Unternehmensrechtliche Notizen

von Prof. Dr. Ulrich Noack

CAT | Europäisches Gesellschaftsrecht

Der Arbeits­kreis Euro­päi­sches Unter­neh­mens­recht hat The­sen zum Erlass einer euro­päi­schen Sicht­ver­le­gungs­richt­li­nie vor­ge­legt. Diese (in der EU in hin­hal­ten­der Vor­be­rei­tung befind­li­che) Richt­li­nie wird als not­wen­dig ange­se­hen, um ein­heit­li­che Wett­be­werbs­be­din­gun­gen im Bin­nen­markt zu schaf­fen. Dazu müsse eine Richt­li­nie die Schutz­in­ter­es­sen bestim­men und rechts­si­cher fest­le­gen, unter wel­chen Vor­aus­set­zun­gen einer Gesell­schaft der Form­wech­sel in eine andere Rechts­ord­nung zu gestat­ten ist. Die aktu­elle Rechts­lage sei für die betrof­fe­nen Unter­neh­men höchst unüber­sicht­lich, da jeder Mit­glied­staat selbst ent­schei­det, ob und unter wel­chen Vor­aus­set­zun­gen er den grenz­über­schrei­ten­den Form­wech­sel zulässt. Im Ergeb­nis habe die Sitz­ver­le­gung weder zur Auf­lö­sung der Gesell­schaft noch zur Grün­dung einer neuen juris­ti­schen Per­son, son­dern ledig­lich zu einem Wech­sel des anwend­ba­ren Gesell­schafts­rechts zu füh­ren. Die Richt­li­nie soll für Kapi­tal­ge­sell­schaf­ten gel­ten. Das Ver­fah­ren sei an der grenz­über­schrei­ten­den Ver­schmel­zung zu ori­en­tie­ren.

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Der gesell­schafts­recht­li­che Rück­blick in das ver­gan­gene Jahr kann kurz aus­fal­len: es war fast nichts los. Der euro­päi­sche und der deut­sche Gesetz­ge­ber haben eine Pause ein­ge­legt. Das ist grund­sätz­lich zu begrü­ßen, Ent­zugs­er­schei­nun­gen sind nicht auf­ge­tre­ten. Die Nor­men­flut zu ver­ar­bei­ten ist nicht nur für die Wis­sen­schaft ein Pro­blem, son­dern für die Unter­neh­men ist jede Anpas­sung mit Auf­wand ver­bun­den — auch dann, wenn es im Gesetz­ent­wurf regel­mä­ßig zu den Kos­ten heißt: “keine”. Selbst die Recht­spre­chung des BGH hatte auf dem Gebiet des Gesell­schafts­rechts nicht mit den ganz gro­ßen Ent­schei­dun­gen auf­zu­war­ten. Die Per­so­na­lie um den über­ra­schen­den Vor­ru­he­stand des bis­he­ri­gen Vor­sit­zen­den des II. Zivil­se­nats und die Wie­der­be­set­zung haben die inter­es­sier­ten Kreise bewegt. Die Pra­xis der Akti­en­ge­sell­schaf­ten bestritt die Haupt­ver­samm­lungs­sai­son in Umset­zung des ARUG und hat sich vor allem die (elek­tro­ni­sche) Brief­wahl als Option für die­ses Jahr gesi­chert. Im GmbH-​Bereich musste man sich an die Hand­ha­bung der neuen Gesell­schafter­liste gewöh­nen, wobei die Auf­ga­ben­tei­lung zwi­schen Geschäfts­füh­rer und Notar unklar erscheint. Das GmbH-​Derivat der Unter­neh­mer­ge­sell­schaft (haf­tungs­be­schränkt) machte kräf­tige Fort­schritte: inzwi­schen sind über 41 000 UG zu ver­zeich­nen.

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Am 24.November 2010 fin­det an der Heinrich-​Heine-​Universität Düs­sel­dorf die 4. Rhei­ni­sche Gesell­schafts­rechts­kon­fe­renz statt (in Zusam­men­ar­beit mit dem Insti­tut für Gesell­schafts­recht der Uni­ver­si­tät zu Köln und der Wis­sen­schaft­li­chen Ver­ei­ni­gung für Gesell­schafts­recht – VGR). Die The­men sind aktu­elle rechts­po­li­ti­sche Ent­wick­lun­gen in Ber­lin und Brüs­sel (Sei­bert: kleine Akti­en­rechts­no­velle 20102011; Hom­mel­hoff: Euro­päi­sche Pri­vat­ge­sell­schaft vor dem Durch­bruch) und die Frage: wozu und zu wel­chem Ende betrei­ben wir Bilanz­pu­bli­zi­tät (Pries­ter, Schlauß, Kuntze-​Kaufhold)? Die Teil­nahme ist kostenfrei.

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Regu­lie­rung wird Trumpf! Einen Para­dig­men­wech­sel (“Kli­mas­turz”) zunächst für den Finanz­sek­tor, dann auch für das Recht der übri­gen Unter­neh­mens­trä­ger, beschrieb der frü­here EU-​Industriekommissar Gün­ter Ver­heu­gen auf der 9. Kon­fe­renz Deut­scher Cor­po­rate Gover­nance Kodex in Ber­lin (Video der Rede).

