Damoklesschwert Informationsaußenhaftung? (aktualisiert)

Trotz der Beden­ken von Noack scheint die große Koali­tion vor der Schick­sals­frage” (darum han­delt es sich zumin­dest nach der Stel­lung­nahme des BDI zum KapIn­HAG) der Ein­füh­rung einer Vor­stand­s­haf­tung zu ste­hen. Wäh­rend einer­seits die DSW auf eine ent­spre­chende weite Rege­lung hofft, und eine Wie­der­auf­nahme des (nach inten­si­ver Kri­tik) ver­tag­ten Gesetz­ge­bungs­ver­fah­rens am Kapi­tal­markt­in­for­ma­ti­ons­haf­tungs­ge­setz for­dert, wehrt sich (ver­ständ­li­cher­weise) der BDI gegen jeg­li­che Initia­tive in die­ser Rich­tung.

Wenn jedes Wort auf die Gold­waage gelegt wird, wird nicht nur die offi­zi­elle Infor­ma­ti­ons­po­li­tik der Gesell­schaft stär­ker regu­liert. Das Schre­ckens­bild” ist es, dass Vor­stands­mit­glie­der umfas­send zum Schwei­gen ver­dammt wer­den — egal bei wel­chem Anlaß — denn ihre Aus­sa­gen könn­ten mög­li­cher­weise einen Drit­ten zum Kauf oder Ver­kauf von Antei­len ver­an­las­sen. Dass diese Vision nicht zu weit her­ge­holt ist, zei­gen Extrem­fälle in den Ver­ei­nig­ten Staa­ten. Der Gesetz­ge­ber bemühte sich mit der im DiskE-KapIn­HAG vor­ge­schla­ge­nen Gene­ral­klau­sel für die Infor­ma­ti­ons­haf­tung einen Mit­tel­weg zu gehen — der aber letzt­lich an Kri­tik aus der Wis­sen­schaft und Pro­tes­ten der poten­ti­el­len Normadres­sa­ten zu über­zeu­gen vermochte. 

Ob es wirk­lich einen prak­ti­schen Bedarf nach einer stren­gen Infor­ma­ti­ons­haf­tung für jeg­li­che Äuße­rung von Vor­stands­mit­glie­dern gibt, kann bezwei­felt wer­den. Ins­be­son­dere die hierzu stets her­an­ge­zo­ge­nen rechts­ver­glei­chen­den Erwä­gun­gen sind uner­gie­big (dazu schon Schwark, FS Had­ding, S. 1117 ff.) und auch rechts­öko­no­misch ist jeden­falls eine Fahr­läs­sig­keits­haf­tung frag­wür­dig.
Die Kern­frage ist, wem mit einer sol­chen Rege­lung gedient wäre — denn trotz hoher” Ver­gü­tun­gen reicht das Ver­mö­gen der meis­ten Organ­mit­glie­der kaum zur Erfül­lung unüber­schau­ba­rer Anle­ger­ver­luste… Pro­gno­sen im Hin­blick auf die Chan­cen eines der­ar­ti­gen Haf­tungs­ge­set­zes sind kaum mög­lich — aber dem Gesetz­ge­ber ist zu raten, ent­spre­chende Vor­ha­ben gründ­lich zu durch­den­ken. Anlaß zur Eile besteht jeden­falls nicht. 

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