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Das Jahressteuergesetz 2009 und die „Börsenpflichtblätter“
2 Kommentare · von Ulrich Noack (Aktiengesellschaft, Publizität)
… sollten eigentlich nichts miteinander zu tun haben. Aber an versteckter Stelle des Gesetzentwurfs (hier in der Fassung durch den Finanzausschuss) findet sich ein Art. 35, der zu § 46 Abs. 4 WpHG bestimmt: die Angabe “bis zum 31.Dezember 2008″ wird durch die Angabe “bis zum 31. Dezember 2010″ ersetzt. Das bedeutet im Klartext: börsennotierte Gesellschaften haben weitere zwei Jahre die Einberufung ihrer Hauptversammlung sowohl im elektronischen Bundesanzeiger (§§ 30b I WpHG; §§ 121 III 1, 25 AktG) und zusätzlich “auch in einem Börsenpflichtblatt vorzunehmen” (§ 46 IV WpHG). – Vielen Dank an einen aufmerksamen Justitiar für den Hinweis.
Eine Begründung für diese Verlängerung wird nicht gegeben. Der einschlägige Artikel ist im Regierungsentwurf nicht enthalten, sondern erst im November durch den Finanzausschuss aufgenommen worden. Wer das Spiel kennt: ein Erfolg der Lobbyarbeit der Zeitungsbranche. Sie ist artikulations– und durchsetzungsfähiger als die Vielzahl der börsennotierten Unternehmen, die nun für weitere zwei Jahre zu gesetzlich verpflichteten Anzeigenkunden gemacht werden sollen.
Thema Steuerrecht und Zeitungsbranche: bitte nicht eine Zwangssubvention durch bestimmte Unternehmen, sondern dieser Vorschlag oder jener Vorschlag.
HV-Einberufung und Beipackzettel « Unternehmensrechtliche Notizen · 8. April 2010 um 12:36
[…] einmal kräftig Anzeigenraum verkaufen können (§ 46 Abs. 4 WpHG) – und wenn die Lobbyisten noch einmal erfolgreich sind auch in den kommenden Jahren … […]
Keine HV-Mitteilungen in Börsenpflichtblättern · Unternehmensrechtliche Notizen · 12. Januar 2011 um 13:12
[…] hat auf Intervention der Printmedien im Jahressteuergesetz 2009 (also an gut versteckter Stelle) die Regelung in § 46 IV WpHG auf das Jahresende 2010 verlängert. — Es kommt nicht […]