Restrukturierung

Betr. Finanz­markt­sta­bi­li­sie­rung: Als Alter­na­tive zu der Ret­tungs­über­nahme” (= Ent­eig­nung) wird die Restruk­tu­rie­rung” ins Spiel gebracht. Die Grund­idee ist, dass der Staat (die Finanz­mark­sta­bi­li­sie­rungs­an­stalt) einer kri­seln­den Bank auf­gibt, einen Restruk­tu­rie­rungs­plan zu erar­bei­ten; geschieht dies nicht oder unzu­rei­chend, so kann die­ser durch Ver­wal­tungs­akt fest­ge­setzt wer­den. Wenn es zur Errei­chung der Plan­ziele erfor­der­lich ist, kann das Ruhen der Ver­wal­tungs­rechte der Aktio­näre ange­ord­net wer­den. Wäh­rend die­ser Zeit übt die Anstalt diese Ver­wal­tungs­rechte (ins­be­son­dere: das Stimm­recht) aus. In die­sem Fall kann die Haupt­ver­samm­lung (das ist dann die Anstalt) dem Vor­stand des Unter­neh­mens Wei­sun­gen ertei­len. Die Anstalt kann auch vom Auf­sichts­rat die Bestel­lung und Abbe­ru­fung von Geschäfts­lei­tern verlangen.

Diese Über­le­gun­gen sind wenig zutref­fend als ein­ge­schränkte Insol­venz” bezeich­net wor­den. Mit …

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Das alte Kapitalersatzrecht gilt für Altfälle

So hat der BGH am 26.1.2009 ent­schie­den (Pres­se­mit­tei­lung). Schon nach dem Wort­laut der Über­gangs­vor­schrift des Art. 103d EGInsO sei das alte” Eigen­ka­pi­tal­er­satz­recht in Gestalt sowohl der sog. Novel­len­re­geln (§§ 32 a, 32 b GmbHG a. F.) als auch der sog. Recht­spre­chungs­re­geln (§§ 30, 31 GmbH a. F. ana­log) auf Alt­fälle” bei vor Inkraft­tre­ten der Neu­re­ge­lung (1.11.2008) eröff­ne­tem Insol­venz­ver­fah­ren wei­ter­hin anzuwenden. 

Die­ses allein sach­ge­rechte Ver­ständ­nis der Über­lei­tungs­norm ent­spre­che auch den — in Erman­ge­lung wei­ter­ge­hen­der spe­zi­fi­scher rück­wir­ken­der Über­gangs­re­ge­lun­gen — im Übri­gen her­an­zu­zie­hen­den all­ge­mei­nen Grund­sät­zen des inter­tem­po­ra­len Rechts: Danach unter­steht ein Schuld­ver­hält­nis nach sei­nen Vor­aus­set­zun­gen, sei­nem Inhalt und sei­nen Wir­kun­gen dem Recht, das zur Zeit sei­ner Ent­ste­hung galt…

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Vereinbarter Nachrang bei Gesellschafterdarlehen – bis Ende 2010, und dann?

Der neue alte Über­schul­dungs­be­griff des § 19 II InsO gilt v. 18.10.2008 bis zum 31.12.2010 (Art. 5, 6 III, 7 FMStG). Ab dem 1.11.2008 wird § 19 II InsO ein wei­te­rer Satz ange­fügt (durch Art. 9 Nr. 4 MoMiG), sinn­ge­mäß: Gesell­schaf­ter­dar­le­hen, für die ein Nach­rang ver­ein­bart wurde, sind nicht als Ver­bind­lich­kei­ten zu berück­sich­ti­gen. Damit will das Reform­ge­setz eine Streit­frage zum noch gel­ten­den Recht klären.

Aber was gilt in 26 Mona­ten, ab Januar 2011? Dann tritt ein § 19 II InsO in Kraft, der im Wort­laut der bis zum 17.10.2008 gel­ten­den Fas­sung ent­spricht (Art. 6 III FMStG) …

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Finanzkrise: Insolvenzrechtsänderung betr. Überschuldung

Die Bun­des­re­gie­rung hat heute nach einer BMJ-Mit­tei­lung eine Ände­rung der Insol­venz­ord­nung beschlos­sen, mit der der Über­schul­dungs­be­griff ange­passt wird” Danach sol­len Unter­neh­men, die vor­aus­sicht­lich in der Lage sind, mit­tel­fris­tig ihre Zah­lun­gen zu leis­ten, auch dann nicht den Gang zum Insol­venz­rich­ter antre­ten müs­sen, wenn eine vor­über­ge­hende bilan­zi­elle Unter­de­ckung vor­liegt. Mit die­ser Rege­lung wird gerade in Kri­sen­zei­ten an sich gesun­den Unter­neh­men der Weg zu einer Sanie­rung geebnet.”

