Unternehmensrechtliche Notizen

von Prof. Dr. Ulrich Noack

CAT | Publizität

Das Unter­neh­mens­re­gis­ter wurde durch § 8b HGB vor ca. 3 Jah­ren ein­ge­führt (EHUG). Heut­zu­tage wird ja alles dis­ku­tiert und pro­ble­ma­ti­siert, aber soweit ersicht­lich ist die­ser Trend an dem Unter­neh­mens­re­gis­ter vor­über gegan­gen. Rechts­fra­gen oder gar Recht­spre­chung zu die­ser Ein­rich­tung gibt es offen­bar keine (ganz anders zu den publi­zi­täts­pflich­ti­gen Doku­men­ten, ins­be­son­dere betr. Rech­nungs­le­gung, aber das ist hier nicht das Thema). So kann sich die “zen­trale Platt­form für die Spei­che­rung recht­lich rele­van­ter Unter­neh­mens­da­ten” um sich sel­ber küm­mern und prä­sen­tiert sich jetzt in neuem Design. Der Betrei­ber ver­spricht eine “über­sicht­li­chere Such­funk­tio­na­li­tät und Anzeige der Rele­vanz von Suchergebnissen.”

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Kann man ökono­mi­sche Anreize zur Ein­hal­tung der Vor­schrif­ten über die Anteils­trans­pa­renz set­zen, so dass eine Durch­set­zung durch die Finanz­markt­auf­sicht ent­behr­lich wird? Damit befasst sich ein Arbeits­pa­pier des Düs­sel­dor­fer Insti­tuts für Unter­neh­mens­rechts, ver­fasst von des­sen Geschäfts­füh­rer (Dr. Dirk Zetz­sche, LL.M Toronto): “Chal­len­ging Wolf Packs: Thoughts on the Effi­ci­ent Enforce­ment of Share­hol­der Trans­pa­rency Rules”. Das Arbeits­pa­pier berei­tet sei­nen Vor­trag im Law & Finance Semi­nar der Faculty of Law und der Said Busi­ness School der Oxford Uni­ver­sity vor. Der Ver­fas­ser sagt: “Anre­gun­gen und Kom­men­tare sind will­kom­men und wer­den grds. durch Erwäh­nung in der ers­ten Fuß­note honoriert.“

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Inter­es­sante Zah­len ver­öf­fent­licht die Bun­des­re­gie­rung (BT-​Drucks. 1611335) in ihrer Ant­wort auf eine kleine Anfrage der Grü­nen: Eva­lu­ie­rung der neuen Offen­le­gungs­pflich­ten nach dem Gesetz über elek­tro­ni­sche Han­dels­re­gis­ter und Genos­sen­schafts­re­gis­ter sowie das Unter­neh­mens­re­gis­ter.

Im Durch­schnitt ver­zeich­net der elek­tro­ni­sche Bun­des­an­zei­ger der­zeit (Novem­ber 2008) täg­lich rund 70.000 Abfra­gen, die sich fast aus­schließ­lich auf Unter­neh­mens­da­ten bezie­hen (davon 60 000 auf Rechnungslegungs-​Unterlagen).

Kos­ten der Offen­le­gung (Rech­nungs­le­gung) betra­gen für kleine Kapi­tal­ge­sell­schaf­ten im Ein­rei­chungs­for­mat XML: 40,00 EUR, wovon 35,00 EUR auf den elek­tro­ni­schen Bun­des­an­zei­ger und 5,00 EUR auf das Unter­neh­mens­re­gis­ter ent­fal­len. (Frü­her, also vor 2007: 53 €).

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… soll­ten eigent­lich nichts mit­ein­an­der zu tun haben. Aber an ver­steck­ter Stelle des Gesetz­ent­wurfs (hier in der Fas­sung durch den Finanz­aus­schuss) fin­det sich ein Art. 35, der zu § 46 Abs. 4 WpHG bestimmt: die Angabe “bis zum 31.Dezember 2008″ wird durch die Angabe “bis zum 31. Dezem­ber 2010″ ersetzt. Das bedeu­tet im Klar­text: bör­sen­no­tierte Gesell­schaf­ten haben wei­tere zwei Jahre die Ein­be­ru­fung ihrer Haupt­ver­samm­lung sowohl im elek­tro­ni­schen Bun­des­an­zei­ger (§§ 30b I WpHG; §§ 121 III 1, 25 AktG) und zusätz­lich “auch in einem Bör­sen­pflicht­blatt vor­zu­neh­men” (§ 46 IV WpHG). – Vie­len Dank an einen auf­merk­sa­men Jus­ti­tiar für den Hin­weis.

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Nein, das ist nicht die Defla­tion und hat auch mit dem MoMiG nichts zu tun. Son­dern ist durch Art. 61 Abs. 4 S. 1 EGHGB seit zwei Jah­ren so vor­ge­se­hen. In die­ser Norm wird bestimmt, dass es eine Dop­pel­ver­öf­fent­li­chung von Ein­tra­gun­gen ins Han­dels­re­gis­ter (sowohl nach § 10 HGB als auch zusätz­lich noch in einer Tages­zei­tung) nur bis 31. 12. 2008 gibt. Danach wird ab dem 1.1.2009 nur noch hier bekannt gemacht.

