Kleine GmbH künftig ohne Bundesanzeigerpublizität ihrer Bilanz

Kapi­tal­ge­sell­schaf­ten, die Kleinst­be­triebe” sind, kön­nen künf­tig von der Offen­le­gung ihrer Jah­res­ab­schlüsse im elek­tro­ni­schen Bun­des­an­zei­ger (s. § 325 HGB) aus­ge­nom­men wer­den. Zur neuen Kate­go­rie der Kleinst­be­triebe gehö­ren Unter­neh­men, die min­des­tens zwei der drei Schwel­len­werte nicht über­schrei­ten: 350.000 Euro Bilanz­summe, 700.000 Euro Jah­res­um­satz, zehn Mit­ar­bei­ter (Art. 1a I RL); in Deutsch­land sol­len das über 1 Mio. sein. Die Ände­rungs-Richt­li­nie 2012/6/EU vom 14.3.2012 eröff­net die Option für die mit­glied­staat­li­che Gesetz­ge­bung zur Befrei­ung von der regu­lä­ren Offen­le­gung (gem. Richt­li­nie 78/660/EWG). Die Bun­des­re­gie­rung wird davon vor­aus­sicht­lich Gebrauch machen; jeden­falls hat das BMJ die neue Richt­li­nie sehr gelobt und Ber­lin als …

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Testamentsvollstreckung am Kommanditanteil im Handelsregister eintragungsfähig (update)

Auto­händ­ler A weiß, dass Erbe E eine Kom­man­dit­be­tei­li­gung an einer pro­spe­rie­ren­den KG geerbt hat. Er ver­kauft E einen teu­ren Sport­wa­gen auf Kre­dit; bei Nicht­zah­lung will sich A an den Gesell­schafts­an­teil hal­ten. Frei­lich ist Tes­ta­ments­voll­stre­ckung über den Anteil ange­ord­net – ein Zugriff durch A wäre nicht mög­lich. Gut, wenn das Han­dels­re­gis­ter dar­über Aus­kunft gibt. Doch ist die Tes­ta­ments­voll­stre­ckung über einen Kom­man­dit­an­teil im Han­dels­re­gis­ter über­haupt ein­tra­gungs­fä­hig?

Der BGH (Urt. v. 14.2.2012, II ZB 15/11) hat jetzt diese umstrit­tene Frage beja­hend beant­wor­tet: Ist über den Nach­lass eines Kom­man­di­tis­ten Dau­er­tes­ta­ments­voll­stre­ckung ange­ord­net, so ist auf Antrag des Tes­ta­ments­voll­stre­ckers ein Tes­ta­ments­voll­stre­cker­ver­merk in das Han­dels­re­gis­ter ein­zu­tra­gen.” Der II. Zivil­se­nat bekräf­tigt zunächst, in das Han­dels­re­gis­ter (wer­den) aller­dings nur die …

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Künftig kein europäisches Medienbündel” bei Namensaktien-Gesellschaften

Für bör­sen­no­tierte Gesell­schaf­ten mit Namens­ak­tien soll es eine Klar­stel­lung des Anwen­dungs­be­reichs der Pflicht zur EU-wei­ten Ver­brei­tung von HV-Bekannt­ma­chun­gen 121 IVa AktG) geben. Dies sieht – wie man hört – der im Dezem­ber zu erwar­tende Regie­rungs­ent­wurf der Akti­en­rechts­no­velle 2012” vor (dazu auch hier). Ein Weg­fall der Ver­sor­gung eines euro­päi­schen Medi­en­bün­dels” mit der Nach­richt, dass eine Haupt­ver­samm­lung bevor­steht, ist zu begrü­ßen. Schließ­lich kön­nen die Namens­ak­tio­näre mit Hilfe des Akti­en­re­gis­ters per­sön­lich adres­siert wer­den. Für bör­sen­no­tierte Gesell­schaf­ten mit Inha­ber­ak­tien bleibt es bei der vier­fa­chen (!) Ankün­di­gung der Haupt­ver­samm­lung: auf der Inter­net­seite des elek­tro­ni­schen Bun­des­an­zei­gers, auf der Inter­net­seite der Gesell­schaft (§ 124a AktG), durch Mit­tei­lun­gen an die Ban­ken zur Wei­ter­lei­tung (§ 125 I AktG) und zusätz­lich durch …

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Publizität des Jahresabschlusses – Fakten und Rechtsprechung

Wor­auf bezie­hen sich die Jah­res­ab­schluss­in­for­ma­tio­nen, die Sie hier abru­fen? Gegen­stand waren zu 55% die aktu­el­len und poten­ti­el­len Geschäfts­part­ner (Lie­fe­ran­ten, Kun­den etc.). Das eigene Unter­neh­men inter­es­sierte mit 17% noch vor der Kon­kur­renz (11%). Selbst­stän­dige und kleinere/​mittlere Unter­neh­men gehö­ren zu den eif­rigs­ten Nut­zern des Online-Abrufs (67%). Diese und wei­tere Daten über den Umgang mit der Ein­sicht­nahme in Jah­res­ab­schlüsse prä­sen­tiert eine Nut­zer­ana­lyse” des Bun­des­an­zei­ger-Ver­lags.

