Unternehmensrechtliche Notizen

von Prof. Dr. Ulrich Noack

CAT | GmbH

Beur­kun­dungs­tou­ris­mus am Ende? Mit der Form­wirk­sam­keit der in der Schweiz beur­kun­de­ten Abtre­tung von Geschäfts­an­tei­len deut­scher GmbH befasst sich ein Bei­trag von Hoff­mann im Hum­boldt Forum Recht. Darin wird ein Schrei­ben des Amts­ge­richts Düs­sel­dorf an einen Schwei­zer Notar erwähnt, wonach es die Ver­öf­fent­li­chung einer Gesell­schafter­liste im Han­dels­re­gis­ter ablehne, die Ver­än­de­run­gen im Gesell­schaf­ter­be­stand auf­grund einer in der Schweiz beur­kun­de­ten Anteils­ab­tre­tung ent­hält. Das LG Frankfurt/​M. v. 7.10.2009 hatte dar­über nicht direkt zu befin­den (wirk­same Aus­lands­be­ur­kun­dung war im Jahr 2005), aber neben­bei bemerkt, dass “unter Gel­tung der jet­zi­gen Fas­sung des § 40 Abs. 2 GmbHG eine andere Ein­schät­zung nicht nur mög­lich, son­dern sogar wahr­schein­lich” wäre.

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Gerät die Gesell­schaft in die Insol­venz, wer­den ange­mel­dete For­de­run­gen mit der­sel­ben Quote bedient. Wur­den die Beträge vor der Insol­venz gezahlt, hat der Gläu­bi­ger Glück gehabt (sofern nicht Anfech­tun­gen gem. §§ 129 ff InsO die Freude trü­ben, aber diese Tat­be­stände wol­len erst ein­mal fest­ge­stellt sein). Wer­den alle Gläu­bi­ger also gleich behan­delt (par con­di­cio credi­torum)? Nein, seit Jahr­zehn­ten wer­den hier Gläu­bi­ger dis­kri­mi­niert (= unter­schied­lich behan­delt), näm­lich dann, wenn sie die Eigen­schaft haben, Gesell­schaf­ter zu sein (mit >10% Betei­li­gung). Das war so der Sache nach im “alten” GmbH-​Recht (§ 32a I GmbHG: Nach­rang in der Insol­venz) und ist mit dem MoMiG (2008) nicht anders (§ 39 I Nr. 5 InsO: Nach­rang in der Insol­venz). Die Reform hat mit Blick auf die Rück­zah­lung vor der Insol­venz ledig­lich (aber immer­hin) auf das unsi­chere Kri­te­rium “Ver­hal­ten ordent­li­cher Kauf­leute, Krise der Gesell­schaft” ver­zich­tet und pau­scha­liert statt­des­sen: wem als (>10%)Gesellschafter im letz­ten Jahr vor dem Eröff­nungs­an­trag sein Dar­le­hen aus­be­zahlt wurde, sieht sich immer der Anfech­tung aus­ge­setzt (§ 135 InsO). – Eine Revo­lu­tion wäre es gewe­sen, wenn der Gesetz­ge­ber diese Ver­schie­den­be­hand­lung von Dar­le­hen auf­ge­ge­ben, also Dritt– und Gesell­schaf­ter­dar­le­hen den­sel­ben Rechts­re­geln unter­wor­fen hätte. So lei­tete Ulrich Huber sei­nen Bei­trag über “Gesell­schaf­ter­dar­le­hen im GmbH– und Insol­venz­recht nach der MoMiG-​Reform” ein. Diese Revo­lu­tion hat es nicht gege­ben, son­dern die vor­ste­hend skiz­zierte Reform. Es bleibt zu rät­seln, was der Grund für die Dis­kri­mi­nie­rung ist. Resul­tiert aus der Nicht­haf­tung der Gesell­schaf­ter bei Ver­wen­dung einer Kapi­tal­ge­sell­schaft, dass die dadurch Begüns­tig­ten in der Insol­venz zurück­ste­hen müs­sen? Oder ist es nach wie vor die “Finan­zie­rungs­ent­schei­dung”, deren Fol­gen die sol­cher­ma­ßen agie­ren­den Gesell­schaf­ter eher als die übri­gen Gläu­bi­ger zu tra­gen haben? Zu letz­te­rem ten­dierte Kars­ten Schmidt in sei­nem Refe­rat. Die Klä­rung des Gel­tungs­grun­des könnte Aus­wir­kun­gen für die Ein­be­zie­hung drit­ter Per­so­nen, die dem Gesell­schaf­ter nahe­ste­hen, in das dar­ge­legte Rechts­re­gime haben. Kri­tisch beäugt wird von man­chen auch die Ent­schei­dung “Pau­schale statt Krise” (also: ein Jahr Damo­kles­schwert statt jewei­lige Situa­tion der Gesell­schaft), da exo­gene Schocks (Vul­kan­aus­bruch …) inso­weit keine Rolle spie­len (oder doch? S. Pentz in FS Hüf­fer, 2009, S. 747 ff). Huber zeigte, dass die Neu­re­ge­lung den Radbruch‘schen Ele­men­ten der Rechts­idee (Zweck­mä­ßig­keit, Rechts­si­cher­heit, Gerech­tig­keit) ent­spricht. – Die Refe­rate wur­den am 23.4.2010 auf der Gedächt­nis­ver­an­stal­tung für Mar­tin Win­ter in Mann­heim gehal­ten, einem Ein­la­dungs­sym­po­sion, an dem ca. 100 Per­so­nen aus Anwalt­schaft und Wis­sen­schaft, Unter­neh­men und dem BGH teil­nah­men.

