CAT | Umwandlung
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Keine Rechtsbeschwerde im Freigabeverfahren (T-Online/Telekom)
von Ulrich Noack (Aktiengesellschaft, Umwandlung)
Der 2. Zivilsenat des BGH hat am 29.5. im entschieden, dass im Freigabeverfahren (§ 16 III UmwG; für die Verfahren nach § 246a, 319 VI, 327e II AktG dürfte entsprechendes gelten) keine Rechtsbeschwerde gegen die Entscheidung des OLG zulässig ist (T-Online/Telekom-Verschmelzungsfall). Der Gesetzgeber habe 1994 dieses besondere Verfahren bewusst so ausgestaltet, dass der Instanzenzug bei dem Oberlandesgericht endet. Denn es ging im wesentlichen darum, dem Missstand zu begegnen, dass mit Rücksicht auf die typischerweise lange Dauer von gesellschaftsrechtlichen Anfechtungs– und Nichtigkeitsverfahren die Durchführbarkeit der beschlossenen Maßnahme in Frage gestellt oder unmöglich gemacht und außerdem die Gefahr heraufbeschworen wird, dass einzelne Aktionäre die mit der Verzögerung entstehende Verhinderungsmacht zweckwidrig zur Durchsetzung eigener verfahrensfremder Interessen auszunutzen versuchen. Deswegen sei das Freigabeverfahren als besonderes Eilverfahren ausgestaltet worden.
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Mobilcom AG /freenet AG Verschmelzung: LG Kiel hat Bedenken
von Ulrich Noack (Aktiengesellschaft, Umwandlung)
Den Begriff der “Insiderinformation” (§ 13 WpHG) legt die neuere Praxis weit aus; dazu wird auch eine lediglich der Vorbereitung der eigentlichen Verhandlung dienende richterliche Zwischenäußerung im Freigabeverfahren (§ 16 Abs. 3 UmwG) gezählt.
Die Mobilcom AG meldet heute Abend gem. § 15 WpHG:
“Das Landgericht Kiel hat in einem heute der Gesellschaft zugegangenen Beschluss, der der Vorbereitung des für den 20. Juni 2006 geplanten Termins zur mündlichen Verhandlung dient, nach vorläufiger Bewertung Bedenken gegen die sofortige Freigabe der Verschmelzung erhoben … Das LG Kiel bezweifelt das Vorliegen eines vorrangigen Eintragungsinteresses und stellt die Wirksamkeit des Zustimmungsbeschlusses der Hauptversammlung der Gesellschaft zum Vergleich mit der France Télécom S.A. im Januar 2003 sowie deswegen auch die Wirksamkeit des Vergleichs selbst in Frage. … ”
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Beiten Burkhardt: SE für alle?
von Ulrich Noack (Europäisches Gesellschaftsrecht, SE, Umwandlung)
Gestern konnte man folgende Pressemitteilung lesen: „Beiten Burkhardt gründet eigene Europa AG“. Diese Beiten Burkhardt EU-Beteiligungen SE wurde Anfang Dezember 2005 unter Beteiligung der Beiten Burkhardt Rechtsanwaltschaftsgesellschaft mbH gegründet.
Beiten Burkhardt reagiert damit nach eigenen Angaben auf das “Interesse ihrer Mandanten an der Rechtsform der SE”. Es solle Unternehmen – und auch natürlichen Personen — ermöglicht werden, im In– und Ausland ohne aufwändige Umstrukturierungen oder langwierige Gründungsverfahren, in die Rechtsform der SE zu wechseln und direkt eine solche maßgeschneiderte AG zu erwerben.