Seit 2008 wur­den jähr­lich jeweils deut­lich über 1 Mil­lion Jah­res­ab­schlüsse beim elek­tro­ni­schen Bun­des­an­zei­ger ein­ge­reicht. Die Gesamt­zahl der im elek­tro­ni­schen Bun­des­an­zei­ger publi­zier­ten Jah­res­ab­schlüsse liegt der­zeit bei 3,5 Mil­lio­nen. Die Offen­le­gungs­quote beträgt heute etwa 90 Pro­zent. Vor Inkraft­tre­ten des EHUG (2007) lag diese Quote bei 5 Pro­zent. Der …

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Richtlinienvorschlag zur elektronischen Verknüpfung der Unternehmensregister

Die EU-Kom­mis­sion hat einen Vor­schlag zur Ver­knüp­fung der Unter­neh­mens­re­gis­ter prä­sen­tiert (Ände­rung von drei Richt­li­nien). Unter­neh­mens­re­gis­ter lie­fern u. a. Anga­ben zur Rechts­form, zum Sitz, zum Gesell­schafts­ka­pi­tal und zu den gesetz­li­chen Ver­tre­tern eines Unter­neh­mens und sind des­halb für Ver­brau­cher wie für Geschäfts­part­ner von grund­le­gen­der Bedeu­tung. Die heute vor­ge­schla­gene Richt­li­nie wird den grenz­über­grei­fen­den elek­tro­ni­schen Zugriff auf Unter­neh­mens­in­for­ma­tio­nen erleich­tern, indem sie sicher­stellt, dass Unter­neh­mens­re­gis­ter auf aktu­el­lem Stand gehal­ten wer­den und Unter­neh­mens­in­for­ma­tio­nen leich­ter und schnel­ler ver­füg­bar sind. Diese Ver­än­de­run­gen sind für Unter­neh­men, die in der EU Zweig­nie­der­las­sun­gen errich­ten, grenz­über­grei­fend Han­del trei­ben oder Dienst­leis­tun­gen erbrin­gen, von zen­tra­ler Bedeu­tung. Unter­neh­mens­re­gis­ter sind der­zeit auf natio­na­ler, regio­na­ler oder kom­mu­na­ler Ebene ange­sie­delt und nicht in der Lage, effi­zi­ent und trans­pa­rent Infor­ma­tio­nen aus­zu­tau­schen.” (Pres­se­mit­tei­lung v. 24.2

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Keine HV-Mitteilungen in Börsenpflichtblättern

Bör­sen­no­tierte Gesell­schaf­ten müs­sen seit dem 1. Januar 2011 die Mit­tei­lun­gen nach § 30b Abs. 1 und 2 WpHG nicht mehr zusätz­lich in einem Bör­sen­pflicht­blatt” ver­öf­fent­li­chen. Diese Pflicht sollte schon 2008 aus­lau­fen, aber der Gesetz­ge­ber hat auf Inter­ven­tion der Print­me­dien im Jah­res­steu­er­ge­setz 2009 (also an gut ver­steck­ter Stelle) die Rege­lung in § 46 IV WpHG auf das Jah­res­ende 2010 ver­län­gert. — Es kommt nicht oft vor, dass eine Nega­tiv­mel­dung der Notiz wert ist, aber die­ses Mal muss es sein: In kei­nem Gesetz, das 2010 im BGBl. ver­öf­fent­licht wurde, ist die Bör­sen­pflicht­blät­ter-Klau­sel aber­mals ver­län­gert wor­den. Damit bleibt es bei der in Satz 1 getrof­fe­nen Aussage.…

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Bilanzpublizität: Fluch oder Segen?

Kapi­tal­ge­sell­schaf­ten müs­sen ihre Rech­nungs­le­gung beim Bun­des­an­zei­ger ein­rei­chen (§ 325 HGB); sie ist für jeder­mann im Unter­neh­mens­re­gis­ter abruf­bar (§ 8b HGB). Diese Art der Offen­le­gung hat das EHUG (2007) ein­ge­führt, fer­ner wurde die Sank­tion (Ord­nungs­geld, § 335 HGB) ver­schärft. Die Rechts­lage beruht weit­hin auf EU-Richt­li­nien. Ob es eine gute Idee ist, auch die kleinste GmbH zur Offen­le­gung von Bilanz und GuV zu zwin­gen, bleibt umstrit­ten. In der EU-Kom­mis­sion wird über die Abschaf­fung der Bilanz­pu­bli­zi­tät für Kleinst­un­ter­neh­men nach­ge­dacht, aber diese Initia­tive scheint ange­sichts der unter­schied­li­chen Publi­zi­täts­tra­di­tio­nen nicht vor­an­zu­kom­men. — Ste­fan Schlauß vom Bun­des­amt für Jus­tiz wies ges­tern auf der 4. Rhei­ni­schen Gesell­schafts­rechts­kon­fe­renz dar­auf hin, dass seit dem EHUG die Publi­zi­täts­pflicht von 90% der Unter­neh­men

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