Die Beschallungsrüge …

… scheint ihr Ende gefun­den zu haben. Dabei han­delt es sich um eine beson­ders skur­rile Erschei­nung im Kon­text der akti­en­recht­li­chen Anfech­tungs­klage. Seit das Land­ge­richt Mün­chen im Jahr 2009 die Nicht-Beschal­lung des Foy­ers als Anfech­tungs­grund für HV-Beschlüsse ansah, wird immer mal wie­der der feh­lende gute Ton beklagt. Jetzt hat das OLG Mün­chen befun­den, dass der laute Hand­trock­ner auf dem Klo die Ein­tra­gung der Beschlüsse der Sie­mens-Haupt­ver­samm­lung (OSRAM-Abspal­tung) nicht hin­dert (Frei­ga­be­be­schluss v. 10.4.2013). Zu leise oder zu laut, das wollte das Gericht offen­bar nicht im Ernst für jus­ti­tia­bel hal­ten. Die kla­gen­den Aktio­näre hät­ten sich in der HV schließ­lich nicht zu Wort gemel­det und Fra­gen gestellt (mit­ge­teilt von Wil­sing, Gast­kom­men­tar DB v. 3.5.2013). Diese Erwä­gung des Senats deu­tet auf das zutref­fende Ver­ständ­nis hin, dass der Aktio­när nicht freu­dig ver­meint­li­che Feh­ler regis­trie­ren und für seine Klage notie­ren darf. Viel­mehr ist er gehal­ten, in zumut­ba­rer Weise an der Män­gel­be­sei­ti­gung mit­zu­wir­ken, etwa durch Hin­weise an die Ver­samm­lungs­lei­tung (s. Noack/​Zetzsche, Köl­ner Kom­men­tar, 3. Aufl. 2011, vor §§ 121 ff AktG, Rn. 24). Ist also der Ton im Ver­samm­lungs­raum tat­säch­lich unver­ständ­lich, so muss dies an Ort und Stelle moniert werden. 

Rich­ti­ger­weise ist (ent­ge­gen dem LG Mün­chen) auch nur der eigent­li­che Ver­samm­lungs­saal ange­mes­sen zu beschal­len, nicht aber das übrige zum Prä­senz­be­reich gehö­rende Gelände. Das Teil­nah­me­recht ist gewähr­leis­tet, wenn der beschallte Raum den Aktio­nä­ren jeder­zeit offen steht. Soweit sie sich zum Essen oder zu sons­ti­gen Ver­rich­tun­gen dar­aus ent­fer­nen, ist es deren Ange­le­gen­heit. Ein loya­ler Aktio­när muss sich ent­schei­den, ob er der Ver­hand­lung oder ande­ren Bedürf­nis­sen folgt. Das Ganze wäre bei dem Addi­ti­ons­ver­fah­ren kein Thema, und so sollte auch bei dem Sub­trak­ti­ons­ver­fah­ren gewer­tet wer­den. Das letzt­ge­nannte Ver­fah­ren dient der Erleich­te­rung der Stim­men­zäh­lung — für die Ver­samm­lungs­durch­füh­rung vor der Beschluss­fas­sung hat es jeden­falls keine (Beschallungs-)Auswirkung.

Die ein­gangs erwähnte Sie­mens-Hand­trock­ner-Que­rele hatte übri­gens zur Folge, dass auf der nach­fol­gen­den Infi­neon-HV die Hand­trock­ner aus akus­ti­schen Grün­den außer Betrieb” (Aus­hang; Quelle: HV-Maga­zin 1/2013, S. 40) gesetzt wur­den. Dann fehlt es nur noch, dass die nächste Klage sich auf man­gelnde Wasch­raum-Hygiene stützt … . 

7 Kommentare

  1. Typisch deutsch?” Viel­leicht. Jeden­falls typisch für das erpres­se­ri­sche Geschäfts­mo­dell von räu­be­ri­schen Aktio­nä­ren, das hier — UMAG und ARUG sei Dank — kei­nen Erfolg mehr hatte. Einige von denen sind trotz­dem dar­über längst zu Mil­lio­nä­ren gewor­den — auf Kos­ten der wirk­li­chen Kleinaktionäre.

  2. Räu­be­ri­sche Aktio­näre? Das LG Ber­lin hat letzte Woche die Abfin­dung der her­aus­ge­dräng­ten Sche­ring Aktio­näre um fast 40% erhöht. Wer ist hier also räu­be­risch? Ansons­ten ist es Real­sa­tire, wenn hier ein eher neben­säch­li­cher Vor­trag in den Vor­der­grund gescho­ben wird, um sich nicht mit dem eigent­li­chen Pro­blem aus­ein­an­der­set­zen zu müs­sen. Wir wer­den sehen, was mit Osram passiert.

  3. Umge­kehrt wird ein Schuh draus: Es ist eine unter­neh­me­ri­sche Ent­schei­dung der Ver­wal­tung und der Haupt­ver­samm­lung (und nicht das eigent­li­che Pro­blem”), was mit Osram pas­siert. Diese mag dem einen oder ande­ren Über­stimm­ten nicht gefal­len. Das ist sein gutes Recht, aber die Ent­schei­dung ist nicht vom Gericht inhalt­lich zu über­prü­fen. Und zwar auch dann nicht, wenn ein eher neben­säch­li­cher Vor­trag in den Vor­der­grund gescho­ben” wird.

  4. Das ist mir und ich ver­mute ein­mal auch den Klä­gern durch­aus bekannt, Herr Leu­e­ring. Den­noch gab es in dem Ver­fah­ren noch ande­ren Sach­vor­trag. Er wird aber in der Presse über­wie­gend der Ein­druck erweckt, die Klage sei ledig­lich auf die Beschal­lungs­rüge” beschränkt gewe­sen und des­halb rechts­miss­bräuch­lich (siehe Kom­men­tar von Herrn Jahn.

  5. @ Michael Krause: Das kommt davon, wenn man Lächer­li­ches vor­trägt. Das strahlt ab auf die ande­ren, viel­leicht bes­se­ren Argu­mente, die aller­dings hier auch nicht soooo durch­schla­gend waren. Ins­ge­samt hatte man in dem Fall schon deut­lich den Ein­druck, dass hän­de­rin­gend (oder Hände trock­nend?) nach Anfech­tungs­grun­den gesucht wurde.

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