CAT | GmbH
Beurkundungstourismus am Ende? Mit der Formwirksamkeit der in der Schweiz beurkundeten Abtretung von Geschäftsanteilen deutscher GmbH befasst sich ein Beitrag von Hoffmann im Humboldt Forum Recht. Darin wird ein Schreiben des Amtsgerichts Düsseldorf an einen Schweizer Notar erwähnt, wonach es die Veröffentlichung einer Gesellschafterliste im Handelsregister ablehne, die Veränderungen im Gesellschafterbestand aufgrund einer in der Schweiz beurkundeten Anteilsabtretung enthält. Das LG Frankfurt/M. v. 7.10.2009 hatte darüber nicht direkt zu befinden (wirksame Auslandsbeurkundung war im Jahr 2005), aber nebenbei bemerkt, dass “unter Geltung der jetzigen Fassung des § 40 Abs. 2 GmbHG eine andere Einschätzung nicht nur möglich, sondern sogar wahrscheinlich” wäre.
2 Kommentare ·Gerät die Gesellschaft in die Insolvenz, werden angemeldete Forderungen mit derselben Quote bedient. Wurden die Beträge vor der Insolvenz gezahlt, hat der Gläubiger Glück gehabt (sofern nicht Anfechtungen gem. §§ 129 ff InsO die Freude trüben, aber diese Tatbestände wollen erst einmal festgestellt sein). Werden alle Gläubiger also gleich behandelt (par condicio creditorum)? Nein, seit Jahrzehnten werden hier Gläubiger diskriminiert (= unterschiedlich behandelt), nämlich dann, wenn sie die Eigenschaft haben, Gesellschafter zu sein (mit >10% Beteiligung). Das war so der Sache nach im “alten” GmbH-Recht (§ 32a I GmbHG: Nachrang in der Insolvenz) und ist mit dem MoMiG (2008) nicht anders (§ 39 I Nr. 5 InsO: Nachrang in der Insolvenz). Die Reform hat mit Blick auf die Rückzahlung vor der Insolvenz lediglich (aber immerhin) auf das unsichere Kriterium “Verhalten ordentlicher Kaufleute, Krise der Gesellschaft” verzichtet und pauschaliert stattdessen: wem als (>10%)Gesellschafter im letzten Jahr vor dem Eröffnungsantrag sein Darlehen ausbezahlt wurde, sieht sich immer der Anfechtung ausgesetzt (§ 135 InsO). – Eine Revolution wäre es gewesen, wenn der Gesetzgeber diese Verschiedenbehandlung von Darlehen aufgegeben, also Dritt– und Gesellschafterdarlehen denselben Rechtsregeln unterworfen hätte. So leitete Ulrich Huber seinen Beitrag über “Gesellschafterdarlehen im GmbH– und Insolvenzrecht nach der MoMiG-Reform” ein. Diese Revolution hat es nicht gegeben, sondern die vorstehend skizzierte Reform. Es bleibt zu rätseln, was der Grund für die Diskriminierung ist. Resultiert aus der Nichthaftung der Gesellschafter bei Verwendung einer Kapitalgesellschaft, dass die dadurch Begünstigten in der Insolvenz zurückstehen müssen? Oder ist es nach wie vor die “Finanzierungsentscheidung”, deren Folgen die solchermaßen agierenden Gesellschafter eher als die übrigen Gläubiger zu tragen haben? Zu letzterem tendierte Karsten Schmidt in seinem Referat. Die Klärung des Geltungsgrundes könnte Auswirkungen für die Einbeziehung dritter Personen, die dem Gesellschafter nahestehen, in das dargelegte Rechtsregime haben. Kritisch beäugt wird von manchen auch die Entscheidung “Pauschale statt Krise” (also: ein Jahr Damoklesschwert statt jeweilige Situation der Gesellschaft), da exogene Schocks (Vulkanausbruch …) insoweit keine Rolle spielen (oder doch? S. Pentz in FS Hüffer, 2009, S. 747 ff). Huber zeigte, dass die Neuregelung den Radbruch‘schen Elementen der Rechtsidee (Zweckmäßigkeit, Rechtssicherheit, Gerechtigkeit) entspricht. – Die Referate wurden am 23.4.2010 auf der Gedächtnisveranstaltung für Martin Winter in Mannheim gehalten, einem Einladungssymposion, an dem ca. 100 Personen aus Anwaltschaft und Wissenschaft, Unternehmen und dem BGH teilnahmen.
