Das Vorstandsvergütungsgesetz in der Beratung

Der Frak­ti­ons­ent­wurf (Union/​SPD) eines Geset­zes zur Ange­mes­sen­heit der Vor­stands­ver­gü­tung gelangt am Mon­tag zur öffent­li­chen Anhö­rung im Rechts­aus­schuss des Bun­des­ta­ges. Hin­ge­wie­sen sei vor allem auf die Stel­lung­nah­men von Hirte (Uni­ver­si­tät Ham­burg), Goe­tte (BGH) und Lut­ter (Uni­ver­si­tät Bonn). Dazu auch der Brief der zwölf Auf­sichts­rats­vor­sit­zen­den vom heu­ti­gen Tag. 

Eine Anmer­kung am Rande: Die Begrün­dung führt aus (S. 7), die Vor­aus­set­zun­gen für eine Anpas­sung der Vor­stands­be­züge wür­den kla­rer und schär­fer” gefasst. Die Anpas­sung nach unten ist nach gel­ten­dem Recht 87 Abs. 2 AktG) mög­lich, wenn die Wei­ter­ge­wäh­rung eine schwere Unbil­lig­keit” für die Gesell­schaft sein würde. Nach dem Vor­schlag soll künf­tig die Unbil­lig­keit” aus­rei­chen. Was wird mit der Strei­chung des Adjek­tivs denn kla­rer und schärfer”?

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