Unternehmensrechtliche Notizen

von Prof. Dr. Ulrich Noack

CAT | Übernahmerecht

Am Mitt­woch, 17.10.2007, fand in Lis­sa­bon die 6. Euro­päi­sche Cor­po­rate Gover­nance Kon­fe­renz statt. Das domi­nie­rende Thema: der Ent­wurf des deut­schen Risi­ko­be­gren­zungs­ge­set­zes, obwohl die­ses nicht auf der Tages­ord­nung stand.

Wie kam es zu die­ser erstaun­li­chen Wen­dung? Seit Tagen befasst sich die inter­na­tio­nale Presse über­wie­gend kri­tisch mit dem Ent­wurf, u.a. in groß auf­ge­mach­ten Arti­keln in der Finan­cial Times, die dem Gesetz­ent­wurf das Prä­di­kat „inves­to­ren­feind­lich“ ver­lieh. Dies mün­dete in zahl­rei­chen Ein­zel­dis­kus­sio­nen und Nach­fra­gen wäh­rend der Kon­fe­renz an jeden Teil­neh­mer deut­scher Natio­na­li­tät. Aber schon vor der Tagung schien fest­zu­ste­hen: Deutsch­land erlässt ein Übernahme-​Verhinderungsgesetz.

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Der Fall Eon/​Endesa hat gezeigt, dass es ein “level play­ing field” für inter­na­tio­nale Über­nah­men im euro­päi­schen Kapi­tal­markt noch nicht wirk­lich gibt. Die Kanz­lei Lin­kla­ters hat für das Han­dels­blatt eine gute Über­sicht zum “Über­nah­me­recht in aus­ge­wähl­ten euro­päi­schen Län­dern” erstellt (Bel­gien, Frank­reich, Deutsch­land, Ita­lien, Nie­der­lande, Groß­bri­tan­nien, Schwe­den, Spa­nien). S. dazu auch den Bericht der EU-​Kommission.

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Kon­trolle ist das Hal­ten von min­des­tens 30 Pro­zent der Stimm­rechte an der Ziel­ge­sell­schaft (§ 29 II WpÜG). Wer die Kon­trolle erlangt , hat den Aktio­nä­ren der Ziel­ge­sell­schaft ein Kauf­an­ge­bot zu machen (§ 35 II WpÜG).

Die Por­sche AG hält seit dem 28.3. ca. 31 % der Stamm­ak­tien der VW AG. Für die VW-​Stammaktie sol­len 100,92 € und für die VW-​Vorzugsaktie 65,45 € bezahlt wer­den (Ankün­di­gung der Ange­bots­un­ter­lage). Dies ist der gewich­tete durch­schnitt­li­che inlän­di­sche Bör­sen­kurs die­ser Aktien wäh­rend der letz­ten drei Monate vor der Ver­öf­fent­li­chung der Kon­trol­ler­lan­gung (§ 5 I WpÜG-​Angebotsverordnung). Aber wer will schon bei tages­ak­tu­el­len Bör­sen­kur­sen um 113 € (Stamm­ak­tie) und 77 € (Vor­zugs­ak­tie) zu die­sen Prei­sen ver­kau­fen? Das Pflicht­an­ge­bot dürfte also ins Leere gehen, was als gewollt dar­ge­stellt wird. Nach Ablauf der wahr­schein­lich vier­wö­chi­gen Annah­me­frist (§ 16 WpÜG) ist der Weg für belie­bige Zukäufe frei, denn ein Pflicht­an­ge­bot ist bei Auf­sto­ckun­gen nicht mehr vor­zu­le­gen.

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Die Kom­mis­sion zeigt sich in einem ges­tern ver­öf­fent­lich­ten Bericht “not amu­sed” über die Umset­zung der Über­nah­me­richt­li­nie. Sie sieht eine pro­tek­tio­nis­ti­sche Grund­hal­tung am Wir­ken, die dem Grund­ge­dan­ken der Richt­li­nie zuwi­der laufe.

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§ 30 I 1 Nr. 1 WpÜG idF des Umset­zungs­ge­set­zes zur Über­nah­me­richt­li­nie hat ab Mitte Juli 2006 eine deut­li­che Erwei­te­rung der Zurech­nung von Aktien gebracht. Bis zur Neu­re­ge­lung gab es nur eine Zurech­nung nach oben, seit­her auch eine Zurech­nung nach unten (Per­so­nen die den Bie­ter kon­trol­lie­ren) und eine Zurech­nung zur Seite (Toch­ter­ge­sell­schaf­ten der den Bie­ter kon­trol­lie­ren­den Per­so­nen). Die Norm hat kon­tro­verse Beur­tei­lun­gen erfah­ren, con­tra und (eher) pro.

