Der Staat als Anteilseigner

Das Thema ist aktu­ell gewor­den. Wie und durch wen nimmt der Staat seine Betei­li­gungs­rechte an pri­vat­recht­li­chen Gesell­schaf­ten wahr? Dies ist Gegen­stand einer Klei­nen Anfrage im Deut­schen Bun­des­tag. Die Bun­des­re­gie­rung ant­wor­tet: Unter­neh­men mit Bun­des­be­tei­li­gung wer­den wie Unter­neh­men mit pri­va­ter Anteils­eig­ner­struk­tur geführt und über­wacht. Dies ist der Ansatz der seit Jahr­zehn­ten bewähr­ten pri­vat­wirt­schaft­lich ori­en­tier­ten Betei­li­gungs­füh­rung des Bun­des. … In der Ver­samm­lung der Anteils­eig­ner (Haupt- oder Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung) ist der Bund durch wei­sungs­ge­bun­dene Bediens­tete ver­tre­ten.” Auch zur Frage der Qua­li­fi­ka­tion der Ver­tre­ter des Bun­des, zur Auf­wands­ent­schä­di­gung und zu den Hono­ra­ren wird Stel­lung genommen. 

Ein zen­tra­les oder ange­sichts der Krise ver­än­der­tes Betei­li­gungs­ma­nage­ment sei nicht vor­ge­se­hen: Für die Bun­des­re­gie­rung gilt unver­än­dert die Struk­tur einer dezen­tra­len Betei­li­gungs­füh­rung. … Aus den aktu­el­len Ent­wick­lun­gen in der Wirt­schaft und der Finanz­welt sind der­zeit keine Anhalts­punkte ersicht­lich, auf Grund deren stra­te­gi­sche Über­le­gun­gen zu tref­fen sind.” 

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