Unternehmensrechtliche Notizen

von Prof. Dr. Ulrich Noack

CAT | Rechtspolitik

Das gel­tende Akti­en­recht bedarf der punk­tu­el­len Wei­ter­ent­wick­lung”. So pro­sa­isch beginnt der Refe­ren­ten­ent­wurf für eine kleine Akti­en­rechts­no­velle, die soeben den “inter­es­sier­ten Krei­sen” vor­ge­stellt wird (und dazu zäh­len gewiss die Leser der unter­neh­mens­recht­li­chen Noti­zen).
Der Gesetz­ent­wurf sieht (neben der Behe­bung eini­ger Redak­ti­ons­ver­se­hen) fol­gende Rege­lun­gen vor:

  • Die Namens­ak­tie soll für bör­sen­ferne Akti­en­ge­sell­schaf­ten als die allei­nige Akti­en­art vor­ge­schrie­ben werden.
  • Die Nich­tig­keits­klage wird rela­tiv befris­tet, sie kann nur noch einen Monat nach der Bekannt­ma­chung einer Beschluss­män­gel­klage erho­ben werden.
  • Vor­zugs­ak­tien sol­len auch ohne Nach­zah­lungs­an­spruch aus­ge­ge­ben wer­den können.
  • Die umge­kehrte Wan­del­schuld­ver­schrei­bung wird ein­ge­führt (Wand­lungs­recht des Emit­ten­ten: Schul­den aus der Anleihe in Eigenkapital)
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Es geht mir um einen rechts­ge­schicht­li­chen Rück­blick auf eine Zeit, die ereig­nis­rei­cher war, als man­ches ganze Beam­ten­le­ben. Ich stelle die Chro­nik der dra­ma­ti­schen Ereig­nisse gerafft dar aus mei­nem ganz per­sön­li­chen Blick­win­kel als Gesell­schafts­recht­ler im Bun­des­mi­nis­te­rium Jus­tiz und in die Gesetz­ge­bung invol­vier­ter Fachbeamter.“

Ein Bei­trag von Prof. Dr. Ulrich Sei­bert in der Fest­schrift für Klaus J. Hopt.

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Am 24.November 2010 fin­det an der Heinrich-​Heine-​Universität Düs­sel­dorf die 4. Rhei­ni­sche Gesell­schafts­rechts­kon­fe­renz statt (in Zusam­men­ar­beit mit dem Insti­tut für Gesell­schafts­recht der Uni­ver­si­tät zu Köln und der Wis­sen­schaft­li­chen Ver­ei­ni­gung für Gesell­schafts­recht – VGR). Die The­men sind aktu­elle rechts­po­li­ti­sche Ent­wick­lun­gen in Ber­lin und Brüs­sel (Sei­bert: kleine Akti­en­rechts­no­velle 20102011; Hom­mel­hoff: Euro­päi­sche Pri­vat­ge­sell­schaft vor dem Durch­bruch) und die Frage: wozu und zu wel­chem Ende betrei­ben wir Bilanz­pu­bli­zi­tät (Pries­ter, Schlauß, Kuntze-​Kaufhold)? Die Teil­nahme ist kostenfrei.

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Dazu hat die wirt­schafts­recht­li­che Fach­ab­tei­lung des 68. Deut­schen Juris­ten­ta­ges in Ber­lin heute diese Beschlüsse gefasst.

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Die Debatte über das Thema “Mehr Frauen in den Auf­sichts­rat” kommt in Fahrt (s. Bericht über die Ver­an­stal­tung an der Uni­ver­si­tät Düs­sel­dorf ), auch befeu­ert durch die jüngs­ten Kodex-​Änderungen. Im heute erschie­ne­nen Heft von “Der Betrieb” fin­den sich (lei­der nicht frei online zugäng­lich) sehr lesens­werte Bei­träge von RA Daniela Weber-​Rey LL.M., Prof. Dr. Katja Lan­gen­bu­cher, Prof. Dr. Bar­bara Dauner-​Lieb und RA Jella Benner-​Heinacher M.C.L. Den Gast­kom­men­tar steu­ert Prof. Dr. Dr. Manuel R. Thei­sen bei: “Schlägt die Quote den Markt?” mit dem bemer­kens­wer­ten Schluss­ab­satz:

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Die Jus­tiz­mi­nis­te­rin wird in der heu­ti­gen FAZ von J. Jahn wie folgt zitiert: Die bis­her kaum genutzte Mög­lich­keit zur Eigen­ver­wal­tung solle erleich­tert wer­den. Auch eine außer­ge­richt­li­che Eini­gung mit den Gläu­bi­gern soll geför­dert wer­den, etwa durch einen Voll­stre­ckungs­schutz. Mehr Ein­fluss dürf­ten die Gläu­bi­ger auf die Aus­wahl des Insol­venz­ver­wal­ters bekom­men, damit sie wis­sen, “mit wem sie sich auf die Reise bege­ben”. Verhin­dert wer­den soll, dass meh­rere Insol­venz­ver­wal­ter im sel­ben Kon­zern unko­or­di­niert ans Werk gehen. Das “Blo­cka­de­po­ten­tial” ein­zel­ner For­de­rungs­in­ha­ber, etwa bei der Umwand­lung von Fremd– in Eigen­ka­pi­tal soll besei­tigt wer­den.