Keine Kommentare ·Der Fall (vereinfacht): Im Jahr 2003 zahlt der Alleingesellschafter 700 T€ mit dem Verwendungszweck “Aufstockung Stammkapital auf 1 Mio.” auf ein Konto seiner GmbH ein (und weitere 3 Mio. € für die Kapitalrücklage). Wenige Tage später verkauft er der GmbH Lizenzen für 4 Mio. €. Kurz darauf beschließt er, das Stammkapital bar um 700 T€ auf 1 Mio. € zu erhöhen. Am selben Tag überweist ihm die GmbH 4 Mio. € mit dem Verwendungszweck “Kaufpreis Lizenzen”.
Lösung 1 (Rechtslage vor dem MoMiG 2008): Der Gesellschafter ist von der Einlageverpflichtung nicht befreit. Auf den Wert der Lizenzen kommt es nicht an. Er muss 700 T€ an die GmbH bezahlen (Rechtsprechung über die verdeckte Sacheinlage).
Keine Kommentare ·Dank einem Hinweis aus der Praxis haben wir den GmbH-Euro-Rechner an die seit dem MoMiG bestehende Rechtslage angepasst (§ 5 II GmbHG), dass der Nennbetrag eines Geschäftsanteils auf volle Euro lauten kann (und nicht mehr in Euro durch fünfzig teilbar sein muss).
1 Kommentar ·Seit dem 3. 10. 2009 gibt es einen neuen § 31a BGB: “Ein Vorstand, der unentgeltlich tätig ist oder für seine Tätigkeit eine Vergütung erhält, die 500 Euro jährlich nicht übersteigt, haftet dem Verein für einen in Wahrnehmung seiner Vorstandspflichten verursachten Schaden nur bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Satz 1 gilt auch für die Haftung gegenüber den Mitgliedern des Vereins.” Gilt diese Norm (als Teil des allgemeinen Korporationsrechts) auch für die GmbH und die Aktiengesellschaft? Es gibt eine Vielzahl von gemeinnützigen GmbH, bei denen teilweise ehrenamtliche Geschäftsführer tätig sind. Haften (§ 43 GmbHG) diese Personen künftig nur nach Maßgabe des § 31a BGB, also bei leichter Fahrlässigkeit gar nicht? Dazu Dieter Reuter (NZG 2009, 1368, 1369 f): “Auf die Gemeinnützigkeit des Vereins kommt es, wie die Entwurfsbegründung des Bundesrates ausdrücklich klarstellt, nicht an. § 31a BGB gilt für jeden Verein, gleichgültig, welchen Zweck er verfolgt. Dementsprechend bleibt auch kein Raum für eine teleologische Reduktion im Fall konzessionierter wirtschaftlicher Vereine … . Umgekehrt versperrt die Unerheblichkeit des Zwecks die Möglichkeit, § 31a BGB z.B. analog auf gemeinnützige GmbHs anzuwenden, in denen ehrenamtliche “Vorstände” (Geschäftsführer) — anders als in manchen Vereinen — tatsächlich “unschätzbar wichtige Arbeit für Sport, Kultur und Soziales” leisten.” Doch was ist damit gemeint: Unerheblichkeit des Zwecks? Die Frage der entsprechenden Anwendung steht noch ungeklärt im Raum.