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Die Ver­ein­ba­rung unter Groß­ak­tio­nä­ren, wer (nach inter­ner Wahl gem. § 107 Abs. 1 AktG) Auf­sichts­rats­vor­sit­zen­der werde, ist kein abge­stimm­tes Ver­hal­ten iSv § 30 Abs. 2 WpÜG.

Der BGH hat am 18.9.2006 ent­schei­den: Das abge­stimmte Ver­hal­ten ist nach dem Gesetz nur für Abstim­mun­gen in der Haupt­ver­samm­lung ver­bo­ten, und bei der Wahl des Auf­sichts­rats­vor­sit­zen­den han­delt es sich um einen „Ein­zel­fall“ i.S.v. § 30 Abs. 2 Satz 1 2. Halb­satz WpÜG, der von den Ver­pflich­tun­gen nach dem WpÜG aus­ge­nom­men ist.

Das ist eine wich­tige und gute Klar­stel­lung gegen­über der Vor­in­stanz (OLG Mün­chen v. 27.4.2005). Diese Ent­schei­dung hatte für erheb­li­che Unsi­cher­heit gesorgt. Die schrift­li­chen Urteils­gründe lie­gen noch nicht vor; Pres­se­mit­tei­lung hier.

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Die Bun­des­an­stalt für Finanz­dienst­leis­tungs­auf­sicht ist jetzt auch der — von Anfang an zutref­fen­den — Mei­nung, dass der Erwerb eige­ner Aktien durch eine Akti­en­ge­sell­schaft (s. § 71 AktG) nicht den Vor­schrif­ten des Wert­pa­pie­rer­werbs– und Über­nah­me­ge­set­zes unterliegt. Das frü­here “dies­be­züg­li­che Merk­blatt” mit der gegen­tei­li­gen Behör­den­auf­fas­sung habe keine Gül­tig­keit mehr. Dann wäre das ja geklärt.

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Neues WpÜG in Kraft getreten

Das Gesetz zur Umset­zung der Richt­li­nie 2004/​25/​EG des Euro­päi­schen Par­la­ments und des Rates vom 21. April 2004 betref­fend Über­nah­me­an­ge­bote (Übernahmerichtlinie-​Umsetzungsgesetz) wurde im BGBl. I 2006, 1426 ff. vom 13.07.2006 Nr. 31 ver­kün­det. Es ist am 14.7.2006 in Kraft getre­ten — bis auf Bestim­mun­gen über die Publi­ka­tion im elek­tro­ni­schen Bun­des­an­zei­ger: die Art. 1 Nr. 10 Buch­stabe a, Nr. 11, 13, 20, 21 tre­ten am 1.1.2007 in Kraft.

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Der Finanz­aus­schuss des Deut­schen Bun­des­ta­ges hat am 10.5. eine Anhö­rung zu dem Ent­wurf eines Übernahmerichtlinie-​Umsetzungsgesetzes ver­an­stal­tet. Dabei waren der Zen­trale Kre­dit­aus­schuss der deut­schen Ban­ken, die Deut­sche Börse AG, die Bun­des­an­stalt für Finanz­dienst­leis­tungs­auf­sicht, der Bun­des­ver­band der Deut­schen Indus­trie,
der Deut­sche Gewerk­schafts­bund, die Alli­anz AG, die Deut­sche Schutz­ver­ei­ni­gung für Wert­pa­pier­be­sitz, das Insti­tut der Wirt­schafts­prü­fer in Deutsch­land, die Schutz­ge­mein­schaft der Kapi­tal­an­le­ger, der Ver­band der Aus­lands­ban­ken in Deutsch­land, der Bun­des­ver­band Invest­ment und Asset Manage­ment, der Deut­sche Anwalts­ver­ein, das Deut­sche Akti­en­in­sti­tut sowie zwölf Einzelsachverständige.

Aus der Pres­se­mit­tei­lung des Deut­schen Bun­des­tags:

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Der bri­ti­sche Fonds Her­mes will ver­mu­tete Abspra­chen zwi­schen den Groß­ak­tio­nä­ren der VW AG geprüft wis­sen (so berich­tet die Finan­cial Times über einen ihr vor­lie­gen­den Brief an VW): “Her­mes is con­cer­ned the agree­ment could be a “con­cert party”. If evi­dence of an agree­ment emer­ges, “the con­se­quen­ces for the share­hol­ders … could be rather dra­ma­tic, inclu­ding a loss of voting and divi­dend rights or the requi­re­ment to launch a take­over bid”, the let­ter says.”

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