Der Unter­schied in den Kos­ten ist spür­bar. Die elek­tro­ni­sche Bekannt­ma­chung beläuft sich auf 1 Euro (§ 137 I Nr. 4 KostO), wäh­rend bis­lang die Zusatz­be­kannt­ma­chung in einer Zei­tung schon bei der Mini­malein­tra­gung einer GmbH-​Gründung (s. amt­li­ches Mus­ter) ca. 180 € kos­tete. Wer es nicht ganz eilig hat, könnte also noch drei Wochen warten.

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Das Dezem­ber­heft von Status:Recht ist heute erschie­nen (Bei­lage zu “Der Betrieb”).

Rai­ner Die­sem (Geschäfts­füh­rer Bun­des­an­zei­ger Ver­lag) berich­tet, dass die Offen­le­gungs­quote betr Rech­nungs­le­gung (s. § 325 HGB) von frü­her nur 5% jetzt auf 80% gestei­gert wer­den konnte. Damit ist Deutsch­land nicht mehr Schluss­licht in der EU und muss gewiss auch kein neues Ver­trags­ver­let­zungs­ver­fah­ren befürch­ten.

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Das Akti­en­ge­setz ord­net ver­schie­dent­lich an, dass Doku­mente den Aktio­nä­ren “zugäng­lich” zu machen sind (§§ 126 Abs. 1 und 2, 127, 128 Abs. 2 Satz 2, 129 Abs. 4 Satz 1, 161 Satz 2 AktG, s. auch § 16 Abs. 4 Satz 5 WpÜG; § 285 Nr. 16 HGB), etwa die Anträge von Aktio­nä­ren oder die Erklä­rung zum Cor­po­rate Gover­nance Kodex. Wie man etwas “zugäng­lich” macht, sagt das Gesetz frei­lich nicht. In der Pra­xis der bör­sen­no­tier­ten Gesell­schaf­ten wird die Inter­net­seite der AG dafür genutzt. So sieht es aus­drück­lich § 175 Abs. 2 S. 4 AktG vor (Zugäng­lich­keit des Jah­res­ab­schlus­ses etc). Der RefE eines ARUG sieht einen neuen § 124a AktG vor über “Ver­öf­fent­li­chun­gen auf der Inter­net­seite der Gesell­schaft”.

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Eine GmbH will ein Grund­stück erwer­ben. Doch das Grund­buch­amt weist den Ein­tra­gungs­an­trag zurück. Denn es fehle ein “Zeug­nis des Gerichts” (§ 32 GBO), wer der Geschäfts­füh­rer sei. Aber das kann das Grund­buch­amt doch durch einen raschen Blick in das online zugäng­li­che Han­dels­re­gis­ter feststellen?

Nein, braucht es nicht, sagt das OLG Hamm. Sol­che Kennt­nisse aus “ent­spre­chen­den Inter­net­sei­ten” zu ermit­teln sei nicht zuzu­mu­ten. Das sol­len schön die Notare machen (§ 21 BNotO), deren Auf­gabe es sei, aus den “u.U. umfang­reich ange­bo­te­nen Daten die für den Nach­weis der Ver­tre­tungs­be­rech­ti­gung erfor­der­li­chen Tat­sa­chen mit Hilfe der Regis­ter­un­ter­la­gen zu erhe­ben, hier­aus die recht­li­chen Schluss­fol­ge­run­gen zu tref­fen und das Ergeb­nis in einer den Erfor­der­nis­ses des Grund­buch­ver­kehrs ent­spre­chen­den Weise nie­der­zu­le­gen und beim Grund­buch­amt ein­zu­rei­chen.”

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Der Jah­res­wech­sel naht”, ver­kün­det das BMJ in einer Pres­se­mel­dung. Der Hin­weis als sol­cher ist nicht zwin­gend ein Thema für das Jus­tiz­mi­nis­te­rium, aber der damit ver­bun­dene Rat­schlag: “Der bevor­ste­hende Jah­res­wech­sel ist ein wich­ti­ges Datum für Unter­neh­men, die ihre Unter­neh­mens­da­ten ver­öf­fent­li­chen müs­sen. Bis spä­tes­tens zum 31.12.2007 müs­sen sie ihre Abschlüsse für das Geschäfts­jahr 2006 elek­tro­nisch beim Betrei­ber des elek­tro­ni­schen Bun­des­an­zei­gers ein­rei­chen. … Wenn die Unter­la­gen nicht recht­zei­tig oder unvoll­stän­dig beim elek­tro­ni­schen Bun­des­an­zei­ger ein­ge­hen, lei­tet das Bun­des­amt für Jus­tiz von Amts wegen ein Ord­nungs­geld­ver­fah­ren ein. Für Ver­stöße dro­hen Ord­nungs­gel­der von 2.500 bis 25.000 Euro.” Auf die gesetz­li­chen Bestim­mun­gen hätte man hin­wei­sen kön­nen: § 325 HGB (Offen­le­gung) und § 335 HGB (Sank­tio­nie­rung).

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Auf­wän­dig prä­pa­rierte gefälschte Gebüh­ren­be­scheide wer­den von einem nicht exis­tie­ren­den “Deut­schen Unter­neh­mens­re­gis­ter” aus Frankfurt/​M. ver­sandt. Die Rück­seite besteht (“copy&paste”) aus Tei­len der all­ge­mei­nen Regie­rungs­be­grün­dung zum EHUG.

Das seit dem 1.1.2007 beste­hende Unter­neh­mens­re­gis­ter (§§ 8b, 9a HGB) wird von der Bun­des­an­zei­ger Ver­lags­ge­sell­schaft mbH mit Sitz in Köln betrieben.

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