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Der Fall (ver­ein­facht): Im Jahr 2003 zahlt der Allein­ge­sell­schaf­ter 700 T€ mit dem Ver­wen­dungs­zweck “Auf­sto­ckung Stamm­ka­pi­tal auf 1 Mio.” auf ein Konto sei­ner GmbH ein (und wei­tere 3 Mio. € für die Kapi­tal­rück­lage). Wenige Tage spä­ter ver­kauft er der GmbH Lizen­zen für 4 Mio. €. Kurz dar­auf beschließt er, das Stamm­ka­pi­tal bar um 700 T€ auf 1 Mio. € zu erhö­hen. Am sel­ben Tag über­weist ihm die GmbH 4 Mio. € mit dem Ver­wen­dungs­zweck “Kauf­preis Lizenzen”.

Lösung 1 (Rechts­lage vor dem MoMiG 2008): Der Gesell­schaf­ter ist von der Ein­la­ge­ver­pflich­tung nicht befreit. Auf den Wert der Lizen­zen kommt es nicht an. Er muss 700 T€ an die GmbH bezah­len (Recht­spre­chung über die ver­deckte Sach­ein­lage).

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Jan/10

15

GmbH-​Euro-​Rechner angepasst

Dank einem Hin­weis aus der Pra­xis haben wir den GmbH-​Euro-​Rechner an die seit dem MoMiG beste­hende Rechts­lage ange­passt (§ 5 II GmbHG), dass der Nenn­be­trag eines Geschäfts­an­teils auf volle Euro lau­ten kann (und nicht mehr in Euro durch fünf­zig teil­bar sein muss).

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Seit dem 3. 10. 2009 gibt es einen neuen § 31a BGB: “Ein Vor­stand, der unent­gelt­lich tätig ist oder für seine Tätig­keit eine Ver­gü­tung erhält, die 500 Euro jähr­lich nicht über­steigt, haf­tet dem Ver­ein für einen in Wahr­neh­mung sei­ner Vor­stands­pflich­ten ver­ur­sach­ten Scha­den nur bei Vor­lie­gen von Vor­satz oder gro­ber Fahr­läs­sig­keit. Satz 1 gilt auch für die Haf­tung gegen­über den Mit­glie­dern des Ver­eins.” Gilt diese Norm (als Teil des all­ge­mei­nen Kor­po­ra­ti­ons­rechts) auch für die GmbH und die Akti­en­ge­sell­schaft? Es gibt eine Viel­zahl von gemein­nüt­zi­gen GmbH, bei denen teil­weise ehren­amt­li­che Geschäfts­füh­rer tätig sind. Haf­ten (§ 43 GmbHG) diese Per­so­nen künf­tig nur nach Maß­gabe des § 31a BGB, also bei leich­ter Fahr­läs­sig­keit gar nicht? Dazu Die­ter Reu­ter (NZG 2009, 1368, 1369 f): “Auf die Gemein­nüt­zig­keit des Ver­eins kommt es, wie die Ent­wurfs­be­grün­dung des Bun­des­ra­tes aus­drück­lich klar­stellt, nicht an. § 31a BGB gilt für jeden Ver­ein, gleich­gül­tig, wel­chen Zweck er ver­folgt. Dem­ent­spre­chend bleibt auch kein Raum für eine teleo­lo­gi­sche Reduk­tion im Fall kon­zes­sio­nier­ter wirt­schaft­li­cher Ver­eine … . Umge­kehrt ver­sperrt die Uner­heb­lich­keit des Zwecks die Mög­lich­keit, § 31a BGB z.B. ana­log auf gemein­nüt­zige GmbHs anzu­wen­den, in denen ehren­amt­li­che “Vor­stände” (Geschäfts­füh­rer) — anders als in man­chen Ver­ei­nen — tat­säch­lich “unschätz­bar wich­tige Arbeit für Sport, Kul­tur und Sozia­les” leis­ten.” Doch was ist damit gemeint: Uner­heb­lich­keit des Zwecks? Die Frage der ent­spre­chen­den Anwen­dung steht noch unge­klärt im Raum.

