Dickes Pfund für den Aufsichtsrat

Soeben ist die Lie­fe­rung 24 der 4. Auf­lage des Groß­kom­men­tars zum Akti­en­ge­setz (her­aus­ge­ge­ben von Hopt und Wie­de­mann) erschie­nen. Kom­men­tiert sind die Vor­schrif­ten über den Auf­sichts­rat (§§ 95 – 117 AktG). Und? Nun, die Lie­fe­rung für diese 22 Para­gra­fen ent­hält erschre­ckende 1520 Sei­ten und ist über 6 cm dick. 

Die Kom­men­tie­rung der­sel­ben Nor­men in der 3. Auf­lage des Groß­kom­men­tars aus der Feder von Meyer-Land­rut kam noch mit 161 Sei­ten aus. Diese Erläu­te­rung erschien 1972

Man fragt sich, was in die­sen 34 Jahre pas­siert ist, dass der Umfang der Erläu­te­rung von im Grunde unver­än­dert geblie­be­nen Bestim­mun­gen der­ma­ßen ange­schwol­len ist. Und was das für eine 5. Auf­lage bedeu­tet, wenn die Ent­wick­lung so weitergeht. 

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