Minis­te­rin Zypries wird von ihrer Pres­se­stelle mit einem Bei­spiel zitiert: Damit hel­fen wir auch einem mit­tel­stän­di­schen Hand­werks­be­trieb in der Rechts­form einer GmbH, der viel­leicht im Moment for­mal über­schul­det ist, aber den Zuschlag für einen Groß­auf­trag bekom­men hat. Nach gel­ten­dem Recht müsste er bin­nen drei Wochen Insol­venz­an­trag stel­len, obwohl schon heute fest­steht, …

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Kommt ein Konzerninsolvenzrecht?

Die Finan­cial Times Deutsch­land hat vorige Woche eine Kon­fe­renz Restruk­tu­rie­rung 2008 ver­an­stal­tet. Dort hat Minis­te­ri­al­rat Dr. Klaus Wim­mer (BMJ) eine Ände­rung des Insol­venz­rechts für Kon­zerne ange­kün­digt, ange­regt u.a. durch den PIN-Fall (Hol­ding in Luxem­burg, aber Insol­venz­eröff­nung in Köln, 110 Toch­ter­ge­sell­schaf­ten in Deutschland).

Die FTD (Print­aus­gabe v. 21.4., S. 19) berich­tet: Ver­ein­facht gesagt haben die Betei­lig­ten dafür gesorgt, dass der Fall von Luxem­burg nach Deutsch­land geholt wird, obwohl nach euro­päi­scher Insol­venz­ord­nung Luxem­burg der Mit­tel­punkt der haupt­säch­li­chen Inter­es­sen (Cen­ter of Main Inte­rest, Comi) des Unter­neh­mens sein müsste. … Nor­ma­ler­weise wären für deren Insol­venz­ver­fah­ren <Toch­ter­ge­sell­schaf­ten> jeweils die ört­li­chen Gerichte und Ver­wal­ter zustän­dig. Eine Ände­rung des Insol­venz­rechts solle den ein­heit­li­chen Kon­zern­ge­richts­stand zumin­dest als Option vor­se­hen, sagte Wim­mer. …

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Firmenbestatter: Durchsuchungen und Haftbefehl

Siehe dazu die gest­rige Gemein­same Pres­se­mel­dung der Staats­an­walt­schaft und Poli­zei Ber­lin”. Zutref­fend wird dort für die Alt-Geschäfts­füh­rer” fest­ge­stellt: Ihre zivil­recht­li­che und straf­recht­li­che Ver­ant­wor­tung (ist) nicht auf­ge­ho­ben, da sie es regel­mä­ßig ver­säum­ten, frist­ge­recht Insol­venz­an­träge beim zustän­di­gen Amts­ge­richt nach Ein­tritt der Zah­lungs­un­fä­hig­keit oder Über­schul­dung zu stel­len.”

Ein Forum über Fir­men­be­stat­ter> hat Rechts­an­walt Hänsch aus Dres­den ein­ge­rich­tet, der sich auch auf sei­nem Blog ver­schie­dent­lich mit der Bran­che beschäf­tigt hat. Er berich­tet, dass Juricon-Geschäfts­füh­rer Lang in Unter­su­chungs­haft genom­men sei.

Die Bun­des­re­gie­rung gibt als ein Ziel der GmbHG-Reform (MoMiG) an: >

Miss­bräu­che durch soge­nannte Fir­men­be­stat­ter”, die ange­schla­gene GmbHs durch Abbe­ru­fung von Geschäfts­füh­rern und durch Auf­gabe des Geschäfts­lo­kals einer ord­nungs­ge­mä­ßen Insol­venz und Liqui­da­tion zu ent­zie­hen suchen, …

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TUG: jetzt als Regierungsentwurf

Das Gesetz zur Umset­zung der Richt­li­nie 2004/109/EG des Euro­päi­schen Par­la­ments und des Rates vom 15. Dezem­ber 2004 zur Har­mo­ni­sie­rung der Trans­pa­renz­an­for­de­run­gen in Bezug auf Infor­ma­tio­nen über Emit­ten­ten, deren Wert­pa­piere zum Han­del auf einem gere­gel­ten Markt zuge­las­sen sind, und zur Ände­rung der Richt­li­nie 2001/34/EG (Trans­pa­renz­richt­li­nie-Umset­zungs­ge­setz: TUG) ist am 28.6. als Regie­rungs­ent­wurf im Kabi­nett beschlos­sen wor­den.

Die hier kri­ti­sierte Inpflicht­nahme des Insol­venz­ver­wal­ters für kapi­tal­markt­recht­li­che Publi­ka­tio­nen der fal­lier­ten Gesell­schaft wird etwas abge­schwächt. Der Ver­wal­ter muss nach dem neu­es­ten Ent­wurf aber den Schuld­ner bei der Erfül­lung der Pflich­ten nach die­sem Gesetz zu unter­stüt­zen, ins­be­son­dere indem er aus der Insol­venz­masse die hier­für erfor­der­li­chen Mit­tel bereit­stellt” (§ 11 WpHG‑E). Das wird die Gläu­bi­ger …

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