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Nov/09

30

1 Jahr MoMiG

Notar Tho­mas Wach­ter (Mün­chen) gibt im Novem­ber­heft von Status:Recht einen Über­blick zu Fra­gen, die Gerichte und Pra­xis im ers­ten Jahr seit Inkraft­tre­ten des Geset­zes zur Moder­ni­sie­rung des GmbH-​Rechts und zur Bekämp­fung von Miss­bräu­chen beson­ders beschäf­tigt haben: Mus­ter­pro­to­koll, Unter­neh­mer­ge­sell­schaft haf­tungs­be­schränkt, Geschäfts­füh­rer und Liqui­da­to­ren, Inlän­di­sche Geschäfts­an­schrift, Hin– und Her­zah­len, Gesell­schafter­liste. Sein Fazit ist posi­tiv: “Die Neu­re­ge­lun­gen haben die Trans­pa­renz und Rechts­si­cher­heit im Rechts­ver­kehr wesent­lich ver­bes­sert und die Rechts­form der GmbH ins­ge­samt gestärkt. Die moder­ni­sierte GmbH braucht den Wett­be­werb mit aus­län­di­schen Rechts­for­men daher ebenso wenig zu scheuen wie mit einer etwai­gen künf­ti­gen Euro­päi­schen Privatgesellschaft.”

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Nov/09

25

Baumbach/​Hueck, GmbHG, 19. Aufl. 2010

Es hat etwas län­ger gedau­ert als geplant, aber jetzt ist sie im Buch­han­del: die Neu­auf­lage des Baumbach/​Hueck, GmbHG (19. Aufl., 2010, letz­te­res ent­spre­chend den Gepflo­gen­hei­ten der Ver­lags­bran­che).

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A ver­äu­ßert sei­nen GmbH-​Geschäftsanteil an B unter einer auf­schie­ben­den Bedin­gung. Vor Ein­tritt der Bedin­gung wird vom Notar eine neue Gesell­schafter­liste ein­ge­reicht mit der Angabe bei dem Geschäfts­an­teil: “auf­schie­bend bedingt an B abge­tre­ten”. Ist diese Liste vom Regis­ter­ge­richt in den Regis­ter­ord­ner zu nehmen?

Das OLG Mün­chen (8.9.2009, 31 Wx 08209) sagt: nein. Es kommt auf das “Wirk­sam­wer­den jeder Ver­än­de­rung in den Per­so­nen der Gesell­schaf­ter” an (§ 40 Abs. 1 S. 1 GmbHG). Solange die Bedin­gung nicht ein­ge­tre­ten ist, ist die Ver­än­de­rung nicht wirk­sam. Aus­drück­lich wen­det sich der OLG-​Senat gegen einen Ver­gleich mit dem Grund­buch. Es bestün­den wesent­li­che Unter­schiede zwi­schen der stren­gen, objek­ti­ven, vor­ge­la­ger­ten Kon­trolle im Grund­buch­we­sen gegen­über der pri­vat geführ­ten Gesell­schafter­liste.

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Sep/09

5

Billig-​GmbHs im Münsterland“

Credit­re­form Müns­ter (“Für Sie vor Ort”) berich­tet:

Bis zum Stich­tag 30.06.2009 wur­den deutsch­land­weit rund 12.500 Unter­neh­mer­ge­sell­schaf­ten gegrün­det davon 188 im Müns­ter­land. Bei 43 die­ser Unter­neh­men in unse­rer Region ist oder war der Geschäfts­füh­rer oder der Gesell­schaf­ter mit har­ten Nega­tiv­merk­ma­len belas­tet, d. h. ein pri­va­tes Insol­venz­ver­fah­ren ist anhän­gig, die Ver­mö­gens­lo­sig­keit wurde mit­tels der eides­statt­li­che Ver­si­che­rung erklärt oder es erging ein Haft­be­fehl zur Abgabe der eides­statt­li­chen Ver­si­che­rung. Hinzu kom­men 16 Betriebe mit wei­chen Nega­tiv­merk­ma­len, d. h. in der Ver­gan­gen­heit war beim Geschäfts­füh­rer oder Gesell­schaf­ter ein Inkas­s­over­fah­ren anhän­gig oder es exis­tierte eine Vor­firma mit Zah­lungs­schwie­rig­kei­ten. Somit sind nur 129 der gegrün­de­ten Unter­neh­mer­ge­sell­schaf­ten im Müns­ter­land wirk­lich “sau­ber”. Das sind gerade mal rund 68 Prozent.”

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Das Deut­sche Nota­r­in­sti­tut ver­öf­fent­licht im DNotI-​Report jeden Monat kurze Rechts­gut­ach­ten. Im Juli ging es um die Frage, ob die (gesell­schafts­recht­lich zuläs­sige) Befris­tung einer Geschäfts­füh­rer­be­stel­lung auch im Han­dels­re­gis­ter ein­ge­tra­gen wer­den; dazu ver­nei­nend das kurze Gut­ach­ten . Im Augustheft wird dar­ge­legt wie es um das “Stutt­gar­ter Ver­fah­ren” als Bewer­tungs­ver­fah­ren für GmbH-​Geschäftsanteile steht, s. hier.

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