Risikobegrenzungsgesetz: kritische Beschlussempfehlungen der BR-Ausschüsse

BR-Finanz­aus­schuss, Rechts­aus­schuss und Wirt­schafts­aus­schuss emp­feh­len dem Bun­des­rat (Sit­zung am 30.11.2007) eine durch­weg kri­ti­sche Stel­lung­nahme zu dem Ent­wurf eines Risi­ko­be­gren­zungs­ge­set­zes. Gene­rell wird in Frage gestellt, ob die ange­streb­ten Geset­zes­än­de­run­gen im Inter­esse des Finanz­plat­zes Deutsch­land tat­säch­lich erfor­der­lich sind”.

Ins­be­son­dere die neue Defi­ni­tion des abge­stimm­ten Ver­hal­tens22 II WpHG‑E, § 30 II WpÜG‑E) schießt über das Ziel hin­aus”. Nach dem Gesetz­ent­wurf wäre auch ein Zusam­men­wir­ken zur Erhal­tung des Sta­tus quo mel­de­pflich­tig. Ein schutz­wür­di­ges Inter­esse der Unter­neh­mens­füh­rung, ein orga­ni­sier­tes Vor­ge­hen gegen eine Umge­stal­tung der unter­neh­me­ri­schen Aus­rich­tung der Ange­bots- und Mel­de­pflicht zu unter­wer­fen, besteht jedoch nicht. Viel­mehr besteht in die­sem Falle die Gefahr, dass diese Aktio­närs­gruppe — und sei es fahr­läs­sig — …

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Wyser-Pratte, die TUI und das Risikobegrenzungsgesetz

Euro am Sonn­tag berich­tet: Der US-Inves­tor Guy Wyser-Pratte berei­tet die Ein­be­ru­fung einer außer­or­dent­li­chen Haupt­ver­samm­lung bei der TUI AG vor. Er for­dert die Ablö­sung des Manage­ments. Die Vor­stände Fren­zel und Feu­er­hake müs­sen gefeu­ert wer­den — und zwar schnell”, sagte Wyser-Pratte. Für die Ein­be­ru­fung einer Haupt­ver­samm­lung sind fünf Pro­zent des Grund­ka­pi­tals nötig. Wyser-Pratte hält 1% der Anteile. Es gebe jedoch aus­rei­chend” Unter­stüt­zung für seine Pläne: 40% bis 50% der Inves­to­ren seien gegen Fren­zel. Die nöti­gen Stim­men zusam­men zu bekom­men, ist über­haupt kein Pro­blem”, sagte Wyser-Pratte.

Dass die Haupt­ver­samm­lung einer deut­schen AG den Vor­stand nicht feu­ern” kann, wer­den die Bera­ter dem Inves­tor schon mit­ge­teilt haben. Sie wer­den wohl auf …

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Klagegewerbe im Aktienrecht: parlamentarische Anfrage und Antwort

Aus Sicht der Bun­des­re­gie­rung ist es unbe­frie­di­gend”, dass sich bei Haupt­ver­samm­lun­gen von Akti­en­ge­sell­schaf­ten eine Gruppe von pro­fes­sio­nel­len Klä­gern” her­aus­bil­det. Dies teilt die Bun­des­re­gie­rung in ihrer Ant­wort (16÷6845) auf eine Kleine Anfrage der FDP (16÷6683) mit. Der Vor­schlag, ein Kla­ge­quo­rum ein­zu­füh­ren, werde in die Prü­fung der Lösungs­vor­schläge ein­be­zo­gen”. Es stün­den die­sem Gedan­ken aller­dings gewich­tige Gegen­ar­gu­mente” ent­ge­gen: Er würde zur Auf­gabe des Anfech­tungs­rechts als Indi­vi­du­al­rechts­schutz füh­ren und würde zudem das Kla­ge­ge­werbe” nicht hin­dern, sich mit bestimm­ten Fonds zusam­men­zu­tun, um das Quo­rum zu erreichen. 

