CAT | Publizität
Das Unternehmensregister wurde durch § 8b HGB vor ca. 3 Jahren eingeführt (EHUG). Heutzutage wird ja alles diskutiert und problematisiert, aber soweit ersichtlich ist dieser Trend an dem Unternehmensregister vorüber gegangen. Rechtsfragen oder gar Rechtsprechung zu dieser Einrichtung gibt es offenbar keine (ganz anders zu den publizitätspflichtigen Dokumenten, insbesondere betr. Rechnungslegung, aber das ist hier nicht das Thema). So kann sich die “zentrale Plattform für die Speicherung rechtlich relevanter Unternehmensdaten” um sich selber kümmern und präsentiert sich jetzt in neuem Design. Der Betreiber verspricht eine “übersichtlichere Suchfunktionalität und Anzeige der Relevanz von Suchergebnissen.”
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Wolfsrudel und die Transparenzregeln für Aktionäre
von Ulrich Noack (Aktiengesellschaft, Kapitalmarktrecht, Publizität)
Kann man ökonomische Anreize zur Einhaltung der Vorschriften über die Anteilstransparenz setzen, so dass eine Durchsetzung durch die Finanzmarktaufsicht entbehrlich wird? Damit befasst sich ein Arbeitspapier des Düsseldorfer Instituts für Unternehmensrechts, verfasst von dessen Geschäftsführer (Dr. Dirk Zetzsche, LL.M Toronto): “Challenging Wolf Packs: Thoughts on the Efficient Enforcement of Shareholder Transparency Rules”. Das Arbeitspapier bereitet seinen Vortrag im Law & Finance Seminar der Faculty of Law und der Said Business School der Oxford University vor. Der Verfasser sagt: “Anregungen und Kommentare sind willkommen und werden grds. durch Erwähnung in der ersten Fußnote honoriert.“
Keine Kommentare ·Interessante Zahlen veröffentlicht die Bundesregierung (BT-Drucks. 16⁄11335) in ihrer Antwort auf eine kleine Anfrage der Grünen: Evaluierung der neuen Offenlegungspflichten nach dem Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister.
Im Durchschnitt verzeichnet der elektronische Bundesanzeiger derzeit (November 2008) täglich rund 70.000 Abfragen, die sich fast ausschließlich auf Unternehmensdaten beziehen (davon 60 000 auf Rechnungslegungs-Unterlagen).
Kosten der Offenlegung (Rechnungslegung) betragen für kleine Kapitalgesellschaften im Einreichungsformat XML: 40,00 EUR, wovon 35,00 EUR auf den elektronischen Bundesanzeiger und 5,00 EUR auf das Unternehmensregister entfallen. (Früher, also vor 2007: 53 €).
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Das Jahressteuergesetz 2009 und die „Börsenpflichtblätter“
von Ulrich Noack (Aktiengesellschaft, Publizität)
… sollten eigentlich nichts miteinander zu tun haben. Aber an versteckter Stelle des Gesetzentwurfs (hier in der Fassung durch den Finanzausschuss) findet sich ein Art. 35, der zu § 46 Abs. 4 WpHG bestimmt: die Angabe “bis zum 31.Dezember 2008″ wird durch die Angabe “bis zum 31. Dezember 2010″ ersetzt. Das bedeutet im Klartext: börsennotierte Gesellschaften haben weitere zwei Jahre die Einberufung ihrer Hauptversammlung sowohl im elektronischen Bundesanzeiger (§§ 30b I WpHG; §§ 121 III 1, 25 AktG) und zusätzlich “auch in einem Börsenpflichtblatt vorzunehmen” (§ 46 IV WpHG). – Vielen Dank an einen aufmerksamen Justitiar für den Hinweis.
2 Kommentare ·Nein, das ist nicht die Deflation und hat auch mit dem MoMiG nichts zu tun. Sondern ist durch Art. 61 Abs. 4 S. 1 EGHGB seit zwei Jahren so vorgesehen. In dieser Norm wird bestimmt, dass es eine Doppelveröffentlichung von Eintragungen ins Handelsregister (sowohl nach § 10 HGB als auch zusätzlich noch in einer Tageszeitung) nur bis 31. 12. 2008 gibt. Danach wird ab dem 1.1.2009 nur noch hier bekannt gemacht.
Der Unterschied in den Kosten ist spürbar. Die elektronische Bekanntmachung beläuft sich auf 1 Euro (§ 137 I Nr. 4 KostO), während bislang die Zusatzbekanntmachung in einer Zeitung schon bei der Minimaleintragung einer GmbH-Gründung (s. amtliches Muster) ca. 180 € kostete. Wer es nicht ganz eilig hat, könnte also noch drei Wochen warten.
