DaimlerChrysler: Musterfeststellungsverfahren nach KapMuG

Das Gesetz über Mus­ter­ver­fah­ren in kapi­tal­markt­recht­li­chen Strei­tig­kei­ten (Kap­MuG) ist teil­weise seit dem 20.8.2005 und voll­stän­dig seit dem 1.11.2005 in Kraft. Bis­her sind zwei Ver­fah­ren mit 15 Mus­ter­fest­stel­lungs­an­trä­gen (§ 1 Kap­MuG) betr. die Deut­sche Tele­kom AG auf dem Wege, wie dem elek­tro­ni­schen Bun­des­an­zei­ger vom 17.2.2006 zu ent­neh­men ist. 

Neben dem Fall EM​.TV steht offen­bar ein wei­te­res Ver­fah­ren bevor. Die Scha­den­er­satz­klage eines ehe­ma­li­gen Daim­ler­Chrys­ler-Aktio­närs (gegen die Daim­ler­Chrys­ler AG, nicht ‑wie der Beck-Ticker am 17.2. berich­tete — gegen Ex-Kon­zern­chef Jür­gen Schrempp”) soll zu einem Mus­ter­ver­fah­ren wer­den. Beim Land­ge­richt Stutt­gart ist Mus­ter­fest­stel­lungs­an­trag ein­ge­reicht wor­den, teilt die Kanz­lei Rot­ter mit. Es geht dabei um die Frage, ob die Gesell­schaft den Rück­tritt von Schrempp am 28.07.2006 zu spät mit­ge­teilt hat. 

Der Klä­ger­an­walt schreibt: Im Ver­fah­ren gegen Daim­ler­Chrys­ler gilt es zu klä­ren, ob das vor­zei­tige Aus­schei­den von Herrn Prof. Schrempp unver­züg­lich ver­öf­fent­licht wurde. Anle­gern, die in den Wochen vor dem 28. Juli 2005, 10:32 Uhr, Aktien des Unter­neh­mens ver­kauft haben, kön­nen danach Scha­den­er­satz­an­sprü­che gegen die Daim­ler­Chrys­ler AG gemäß § 37b Abs.1 Nr. 2 Wert­pa­pier­han­dels­ge­setz gel­tend machen.” 

Anspruchs­be­rech­tigt ist nach dem Wort­laut der erwähn­ten Norm, wer vor dem Ent­ste­hen der Insi­der­infor­ma­tion erwirbt und nach der Unter­las­sung <der Ver­öf­fent­li­chung> ver­äu­ßert”. Dass die Gesell­schaft ggf. ihrem Aktio­när ent­gan­gene Kurs­ge­winne aus­glei­chen muss, ist mir nach wie vor eine fremde Vorstellung. 

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