3 Kommentare ·Notar Thomas Wachter (München) gibt im Novemberheft von Status:Recht einen Überblick zu Fragen, die Gerichte und Praxis im ersten Jahr seit Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen besonders beschäftigt haben: Musterprotokoll, Unternehmergesellschaft haftungsbeschränkt, Geschäftsführer und Liquidatoren, Inländische Geschäftsanschrift, Hin– und Herzahlen, Gesellschafterliste. Sein Fazit ist positiv: “Die Neuregelungen haben die Transparenz und Rechtssicherheit im Rechtsverkehr wesentlich verbessert und die Rechtsform der GmbH insgesamt gestärkt. Die modernisierte GmbH braucht den Wettbewerb mit ausländischen Rechtsformen daher ebenso wenig zu scheuen wie mit einer etwaigen künftigen Europäischen Privatgesellschaft.”
1 Kommentar ·Es hat etwas länger gedauert als geplant, aber jetzt ist sie im Buchhandel: die Neuauflage des Baumbach/Hueck, GmbHG (19. Aufl., 2010, letzteres entsprechend den Gepflogenheiten der Verlagsbranche).
Keine Kommentare ·A veräußert seinen GmbH-Geschäftsanteil an B unter einer aufschiebenden Bedingung. Vor Eintritt der Bedingung wird vom Notar eine neue Gesellschafterliste eingereicht mit der Angabe bei dem Geschäftsanteil: “aufschiebend bedingt an B abgetreten”. Ist diese Liste vom Registergericht in den Registerordner zu nehmen?
Das OLG München (8.9.2009, 31 Wx 082⁄09) sagt: nein. Es kommt auf das “Wirksamwerden jeder Veränderung in den Personen der Gesellschafter” an (§ 40 Abs. 1 S. 1 GmbHG). Solange die Bedingung nicht eingetreten ist, ist die Veränderung nicht wirksam. Ausdrücklich wendet sich der OLG-Senat gegen einen Vergleich mit dem Grundbuch. Es bestünden wesentliche Unterschiede zwischen der strengen, objektiven, vorgelagerten Kontrolle im Grundbuchwesen gegenüber der privat geführten Gesellschafterliste.
Keine Kommentare ·Creditreform Münster (“Für Sie vor Ort”) berichtet:
“Bis zum Stichtag 30.06.2009 wurden deutschlandweit rund 12.500 Unternehmergesellschaften gegründet davon 188 im Münsterland. Bei 43 dieser Unternehmen in unserer Region ist oder war der Geschäftsführer oder der Gesellschafter mit harten Negativmerkmalen belastet, d. h. ein privates Insolvenzverfahren ist anhängig, die Vermögenslosigkeit wurde mittels der eidesstattliche Versicherung erklärt oder es erging ein Haftbefehl zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung. Hinzu kommen 16 Betriebe mit weichen Negativmerkmalen, d. h. in der Vergangenheit war beim Geschäftsführer oder Gesellschafter ein Inkassoverfahren anhängig oder es existierte eine Vorfirma mit Zahlungsschwierigkeiten. Somit sind nur 129 der gegründeten Unternehmergesellschaften im Münsterland wirklich “sauber”. Das sind gerade mal rund 68 Prozent.”
2 Kommentare ·20
Deutsches Notarinstitut: Gutachten zu gesellschaftsrechtlichen Fragen
von Ulrich Noack (Allgemeines, GmbH)
Das Deutsche Notarinstitut veröffentlicht im DNotI-Report jeden Monat kurze Rechtsgutachten. Im Juli ging es um die Frage, ob die (gesellschaftsrechtlich zulässige) Befristung einer Geschäftsführerbestellung auch im Handelsregister eingetragen werden; dazu verneinend das kurze Gutachten . Im Augustheft wird dargelegt wie es um das “Stuttgarter Verfahren” als Bewertungsverfahren für GmbH-Geschäftsanteile steht, s. hier.
Keine Kommentare ·