Der Aufsichtsrat und die Hoheit“

Auf­sichts­rat will Bahn­vor­stand Hoheit ent­zie­hen”. So titelte ges­tern eine dpa-Mel­dung, die in fast allen (Online-)Medien mit die­ser Über­schrift wie­der­ge­ge­ben wurde (etwa bei SPON). Doch nach wie vor und auch bei einem Staats­kon­zern” gilt § 111 AktG: Maß­nah­men der Geschäfts­füh­rung kön­nen dem Auf­sichts­rat nicht über­tra­gen wer­den” (Abs. 4 S. 1). Der Auf­sichts­rat hat die Geschäfts­füh­rung zu über­wa­chen (Abs. 1). Offen­bar soll ein Pro­jekt der Geschäfts­füh­rung des Vor­stan­des (Stutt­gart 21) inten­si­ver durch einen Aus­schuss des Auf­sichts­rats (§ 107 Abs. 3 AktG) über­wacht wer­den. That‚s it. 

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