Unternehmensrechtliche Notizen

von Prof. Dr. Ulrich Noack

Dez/08

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Das Jah­res­steu­er­ge­setz 2009 und die „Börsenpflichtblätter“

… soll­ten eigent­lich nichts mit­ein­an­der zu tun haben. Aber an ver­steck­ter Stelle des Gesetz­ent­wurfs (hier in der Fas­sung durch den Finanz­aus­schuss) fin­det sich ein Art. 35, der zu § 46 Abs. 4 WpHG bestimmt: die Angabe “bis zum 31.Dezember 2008″ wird durch die Angabe “bis zum 31. Dezem­ber 2010″ ersetzt. Das bedeu­tet im Klar­text: bör­sen­no­tierte Gesell­schaf­ten haben wei­tere zwei Jahre die Ein­be­ru­fung ihrer Haupt­ver­samm­lung sowohl im elek­tro­ni­schen Bun­des­an­zei­ger (§§ 30b I WpHG; §§ 121 III 1, 25 AktG) und zusätz­lich “auch in einem Bör­sen­pflicht­blatt vor­zu­neh­men” (§ 46 IV WpHG). – Vie­len Dank an einen auf­merk­sa­men Jus­ti­tiar für den Hin­weis.

Eine Begrün­dung für diese Ver­län­ge­rung wird nicht gege­ben. Der ein­schlä­gige Arti­kel ist im Regie­rungs­ent­wurf nicht ent­hal­ten, son­dern erst im Novem­ber durch den Finanz­aus­schuss auf­ge­nom­men wor­den. Wer das Spiel kennt: ein Erfolg der Lob­by­ar­beit der Zei­tungs­bran­che. Sie ist arti­ku­la­ti­ons– und durch­set­zungs­fä­hi­ger als die Viel­zahl der bör­sen­no­tier­ten Unter­neh­men, die nun für wei­tere zwei Jahre zu gesetz­lich ver­pflich­te­ten Anzei­gen­kun­den gemacht wer­den sollen.

Thema Steu­er­recht und Zei­tungs­bran­che: bitte nicht eine Zwangs­sub­ven­tion durch bestimmte Unter­neh­men, son­dern die­ser Vor­schlag oder jener Vor­schlag.

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