Die fehlende Unterschrift des AR-Vorsitzenden und die Wiederwahl des Aufsichtsrats

Im Urteil v. 21.6.2010 (II ZR 24/09) befasst sich der BGH mit dem Bericht des Auf­sichts­rats über seine Prü­fung des Jah­res­ab­schlus­ses (§ 171 Abs. 2 S. 1 AktG). Der Senat ver­langt, dass die­ser schrift­li­che Bericht vom Auf­sichts­rat durch förm­li­chen Beschluss fest­ge­stellt und des­sen Urschrift zumin­dest durch den Auf­sichts­rats­vor­sit­zen­den unter­schrie­ben wer­den muss.” Geschehe dies nicht, so seien sowohl die Ent­las­tungs­be­schlüsse für Auf­sichts­rat und Vor­stand als auch die Beschlüsse zur Wie­der­wahl des­sel­ben Auf­sichts­rats anfecht­bar. Der Ver­fah­rens­man­gel sei nach dem Maß­stab eines objek­tiv urtei­len­den Aktio­närs rele­vant für die Aus­übung der Mit­glied­schafts- bzw. Mitwirkungsrechte. 

Doch was ist ein objek­tiv urtei­len­der Aktio­när” (der auch in § 243 Abs. 4 S. 1 AktG auf­taucht)? Müsste man nicht eher die sub­jek­tive Seite beto­nen, also auf den wohl­ge­son­ne­nen, loya­len Aktio­när abstel­len? Die­ser freut sich nicht die­bisch (!), wenn er einen Feh­ler ent­deckt, son­dern er wird auf des­sen Besei­ti­gung hin­wir­ken oder auch läss­li­che Sün­den igno­rie­ren. Davon abge­se­hen ist die neue Ent­schei­dung ein Bei­spiel für die hier schon gerügte es ist nicht auszuschließen”-Doktrin, die der BGH neu­er­dings vertritt. 

(29) Der Rele­vanz der feh­len­den Fest­stel­lung des Berichts durch einen förm­li­chen Auf­sichts­rats­be­schluss steht nicht ent­ge­gen, dass der Auf­sichts­rats­vor­sit­zende … in Anwe­sen­heit der wei­te­ren Auf­sichts­räte münd­lich erklärt hat, er stehe hin­ter dem schrift­li­chen Bericht des Auf­sichts­ra­tes. Abge­se­hen davon, dass damit eine Äuße­rung allein des Vor­sit­zen­den des Auf­sichts­rats und nicht des Gre­mi­ums ins­ge­samt vor­liegt, konn­ten allein die erschie­ne­nen Aktio­näre durch diese Äuße­rung erreicht wer­den. Dies ist nicht aus­rei­chend, um eine Anfecht­bar­keit aus­zu­schlie­ßen. Durch die Anord­nung des § 175 Abs. 2 AktG, wonach der Bericht des Auf­sichts­rats von der Ein­be­ru­fung an in den Geschäfts­räu­men der Gesell­schaft aus­zu­le­gen ist, soll der Aktio­när früh­zei­tig vor der Haupt­ver­samm­lung in die Lage ver­setzt wer­den, auf der Grund­lage des schrift­li­chen Berichts zu ent­schei­den, an der Haupt­ver­samm­lung teil­zu­neh­men, ihr fern­zu­blei­ben oder aber einen Ver­tre­ter zu ent­sen­den und die­sen ggf. auf der Grund­lage des Berichts zu instru­ie­ren. Auch die nicht in Per­son erschie­ne­nen Aktio­näre haben damit Anspruch auf eine zutref­fende Unter­rich­tung (Nachw.). Dies gilt nicht nur für im Bericht mit­ge­teilte Infor­ma­tio­nen, son­dern auch für die hier maß­ge­bende Frage, ob der Bericht als sol­cher vom zustän­di­gen Organ durch förm­li­chen Beschluss fest­ge­stellt und durch sei­nen Vor­sit­zen­den unter­schrie­ben wurde und damit als Bericht die­ses Organs gel­ten kann.” 

Wurde der Bericht im Ori­gi­nal („Urschrift”) über­haupt von irgend­je­mand ein­ge­se­hen? Was änderte sich für den nicht erschie­ne­nen Aktio­när, wenn der Bericht vom Vor­sit­zen­den unter­schrie­ben wor­den wäre? Wäre er dann mög­li­cher­weise auf der HV erschie­nen? Und wäre dann mög­li­cher­weise ein ande­rer Beschluss (Nicht­ent­las­tung, Nicht-Wie­der­wahl) gefasst wor­den? Nun, alles kann pas­sie­ren – und man­che Phy­si­ker pos­tu­lie­ren daher, dass es viele Wel­ten gibt

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