Der rechtliche Hintergrund ist folgender: Die Gründung einer SE erfordert grundsätzlich das Vorliegen mehrerer Unternehmen, die grenzüberschreitend tätig sind, Art. 2 SE-VO. Es bestehen die folgenden 5 Gründungsmöglichkeiten:
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UmwG-Novelle: Die grenzüberschreitende Verschmelzung von Kapitalgesellschaften …
von Ulrich Noack (Umwandlung)
… sollen die neuen §§ 122a bis 122l Umwandlungsgesetz regeln. Das ist der Kern des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Umwandlungsgesetzes, das als Referentenentwurf aus dem BMJ heute vorgestellt wurde. Damit wird der gesellschaftsrechtliche Teil der Verschmelzungsrichtlinie umgesetzt. Der mitbestimmungsrechtliche Teil ist noch in Vorbereitung (federführend das Arbeits– und Sozialministerium).
Interessant aber auch, was bei Gelegenheit dieser Verrichtung noch an Neuerungen kommt. So wird ein Teilaspekt des kalten Delisting geregelt: Die Aktionäre einer Aktiengesellschaft, die an der Börse notiert ist und auf eine nichtbörsennotierte Gesellschaft verschmolzen wird, sollen künftig die Möglichkeit haben, gegen Abfindung aus der Gesellschaft auszuscheiden (§ 29 I 1 UmwG-E).
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Verschmelzungsrichtlinie tritt in Kraft
von Ulrich Noack (Europäisches Gesellschaftsrecht, Umwandlung)
Heute tritt die Richtlinie 2005/56/EG über die Verschmelzung von Kapitalgesellschaften aus verschiedenen Mitgliedsstaaten in Kraft. Sie ist von den Mitgliedstaaten bis Dezember 2007 umzusetzen (Art. 19).
Kaum eine Umstrukturierung wurde so vordringlich eingestuft wie der grenzüberschreitende Unternehmenszusammenschluss (Grundmann, Europäisches Gesellschaftsrecht, 2004, Rn. 895). Schon 1958 wurde die Kompetenz zum Abschluss eines entsprechenden völkerrechtlichen Vertrages eingeführt (Art. 295 EWG-Vertrag, heute Art. 220 EG). Seit den achtziger Jahren setzt man auf eine Harmonisierung des Rechtsrahmens durch eine Richtlinie, deren erster Entwurf 1985 vorgelegt wurde. Ein neuer Anlauf ab 2003 brachte schließlich den Durchbruch. Was lange wärt …
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EuGH: Beschränkung des deutschen Umwandlungsrechts auf inländische Vorgänge ist europarechtswidrig
von Ulrich Noack (Europäisches Gesellschaftsrecht, Umwandlung)
Heute hat der EuGH entschieden:
Die Artikel 43 EG und 48 EG stehen dem entgegen, dass in einem Mitgliedstaat die Eintragung einer Verschmelzung durch Auflösung ohne Abwicklung einer Gesellschaft und durch Übertragung ihres Vermögens als Ganzes auf eine andere Gesellschaft in das nationale Handelsregister generell verweigert wird, wenn eine der beiden Gesellschaften ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat hat, während eine solche Eintragung, sofern bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind, möglich ist, wenn beide an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften ihren Sitz im erstgenannten Mitgliedstaat haben.
Keine Kommentare ·Diese Überschrift bei RP-Online ist etwas zu deftig. Die Kammer für Handelssachen bei dem Landgericht Darmstadt hat heute entschieden, n i c h t durch Beschluss festzustellen, “dass die Erhebung der Klage der Eintragung nicht entgegensteht” (§ 16 Abs. 3 Satz 1 UmwG). Die “Fusion” (Verschmelzung der T-Online-AG durch Übertragung des Vermögens auf die Deutsche Telekom AG) ist damit nicht “verboten” worden. Sie kann aber vor Erledigung der Anfechtungsklagen auch nicht weiter betrieben werden, dh nicht im Handelsregister (zuerst) des übertragenden Rechtsträgers (T-Online AG, Darmstadt) eingetragen werden (§ 16 Abs. 1 und 2 UmwG). Siehe dazu diese Erläuterungen.