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Über die­ses sehr umstrit­tene Thema (kann die Ver­ein­ba­rung nach § 21 SEBG von deut­schem Akti­en­recht abwei­chen oder ist sie wie die Sat­zung an des­sen Vor­ga­ben, s. § 23 Abs. 5 AktG, gebun­den? Wie steht sie in der Nor­men­hier­ar­chie gem. Art. 9 SE-​VO?) refe­rie­ren und dis­ku­tie­ren Pro­fes­sor Dr. Chris­toph Teich­mann (Würz­burg) und Rechts­an­walt Dr. Roger Kiem (Frankfurt/​M). Die (für alle offene und kos­ten­freie) Ver­an­stal­tung fin­det statt am 12. Novem­ber 2009, 18 Uhr an der Juris­ti­schen Fakul­tät der Heinrich-​Heine-​Universität (Raum 1.65, Geb. 24.91) in der Reihe “Forum Unter­neh­mens­recht”. Eine Anmel­dung ist erwünscht.

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Am kom­men­den Mon­tag beginnt an der Heinrich-​Heine-​Universität Düs­sel­dorf wie­der die zwei­wö­chige Sum­mer School on Euro­pean Busi­ness Law (PDF). Sie wird von ca. 70 inter­na­tio­na­len Teil­neh­mern besucht, denen die Grund­züge des euro­päi­schen Unter­neh­mens­rechts ver­mit­telt wer­den . Haupt­ver­an­stal­ter ist — unter dem Dach der Düs­sel­dorf Law School — das hie­sige Insti­tut für Unter­neh­mens­recht gemein­sam mit dem Inter­di­sci­pli­nary Cen­ter of Herz­liya (Israel) und der Til­burg Uni­ver­sity (Nie­der­lande). Koope­ra­ti­ons­part­ner sind zahl­rei­che Anwalts­kanz­leien, die auch viele Refe­ren­ten stellen.

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Einen Rück­gang der hier täti­gen Limited und “der­zeit beacht­li­che Grün­dungs­er­folge der UG mit fast 10 000 Grün­dun­gen in den letz­ten 6 Mona­ten kon­sta­tiert Nie­meier in der neuen (Online-)Ausgabe von Status:Recht (S. 165). Sehr skep­tisch und auch pau­schal spricht er von “ökono­misch unfun­dier­ten und von Früh­sterb­lich­keit bedroh­ten Gründungen”.

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Heute ging es im Euro­päi­schen Par­la­ment um die ener­gi­sche Unter­stüt­zung des Vor­schlags der EU-​Kommission über das Sta­tut der Euro­päi­schen Pri­vat­ge­sell­schaft (EPG; oder auch: SPE — Socie­tas Pri­vata Euro­paea ). 578 Abge­ord­nete stimm­ten mit Ja, 72 mit Nein, 25 Abge­ord­nete ent­hiel­ten sich.

Zur EPG-​Statut s. auch die Stel­lung­nahme des Han­dels­rechts­aus­schus­ses DAV. Neben­bei: mit deut­li­cher Kri­tik an der sprach­li­chen Qua­li­tät des deut­schen Tex­tes (S. 39 ff).

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Heute hat die EU-​Kommission den schon län­ger ange­kün­dig­ten “Vor­schlag für eine RICHT­LI­NIE DES EURO­PÄI­SCHEN PAR­LA­MENTS UND DES RATES zur Ände­rung der Richt­li­nie 78/​660/​EWG des Rates über den Jah­res­ab­schluss von Gesell­schaf­ten bestimm­ter Rechts­for­men im Hin­blick auf Kleinst­un­ter­neh­men” vor­ge­legt. Nach dem Vor­schlag der Kom­mis­sion sol­len die Mit­glieds­staa­ten die Option erhal­ten, Kleinst­un­ter­neh­men aus dem Anwen­dungs­be­reich der Vor­schrif­ten zur Umset­zung der EU-​Bilanzrichtlinien her­aus­zu­neh­men. Die EU-​Bilanzrichtlinien betref­fen GmbH, Akti­en­ge­sell­schaf­ten sowie Kom­man­dit­ge­sell­schaf­ten, bei denen (nur) eine juris­ti­sche Per­son per­sön­lich haf­ten­der Gesell­schaf­ter ist (ins­be­son­dere GmbHG&Co KG).

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Der Rechts­aus­schuss des Euro­päi­schen Par­la­ments hat sich im Januar 2009 grund­sätz­lich befür­wor­tend mit dem Thema “Euro­päi­sche Pri­vat­ge­sell­schaft” befasst. Das Par­la­ment wird im März 2009 abstim­men. 
Neu bei den Vor­stel­lun­gen des Rechts­aus­schus­ses gegen­über dem Kom­mis­si­ons­vor­schlag sind fol­gende Punkte:

  • Kapi­tal: ent­we­der 8000 € oder nur ein Euro, aber mit einer Sol­venz­be­schei­ni­gung für Ausschüttungen.
  • Mit­be­stim­mung: wenn 500 Arbeit­neh­mer in einem ande­ren Mit­glied­staat arbei­ten als im Staat des Sat­zungs­sit­zes und dort ein höhe­res Maß an Mit­be­stim­mung herrscht, sol­len die SE-​Regeln (Ver­hand­lungs– und Auf­fang­lö­sung) ent­spre­chend gelten.
  • Regis­ter: es wird die Ein­rich­tung eines bei der Kom­mis­sion ange­sie­del­ten zen­tra­len Regis­ters verlangt.
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