Der Berliner Kreis“ zu Reformfragen im Gesellschaftsrecht

Der Ber­li­ner Kreis” (eine jähr­lich tagende Gruppe von Pro­fes­so­ren, Rechts­an­wäl­ten, Unter­neh­mens­ju­ris­ten) hat ges­tern mit Prof. Dr. Sei­bert (BMJ) über zwei Pro­blem­be­rei­che beraten. 

Zur Neu­re­ge­lung der Kapi­tal­auf­brin­gung bei der AG” refe­rierte Dr. Jochen Vet­ter (Hen­ge­ler Muel­ler) Der Gesetz­ge­ber sollte zumin­dest im Rah­men einer klei­nen Lösung eine dem GmbH-Recht (§ 19 Abs. 4 und 5 GmbHG) ent­spre­chende Modi­fi­ka­tion der Rechts­fol­gen der ver­deck­ten Sach­ein­lage und des Hin- und Her­zah­lens in das Akti­en­recht über­neh­men. Euro­pa­recht­li­che Beden­ken hier­ge­gen bestehen nicht. Sollte der Gesetz­ge­ber sich mit einer solch klei­nen Lösung begnü­gen, sollte die tech­ni­sche Aus­ge­stal­tung im Inter­esse der Rechts­si­cher­heit in mög­lichst enger Anleh­nung an das GmbH-Recht erfol­gen. — Deut­lich vor­zugs­wür­dig ist jedoch eine dar­über hin­aus­ge­hende große Lösung, die sich eng an der Kapi­tal­richt­li­nie ori­en­tiert und sich nicht auf die Rechts­fol­gen ver­deck­ter Sach­ein­la­gen und des Hin- und Her­zah­lens beschränkt, son­dern auch im Hin­blick auf den Tat­be­stand für Klar­heit sorgt. Beson­dere Grund­sätze zur ver­deck­ten Sach­ein­lage und zum Hin- und Her­zah­len wer­den nicht aner­kannt. Ein Umge­hungs­schutz erfolgt allein durch § 52 AktG und damit nur im Hin­blick auf das Grün­dungs­sta­dium. Die nicht von § 52 AktG erfasste Ver­wen­dung von Bar­ein­la­gen für Geschäfte mit dem Infe­ren­ten unter­lie­gen allein den Grund­sät­zen der Kapitalerhaltung.” 

Zum Thema Geneh­mig­tes Kapi­tal per Gesetz? Prio­ri­täts- und Sanie­rungs­ak­tien? Emp­fiehlt es sich, den gesetz­li­chen Gestal­tungs­spiel­raum bei der Aus­gabe von Aktien zu erhö­hen?” sprach Chris­tian Geh­ling (Broich Bez­zen­ber­ger). Er trat für eine gesetz­li­che Ein­be­zie­hung der Anteils­eig­ner in cram­down”-Sze­na­rien ein (Restruk­tu­rie­rung der rech­ten Seite der Bilanz”). Dazu ver­wies er dar­auf, wie mit obstru­ie­ren­den Gläu­bi­ger­grup­pen im Insol­venz­plan­ver­fah­ren ver­fah­ren werde. Für die Anteils­eig­ner könne im Grunde nichts ande­res gel­ten. Fer­ner machte er Vor­schläge, wie beson­dere Akti­en­ar­ten geschaf­fen wer­den könn­ten, die in der Krise an mutige Inves­to­ren zu spe­zi­el­len Vor­zugs­kon­di­tio­nen aus­ge­ge­ben wer­den (Bei­spiel: Betei­li­gung von Berkshire Hat­ha­way an Gold­man Sachs im Sep­tem­ber 2008). — S. dazu auch Geh­ling in Status:Recht (März­heft 2009).

Ein Kommentar

  1. Im Rück­blick des Jah­res 2011 erwei­sen sich Geh­lings The­sen als ziem­lich ver­fehlt. Haette er etwas inten­si­ver nach­ge­dacht und Ein­blick in die Unter­neh­mens­pra­xis, so hätte er auf die Inter­es­sen­lage der weni­gen in der glo­ba­len Krise übrig geblie­be­nen Inves­to­ren (ein­schliess­lich des Bun­des) abstel­len müs­sen. Adade­mi­sche Gedan­ken­spiele, die mit den rea­len Fra­ge­stel­lun­gen der Pra­xis nichts zu tun haben, blei­ben eine blosse Fin­ger­übung. Was ist eigent­lich aus dem Ber­li­ner Kreis geworden?

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