seit etwa 10 Jah­ren inter­na­tio­nale Bera­tungs­un­ter­neh­men, die sich die­ser Auf­gabe wid­men. Die Tätig­keit der pro­fes­sio­nel­len Stimm­rechts­be­ra­ter ist in den Fokus der Regu­la­to­ren gera­ten (s. Grün­buch EU-​Kommission zur Cor­po­rate Gover­nance). Der Han­dels­rechts­aus­schuss des Deut­schen Anwalt­ver­eins hat sich jüngst dafür aus­ge­spro­chen, den Stimm­rechts­be­ra­ter mit einem sich geschäfts­mä­ßig erbie­ten­den Stimm­rechts­ver­tre­ter weit­ge­hend gleich­zu­stel­len (§ 135 Abs. 8 AktG). Letzt­lich mache es kei­nen Unter­schied, ob der Stimm­rechts­be­ra­ter auch die Stimm­rechts­ver­tre­tung über­nimmt oder der Kunde das Stimm­recht ent­spre­chend der Abstim­mungs­emp­feh­lung selbst aus­übt. Die Folge wäre, dass der Stimm­rechts­be­ra­ter bestimm­ten Pflich­ten in Anleh­nung an § 135 Abs. 2 AktG unter­lie­gen würde. — Das ist ein inter­es­san­ter Vor­schlag, aber er ver­kennt die inter­na­tio­nale Dimen­sion des Geschäfts. Die den Markt domi­nie­ren­den Stimm­rechtsbera­ter (man­che sagen: ein Oli­go­pol wie bei den Rating­agen­tu­ren) unter­lie­gen nicht dem deut­schem Recht. Die Emp­feh­lung an den Aktio­när, in der einen oder ande­ren Weise selbst abzu­stim­men, kann über­all auf der Welt gege­ben wer­den. Bei der Stimm­rechtsver­tre­tung sieht es anders aus, da diese in der hie­si­gen Haupt­ver­samm­lung vor sich geht und darum Anknüp­fungs­punkt für spe­zi­fi­sche Pflich­ten sein kann.

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Ein Vor­stands­mit­glied in der Karenz­zeit kann die­ses Wahl­hin­der­nis über­win­den, wenn “seine Wahl auf Vor­schlag von Aktio­nä­ren (erfolgt), die mehr als 25 Pro­zent der Stimm­rechte an der Gesell­schaft hal­ten” (§ 100 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 AktG). Im Fall der Deut­schen Bank AG (Acker­mann) wird man sehen, wie die Pra­xis bei Gesell­schaf­ten mit Streu­be­sitz agiert. Frag­lich ist, wie die­ser “Vor­schlag” in das Ver­fah­ren der Beschluss­fas­sung der Haupt­ver­samm­lung ein­zu­brin­gen ist. Dafür gibt es grund­sätz­lich drei Mög­lich­kei­ten. Der Aktio­närs­vor­schlag kann im Vor­feld der HV gemacht und vom Auf­sichts­rat (AR) in sei­nem Wahl­vor­schlag gem. § 124 Abs. 3 S. 1 AktG auf­ge­grif­fen wer­den. Der Schön­heits­feh­ler ist, dass das Quo­rum noch in der HV gefor­dert wird (Hüf­fer, AktG, § 110 Rn. 7b), der AR-​Vorschlag also zunächst einen inha­bi­len Kan­di­da­ten prä­sen­tie­ren würde. Wenn die pflicht­ge­mäße Ein­schät­zung des AR lau­tet, dass das Quo­rum bei Bestand bleibt (etwa weil ent­spre­chende Aktio­närs­ver­ein­ba­run­gen getrof­fen wur­den), ist es in Ord­nung, auf die Besei­ti­gung des Wahl­hin­der­nis­ses zum Zeit­punkt der Beschluss­fas­sung zu set­zen. Die zweite Option ist, dass erst in der HV aus deren Mitte ein ent­spre­chen­der Vor­schlag unter­brei­tet wird. Um die Wahl zuzu­las­sen, muss in die­sem Fall zunächst das Errei­chen des Quo­rums fest­ge­stellt wer­den (miss­ver­ständ­lich Sei­bert WM 2009, 1489, 1490, wonach eine “kurze Abfrage in der Haupt­ver­samm­lung, ob 25% der Aktio­näre zustim­men wür­den” nicht geset­zes­kon­form sei). Die dritte Mög­lich­keit ist ein Wahl­vor­schlag nach § 127 AktG, der in der HV zur Abstim­mung gestellt wird. — S. zum Gan­zen ein­ge­hend Krie­ger, Der Wech­sel vom Vor­stand in den Auf­sichts­rat, Fest­schrift für Hüf­fer, 2010, S. 521 ff.

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Die Stel­lung­nah­men aus Deutsch­land zu dem “Grün­buch Euro­päi­scher Cor­po­rate Governance-​Rahmen”, das die EU-​Kommission im April 2011 vor­ge­legt hat, sind (soweit ersicht­lich) durch­weg in der Sache ableh­nend. Der Deut­sche Bun­des­tag hat am 6.7.2011 in einer Ent­schlie­ßung freund­lich erklärt (BT-​Drucks. 176506 i.d.F. Rechts­aus­schuss), er teile die “Ziel­set­zung des Grün­buchs zwar grund­sätz­lich”, habe aber grund­le­gende Beden­ken gegen wesent­li­che Vor­schläge der Kom­mis­sion. Der Bun­des­tag wen­det sich ins­be­son­dere gegen die Ein­füh­rung star­rer Quo­ten für die Betei­li­gung bestimm­ter gesell­schaft­li­cher Grup­pen in gesell­schaft­recht­li­chen Gre­mien; dies ver­stoße gegen den Grund­satz der Sub­si­dia­ri­tät. Ent­schie­den abge­lehnt wird die Schaf­fung einer auf­sichts­be­hörd­li­chen Über­prüf­bar­keit von Corporate-​Governance-​Erklärungen. Ebenso zurück­ge­wie­sen wird eine regu­la­to­ri­sche Gleich­be­hand­lung von bör­sen– und nicht bör­sen­no­tier­ten Unter­neh­men auf EU-​Ebene. Die Kom­mis­sion wird davor gewarnt, Anla­ge­stra­te­gien durch bestimmte Ver­hal­tens­pflich­ten für Aktio­näre beför­dern zu wol­len und damit Haf­tungs­ri­si­ken zu begrün­den; dies “würde dies mög­li­cher­weise das Ende der Publi­kums­ak­tie als Kapi­tal­an­lage für die Breite der Gesell­schaft bedeu­ten.” Inter­es­sant auch für das deut­sche Recht sind Erwä­gun­gen des Bun­des­ta­ges über eine Zah­lung höhe­rer Divi­den­den an lang­fris­tige Anteils­eig­ner und “ob die Hono­rie­rung von Füh­rungs­po­si­tio­nen inklu­sive des Auf­sichts­rats nicht in Unter­neh­mens­ak­tien mit einer Hal­te­frist von meh­re­ren Jah­ren erfol­gen kann.“

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… ist heute zum ers­ten Mal erschie­nen: BOARD 12011 (Voll­text, PDF). Der in die­sem Jahr gegrün­dete Arbeits­kreis deut­scher Auf­sichts­rat e.V. gibt die alle 2 Monate erschei­nende Publi­ka­tion gemein­sam mit dem Bundesanzeiger-​Verlag her­aus. Die “Gesamt­lei­tung” haben Prof. Dr. Bar­bara Dauner-​Lieb, Dr. Ste­fan Sie­pelt und Marc Tüng­ler.

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