CAT | Übernahmerecht
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6. Europäische Corporate Governance Konferenz – das „Risikobegrenzungsgesetz“ im Kreuzfeuer
von Dirk Zetzsche (Aktiengesellschaft, Allgemeines, Aufsichtsrat, Corporate Governance, Europäisches Gesellschaftsrecht, Hauptversammlung, Kapitalmarktrecht, Namensaktie, Rechtspolitik, Übernahmerecht, Unternehmensbeteiligung)
Am Mittwoch, 17.10.2007, fand in Lissabon die 6. Europäische Corporate Governance Konferenz statt. Das dominierende Thema: der Entwurf des deutschen Risikobegrenzungsgesetzes, obwohl dieses nicht auf der Tagesordnung stand.
Wie kam es zu dieser erstaunlichen Wendung? Seit Tagen befasst sich die internationale Presse überwiegend kritisch mit dem Entwurf, u.a. in groß aufgemachten Artikeln in der Financial Times, die dem Gesetzentwurf das Prädikat „investorenfeindlich“ verlieh. Dies mündete in zahlreichen Einzeldiskussionen und Nachfragen während der Konferenz an jeden Teilnehmer deutscher Nationalität. Aber schon vor der Tagung schien festzustehen: Deutschland erlässt ein Übernahme-Verhinderungsgesetz.
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Übersicht zum Übernahmerecht in wichtigen EU-Staaten
von Ulrich Noack (Übernahmerecht)
Kontrolle ist das Halten von mindestens 30 Prozent der Stimmrechte an der Zielgesellschaft (§ 29 II WpÜG). Wer die Kontrolle erlangt , hat den Aktionären der Zielgesellschaft ein Kaufangebot zu machen (§ 35 II WpÜG).
Die Porsche AG hält seit dem 28.3. ca. 31 % der Stammaktien der VW AG. Für die VW-Stammaktie sollen 100,92 € und für die VW-Vorzugsaktie 65,45 € bezahlt werden (Ankündigung der Angebotsunterlage). Dies ist der gewichtete durchschnittliche inländische Börsenkurs dieser Aktien während der letzten drei Monate vor der Veröffentlichung der Kontrollerlangung (§ 5 I WpÜG-Angebotsverordnung). Aber wer will schon bei tagesaktuellen Börsenkursen um 113 € (Stammaktie) und 77 € (Vorzugsaktie) zu diesen Preisen verkaufen? Das Pflichtangebot dürfte also ins Leere gehen, was als gewollt dargestellt wird. Nach Ablauf der wahrscheinlich vierwöchigen Annahmefrist (§ 16 WpÜG) ist der Weg für beliebige Zukäufe frei, denn ein Pflichtangebot ist bei Aufstockungen nicht mehr vorzulegen.
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Kommissionsbericht zur Umsetzung der Übernahmerichtlinie
von Ulrich Noack (Übernahmerecht)
Die Kommission zeigt sich in einem gestern veröffentlichten Bericht “not amused” über die Umsetzung der Übernahmerichtlinie. Sie sieht eine protektionistische Grundhaltung am Wirken, die dem Grundgedanken der Richtlinie zuwider laufe.
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§ 30 WpÜG: Zurechnung zur Seite und nach unten — Befreiungsanträge bleiben liegen
von Ulrich Noack (Kapitalmarktrecht, Übernahmerecht)
§ 30 I 1 Nr. 1 WpÜG idF des Umsetzungsgesetzes zur Übernahmerichtlinie hat ab Mitte Juli 2006 eine deutliche Erweiterung der Zurechnung von Aktien gebracht. Bis zur Neuregelung gab es nur eine Zurechnung nach oben, seither auch eine Zurechnung nach unten (Personen die den Bieter kontrollieren) und eine Zurechnung zur Seite (Tochtergesellschaften der den Bieter kontrollierenden Personen). Die Norm hat kontroverse Beurteilungen erfahren, contra und (eher) pro.
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Vereinbarung über Wahl des Aufsichtsratsvorsitzenden kein “acting in concert” (BGH)
von Ulrich Noack (Aktiengesellschaft, Übernahmerecht)
Die Vereinbarung unter Großaktionären, wer (nach interner Wahl gem. § 107 Abs. 1 AktG) Aufsichtsratsvorsitzender werde, ist kein abgestimmtes Verhalten iSv § 30 Abs. 2 WpÜG.
Der BGH hat am 18.9.2006 entscheiden: Das abgestimmte Verhalten ist nach dem Gesetz nur für Abstimmungen in der Hauptversammlung verboten, und bei der Wahl des Aufsichtsratsvorsitzenden handelt es sich um einen „Einzelfall“ i.S.v. § 30 Abs. 2 Satz 1 2. Halbsatz WpÜG, der von den Verpflichtungen nach dem WpÜG ausgenommen ist.
Das ist eine wichtige und gute Klarstellung gegenüber der Vorinstanz (OLG München v. 27.4.2005). Diese Entscheidung hatte für erhebliche Unsicherheit gesorgt. Die schriftlichen Urteilsgründe liegen noch nicht vor; Pressemitteilung hier.
Keine Kommentare ·Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht ist jetzt auch der — von Anfang an zutreffenden — Meinung, dass der Erwerb eigener Aktien durch eine Aktiengesellschaft (s. § 71 AktG) nicht den Vorschriften des Wertpapiererwerbs– und Übernahmegesetzes unterliegt. Das frühere “diesbezügliche Merkblatt” mit der gegenteiligen Behördenauffassung habe keine Gültigkeit mehr. Dann wäre das ja geklärt.
Das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2004/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 betreffend Übernahmeangebote (Übernahmerichtlinie-Umsetzungsgesetz) wurde im BGBl. I 2006, 1426 ff. vom 13.07.2006 Nr. 31 verkündet. Es ist am 14.7.2006 in Kraft getreten — bis auf Bestimmungen über die Publikation im elektronischen Bundesanzeiger: die Art. 1 Nr. 10 Buchstabe a, Nr. 11, 13, 20, 21 treten am 1.1.2007 in Kraft.
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Übernahmerichtlinie-Umsetzungsgesetz: Anhörung im Finanzausschuss
von Ulrich Noack (Übernahmerecht)
Der Finanzausschuss des Deutschen Bundestages hat am 10.5. eine Anhörung zu dem Entwurf eines Übernahmerichtlinie-Umsetzungsgesetzes veranstaltet. Dabei waren der Zentrale Kreditausschuss der deutschen Banken, die Deutsche Börse AG, die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, der Bundesverband der Deutschen Industrie,
der Deutsche Gewerkschaftsbund, die Allianz AG, die Deutsche Schutzvereinigung für Wertpapierbesitz, das Institut der Wirtschaftsprüfer in Deutschland, die Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger, der Verband der Auslandsbanken in Deutschland, der Bundesverband Investment und Asset Management, der Deutsche Anwaltsverein, das Deutsche Aktieninstitut sowie zwölf Einzelsachverständige.
Aus der Pressemitteilung des Deutschen Bundestags:
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Haben Porsche und das Land Niedersachsen kein Stimmrecht bei der VW AG?
von Ulrich Noack (Aktiengesellschaft, Hauptversammlung, Übernahmerecht)
Der britische Fonds Hermes will vermutete Absprachen zwischen den Großaktionären der VW AG geprüft wissen (so berichtet die Financial Times über einen ihr vorliegenden Brief an VW): “Hermes is concerned the agreement could be a “concert party”. If evidence of an agreement emerges, “the consequences for the shareholders … could be rather dramatic, including a loss of voting and dividend rights or the requirement to launch a takeover bid”, the letter says.”
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