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§ 41a GWB idF RefE v. Januar 2010: “Sind auf einem Markt mit gesamt­wirt­schaft­li­cher Bedeu­tung Unter­neh­men markt­be­herr­schend und ist auf abseh­bare Zeit das Fort­be­ste­hen die­ser Markt­be­herr­schung zu erwar­ten, obwohl Wett­be­werb tech­nisch und wirt­schaft­lich mög­lich ist, kann das Bun­des­kar­tell­amt auf der Grund­lage einer aktu­el­len Unter­su­chung des betrof­fe­nen Wirt­schafts­zweigs anord­nen, dass ein markt­be­herr­schen­des Unter­neh­men Teile sei­nes Ver­mö­gens ver­äu­ßern … muss, wenn dies eine wesent­li­che Ver­bes­se­rung der Wett­be­werbs­be­din­gun­gen erwar­ten lässt und ver­hält­nis­mä­ßig ist.” — Über die­ses Vor­ha­ben einer “Ent­flech­tung von Groß­kon­zer­nen” fin­det am 8.2.2010 in Düs­sel­dorf das nächste Forum Unter­neh­mens­recht statt. Es refe­rie­ren Dr. Armin Jung­bluth, Bun­des­mi­nis­te­rium für Wirt­schaft und Tech­no­lo­gie, Lei­ter des Refe­rats Wettbewerbs-​, Regu­lie­rungs– und Pri­va­ti­sie­rungs­po­li­tik und Chris­tian Ewald, Bun­des­kar­tell­amt, Lei­ter des Refe­rats für Ökono­mi­sche Grund­satz­fra­gen. Mode­riert wird die Ver­an­stal­tung von Prof. Dr. Jus­tus Hau­cap (DICE) sowie Prof. Dr. Chris­tian Kerst­ing (IUR).

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Eine von der Jus­tiz­mi­nis­ter­kon­fe­renz der Län­der ein­ge­setzte Arbeits­gruppe “Mana­ger­ver­ant­wort­lich­keit” (Bericht­er­stat­ter: Bay­ern) hat einen bun­ten Strauß von Vor­schlä­gen ent­wi­ckelt. Ob diese teil­weise unaus­ge­go­re­nen Vor­stel­lun­gen zu einer Geset­zes­in­itia­tive des Bun­des­rats (Art. 76 Abs. 1 und 3 GG) füh­ren ist unge­wiss. Die Län­der­ar­beits­gruppe will:

- Bonus­zah­lun­gen an Auf­sichts­rats­mit­glie­der verbieten

- Rück­for­de­rung über­höh­ter Vor­stands­be­züge einführen

- Offen­le­gung von Vor­stand­ge­häl­tern bei Spar­kas­sen (bun­des­recht­li­che Regelung)

– Karenz­zeit von zwei Jah­ren für den Wech­sel vom Vor­stand in den Auf­sichts­rat bei bör­sen­no­tier­ten Unter­neh­men — Strei­chung der im Vors­tAG vor­ge­se­he­nen 25% Klausel.

- Ver­rin­ge­rung der Zahl Auf­sichts­rats­man­date auf drei oder 5

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Die unter­neh­mens­recht­li­chen Vor­ha­ben der neuen Koali­tion nach dem Ent­wurf eines Koali­ti­ons­ver­trags (im Fol­gen­den nicht berück­sich­tigt: steu­er­recht­li­che, arbeits– und auf­sichts­recht­li­che Pläne):

1. Gesell­schafts­recht

  • (Es) sind die jüngs­ten Geset­zesan­pas­sun­gen zur Haf­tung und Ver­gü­tung wei­ter zu ent­wi­ckeln. (728, 729)
  • Wir unter­stüt­zen die Pro­fes­sio­na­li­sie­rung der Auf­sichts­rats­ar­beit. Wir wer­den das Mit­spra­che­recht der Haupt­ver­samm­lung bei der Fest­le­gung der Eck­punkte von Vor­stands­ver­gü­tun­gen stär­ken. Wir wol­len eine Min­dest­war­te­frist von zwei Jah­ren für ehe­ma­lige Vor­stands­vor­sit­zende beim Wech­sel zum Auf­sichts­rats­vor­sit­zen­den des­sel­ben bör­sen­no­tier­ten Unter­neh­mens – dabei sind aller­dings die Beson­der­hei­ten von Fami­li­en­un­ter­neh­men zu berück­sich­ti­gen. (744−749)
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Der BDI hat Wün­sche (“For­de­run­gen”) an die neue Regie­rung arti­ku­liert. Die “Hand­lungs­fel­der” im Unter­neh­mens­recht sol­len sein: Ver­zicht auf die nota­ri­elle Beur­kun­dung bei der Über­tra­gung von GmbH-​Anteilen; wei­tere Maß­nah­men gegen Berufs­klä­ger im Akti­en­recht; Unter­stüt­zung der EU-​Vorhaben für eine Sitz­ver­le­gungs­richt­li­nie und eine Euro­päi­sche Pri­vat­ge­sell­schaft; Beschrän­kung des Akti­en­ge­set­zes auf grund­sätz­li­che Rege­lun­gen und Auf­wer­tung des Cor­po­rate Gover­nance Kodex; kleine Unter­neh­men seien von der Bilanz-​Veröffentlichung zu befreien. – Alles gut und schön, aber da fehlt doch ein Klas­si­ker (beginnt mit “M”)?

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