Das alte Kapitalersatzrecht gilt für Altfälle

So hat der BGH am 26.1.2009 ent­schie­den (Pres­se­mit­tei­lung). Schon nach dem Wort­laut der Über­gangs­vor­schrift des Art. 103d EGInsO sei das alte” Eigen­ka­pi­tal­er­satz­recht in Gestalt sowohl der sog. Novel­len­re­geln (§§ 32 a, 32 b GmbHG a. F.) als auch der sog. Recht­spre­chungs­re­geln (§§ 30, 31 GmbH a. F. ana­log) auf Alt­fälle” bei vor Inkraft­tre­ten der Neu­re­ge­lung (1.11.2008) eröff­ne­tem Insol­venz­ver­fah­ren wei­ter­hin anzuwenden. 

Die­ses allein sach­ge­rechte Ver­ständ­nis der Über­lei­tungs­norm ent­spre­che auch den — in Erman­ge­lung wei­ter­ge­hen­der spe­zi­fi­scher rück­wir­ken­der Über­gangs­re­ge­lun­gen — im Übri­gen her­an­zu­zie­hen­den all­ge­mei­nen Grund­sät­zen des inter­tem­po­ra­len Rechts: Danach unter­steht ein Schuld­ver­hält­nis nach sei­nen Vor­aus­set­zun­gen, sei­nem Inhalt und sei­nen Wir­kun­gen dem Recht, das zur Zeit sei­ner Ent­ste­hung galt

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