Der Teilzeitvorstand und sein Dienstvertrag

Kann ein Mit­glied der Geschäfts­füh­rung einer GmbH oder des Vor­stands einer AG in Teil­zeit tätig sein? Grund­sätz­lich soll zwar die ganze Arbeits­kraft der Top-Füh­rungs­kraft dem Unter­neh­men gewid­met wer­den. Das gilt für den Regel­fall, wenn nichts ande­res ver­ein­bart wurde. Der ins­be­son­dere im Kon­zern vor­kom­mende Mehr­fach-Geschäfts­füh­rer/-Vor­stand zeigt, dass eine Auf­tei­lung mög­lich ist. Eine Reduk­tion der auf eine Gesell­schaft bezo­ge­nen Arbeits­zeit ist also auch bei Organ­per­so­nen nicht aus­ge­schlos­sen. Eine Teil­zeit­vor­stand­schaft wäre fami­li­en­freund­lich und würde die gesell­schafts­po­li­tisch gewünschte Beför­de­rung von Frauen in die Lei­tungs­or­gane flan­kie­ren. Frei­lich sind die organ­schaft­li­chen Pflich­ten nicht aus­zu­blen­den. Immer­hin gilt das Prin­zip der Gesamt­ver­ant­wor­tung. Wenn eine drin­gende Beschluss­fas­sung ansteht, kann das arbeits­freie Mit­glied der Geschäfts­lei­tung gehal­ten sein, daran mit­zu­wir­ken. In die­sem Sinne bespre­chen die Kom­men­tare die Pflich­ten­lage beur­laub­ter und dienst­be­frei­ter Organ­per­so­nen. Der Pflicht zum Insol­venz­an­trag wäre jeden­falls nicht mit dem Hin­weis auf Frei­zeit­tage zu entkommen.

Die gän­gi­gen For­mu­lar­bü­cher ent­hal­ten, soweit ersicht­lich, keine Rezepte für Teil­zeit-Vor­stand­schaf­ten. In der Unter­neh­mens­pra­xis wächst offen­bar der Bedarf für der­lei Klau­seln in den Dienst­ver­trä­gen. Im neuen Heft der Akti­en­ge­sell­schaft” (6÷2012) hat RA Dr. Ste­fan Mut­ter (Gleiss Lutz) dazu einen aus­for­mu­lier­ten Vor­schlag unter­brei­tet: Das Vor­stands­mit­glied arbei­tet an drei Tagen in der Woche, es sei denn, die Befrei­ung ist im Ein­zel­fall mit dem Unter­neh­mens­in­ter­esse unver­ein­bar”. Die organ­schaft­li­chen Pflich­ten sind stets und voll­um­fäng­lich zu erfüllen”.

Als mein Ver­bes­se­rungs­vor­schlag an die For­mu­lar­buch­ver­fas­ser sei ange­regt, den Herrn” zu strei­chen, der sich dort in den Vor­la­gen für Vor­stands- und Geschäfts­füh­rer­ver­träge fin­det, wenn es um den Ver­trags­part­ner geht. So ließe sich Offen­heit für beide Geschlech­ter signalisieren.

Ceterum cen­seo: Die gesetz­li­che Rege­lung einer Quote ist strikt abzu­leh­nen, ein Geschlech­ter-Pro­porz in den Füh­rungs­gre­mien pri­va­ter Unter­neh­men geht den Staat nichts an.

Schreiben Sie einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht.

Diese Website verwendet Akismet, um Spam zu reduzieren. Erfahren Sie mehr darüber, wie Ihre Kommentardaten verarbeitet werden .