Das sind frei­lich selt­same gewich­tige Gegen­ar­gu­mente”. Selbst­ver­ständ­lich führt das Quo­rum zur Auf­gabe der Indi­vi­dual­klage, das ist ja des­sen Sinn und …

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Aktienrecht im Wandel

Soeben erschie­nen: Ein zwei­bän­di­ges Werk (hrsg. von Bayer und Haber­sack) über die Ent­wick­lung des Akti­en­rechts seit dem Code de Com­merce 1807 (Bd. I) und über die heu­ti­gen Grund­satz­fra­gen des Akti­en­rechts (Bd. II). 

Das Werk nimmt den Erlass des — auch in Tei­len Deutsch­lands Gel­tung bean­spru­chen­den — Code de Com­merce im Jahre 1807 zum Anlass, die zwei­hun­dert­jäh­rige Geschichte des deut­schen Akti­en­rechts umfas­send auf­zu­ar­bei­ten. Im ers­ten Band wird die Ent­wick­lung des Akti­en­rechts — begin­nend mit den Vor­läu­fern moder­ner Akti­en­rechts­ge­setz­ge­bung und endend mit den jüngs­ten, viel­fach durch das Recht der Euro­päi­schen Gemein­schaft ange­sto­ße­nen Refor­men des Akti­en­ge­set­zes 1965 — chro­no­lo­gisch dar­ge­stellt. Der zweite Band hat die aus heu­ti­ger Sicht zen­tra­len The­men des Akti­en­rechts zum Gegen­stand und ergänzt damit die Akti­en­rechts­ge­schichte des ers­ten …

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Risikobegrenzungsgesetz: Regierungsentwurf

Im Kern fast unver­än­dert hat sich der RefE eines Risi­ko­be­gren­zungs­ge­set­zes heute in einen RegE ver­wan­delt. Im beson­ders umstrit­te­nen Feld des acting in con­cert kam bei den §§ 22 II 1 WpHG / § 30 II 1 WpÜG nur die etwas ein­engende Ergän­zung hinzu, dass sich die Abstim­mung nicht auf die Aktien als sol­che (RefE), son­dern auf den Erwerb der Aktien (RegE) erstre­cken muss. Gemeint ist damit nach der Begrün­dung des Ent­wurfs der Par­al­lel­kauf vor dem Hin­ter­grund bewusst über­ein­stim­men­der Interessen”.

Das Recht der Namens­ak­tie soll — wie bereits kri­tisch erwähnt — geän­dert wer­den. Das Akti­en­re­gis­ter kann künf­tig nicht mehr als sichere Basis für die Aus­übung von Stimm­rech­ten gel­ten. Wenn ent­ge­gen einer sat­zungs­mä­ßi­gen Höchst­grenze nicht der wahre Inha­ber …

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Neues zur Reform des Anfechtungsrechts

Das Recht der Anfech­tung von Haupt­ver­samm­lungs­be­schlüs­sen ist Gegen­stand wei­te­rer aktu­el­ler Stu­dien, die das Frei­ga­be­ver­fah­ren in das Zen­trum rücken.

Das Deut­sche Akti­en­in­sti­tut hat Reform­vor­schläge vor­ge­legt: ” Die oft hohe Zahl der Betei­lig­ten im Frei­ga­be­ver­fah­ren muss deut­lich ver­rin­gert und den Gerich­ten ein grö­ße­rer Ent­schei­dungs­spiel­raum gege­ben wer­den. Die Betei­li­gung am Frei­ga­be­ver­fah­ren — nicht das Anfech­tungs­recht selbst — soll von einem Quo­rum (10 Pro­zent der außen­ste­hen­den Aktien) abhän­gig gemacht wer­den. Die Inter­es­sen der Klä­ger mit Split­ter­be­tei­li­gun­gen wer­den im Frei­ga­be­ver­fah­ren durch einen gericht­lich bestell­ten gemein­sa­men Ver­tre­ter wahr­ge­nom­men. Ein gene­rel­les Min­dest­quo­rum für Anfech­tungs­kla­gen emp­fiehlt das Akti­en­in­sti­tut hin­ge­gen nicht. Die Zustän­dig­keit für Anfech­tungs­kla­gen soll bei den Gerich­ten in Frank­furt kon­zen­triert und der Streit­wert bei Ver­glei­chen im Anfech­tungs­ver­fah­ren begrenzt werden.”

Baums und Drin­hau­sen haben — vor dem …

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