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Status:Recht im Dezember: 80% Offenlegungsquote
von Ulrich Noack (Publizität, Unternehmensregister)
Das Dezemberheft von Status:Recht ist heute erschienen (Beilage zu “Der Betrieb”).
Rainer Diesem (Geschäftsführer Bundesanzeiger Verlag) berichtet, dass die Offenlegungsquote betr Rechnungslegung (s. § 325 HGB) von früher nur 5% jetzt auf 80% gesteigert werden konnte. Damit ist Deutschland nicht mehr Schlusslicht in der EU und muss gewiss auch kein neues Vertragsverletzungsverfahren befürchten.
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Die Internetseite der Aktiengesellschaft als Organ der Pflichtpublikation
von Ulrich Noack (Aktiengesellschaft, Publizität)
Das Aktiengesetz ordnet verschiedentlich an, dass Dokumente den Aktionären “zugänglich” zu machen sind (§§ 126 Abs. 1 und 2, 127, 128 Abs. 2 Satz 2, 129 Abs. 4 Satz 1, 161 Satz 2 AktG, s. auch § 16 Abs. 4 Satz 5 WpÜG; § 285 Nr. 16 HGB), etwa die Anträge von Aktionären oder die Erklärung zum Corporate Governance Kodex. Wie man etwas “zugänglich” macht, sagt das Gesetz freilich nicht. In der Praxis der börsennotierten Gesellschaften wird die Internetseite der AG dafür genutzt. So sieht es ausdrücklich § 175 Abs. 2 S. 4 AktG vor (Zugänglichkeit des Jahresabschlusses etc). Der RefE eines ARUG sieht einen neuen § 124a AktG vor über “Veröffentlichungen auf der Internetseite der Gesellschaft”.
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Online-Handelsregister sind nichts für das Grundbuchamt
von Ulrich Noack (Handelsregister)
Eine GmbH will ein Grundstück erwerben. Doch das Grundbuchamt weist den Eintragungsantrag zurück. Denn es fehle ein “Zeugnis des Gerichts” (§ 32 GBO), wer der Geschäftsführer sei. Aber das kann das Grundbuchamt doch durch einen raschen Blick in das online zugängliche Handelsregister feststellen?
Nein, braucht es nicht, sagt das OLG Hamm. Solche Kenntnisse aus “entsprechenden Internetseiten” zu ermitteln sei nicht zuzumuten. Das sollen schön die Notare machen (§ 21 BNotO), deren Aufgabe es sei, aus den “u.U. umfangreich angebotenen Daten die für den Nachweis der Vertretungsberechtigung erforderlichen Tatsachen mit Hilfe der Registerunterlagen zu erheben, hieraus die rechtlichen Schlussfolgerungen zu treffen und das Ergebnis in einer den Erfordernisses des Grundbuchverkehrs entsprechenden Weise niederzulegen und beim Grundbuchamt einzureichen.”
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Offenlegung von Jahresabschlüssen: Der Jahreswechsel naht!
von Ulrich Noack (Bilanzrecht, Publizität, Unternehmensregister)
“Der Jahreswechsel naht”, verkündet das BMJ in einer Pressemeldung. Der Hinweis als solcher ist nicht zwingend ein Thema für das Justizministerium, aber der damit verbundene Ratschlag: “Der bevorstehende Jahreswechsel ist ein wichtiges Datum für Unternehmen, die ihre Unternehmensdaten veröffentlichen müssen. Bis spätestens zum 31.12.2007 müssen sie ihre Abschlüsse für das Geschäftsjahr 2006 elektronisch beim Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers einreichen. … Wenn die Unterlagen nicht rechtzeitig oder unvollständig beim elektronischen Bundesanzeiger eingehen, leitet das Bundesamt für Justiz von Amts wegen ein Ordnungsgeldverfahren ein. Für Verstöße drohen Ordnungsgelder von 2.500 bis 25.000 Euro.” Auf die gesetzlichen Bestimmungen hätte man hinweisen können: § 325 HGB (Offenlegung) und § 335 HGB (Sanktionierung).
Keine Kommentare ·Aufwändig präparierte gefälschte Gebührenbescheide werden von einem nicht existierenden “Deutschen Unternehmensregister” aus Frankfurt/M. versandt. Die Rückseite besteht (“copy&paste”) aus Teilen der allgemeinen Regierungsbegründung zum EHUG.
Das seit dem 1.1.2007 bestehende Unternehmensregister (§§ 8b, 9a HGB) wird von der Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbH mit Sitz in Köln betrieben.
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