Die GmbH als Exportartikel nach einer Runderneuerung

Aus der FAZ v. 26.11.2003, S. 28 (Recht und Steuern): 

Das GmbH-Recht braucht eine Rund­erneue­rung
Wett­lauf mit ande­ren EU-Rechts­for­men / Sitz­ver­le­gung darf nicht zur Auf­lö­sung füh­ren

Gesell­schaf­ten aus einem Mit­glied­staat der EU dür­fen in kei­ner Weise behin­dert wer­den, wenn sie sich in einem ande­ren EU-Staat nie­der­las­sen. Das ist die klare Bot­schaft des Euro­päi­schen Gerichts­hofs (EuGH), die er nach sei­nen Ent­schei­dun­gen zu Cen­tros” und Über­se­e­ring” zuletzt in dem Urteil Inspire Art” vom 30. Sep­tem­ber for­mu­liert hat (C‑167/01 — F.A.Z. vom 1. Okto­ber). Damit haben die Rich­ter den Weg für den Export der Gesell­schafts­for­men inner­halb der Union frei gemacht. 

Auf­ge­regt wird nun in Deutsch­land dis­ku­tiert, ob es hier­zu­lande künf­tig eine Flut von Gesell­schaf­ten in der eng­li­schen Rechts­form der pri­vate com­pany limi­ted by shares geben wird und wie damit umzu­ge­hen sei. Kurio­ser­weise wird zur glei­chen Zeit in Groß­bri­tan­nien auf die Schwer­fäl­lig­keit die­ser Gesell­schafts­form hin­ge­wie­sen und nach Wegen der Ent­bü­ro­kra­ti­sie­rung gesucht. Den­noch wer­den schon jetzt in Eng­land regis­trierte Unter­neh­men in Deutsch­land zum Erwerb ange­bo­ten — für 99 Cent bei lang­jäh­ri­ger Ver­trags­bin­dung wie im Mobilfunkgeschäft. 

Daß in Zukunft Dach­de­cker­meis­ter, Bäcker oder Ein­zel­händ­ler statt einer GmbH lie­ber eine limi­ted grün­den wer­den, muß man trotz­dem bezwei­feln. Es ist wenig wahr­schein­lich, daß der Mit­tel­stand spür­bar von dem Ange­bot Gebrauch machen wird, aus den bald 25 EU-Rechts­ord­nun­gen eine Rechts­form für ein Unter­neh­men aus­zu­wäh­len, das in Deutsch­land geführt wer­den soll. Dafür ist das Gesell­schafts­recht der Mit­glied­staa­ten in Orga­ni­sa­ti­ons- und Finanz­fra­gen viel zu wenig ver­ein­heit­licht, wes­halb mit beträcht­li­chen Fol­ge­kos­ten kal­ku­lie­ren muß, wer sei­nem Unter­neh­men ein frem­des Rechts­kleid gibt. So muß man etwa die Aus­ga­ben für Rechts- und Steu­er­be­ra­tung am Regis­ter­ort berücksichtigen. 

Aller­dings kann all dies anders zu beur­tei­len sein, wenn es einem EU-Land gelingt, eine kom­pakte Mus­ter-Rechts­form mit soli­dem Zuschnitt, wenig Büro­kra­tie und ein­fa­cher Hand­ha­bung anzu­bie­ten. Dem ame­ri­ka­ni­schen Bun­des­staat Dela­ware ist dies geglückt, des­halb ist sein Gesell­schafts­recht so beliebt. In der Euro­päi­schen Union hat soeben Frank­reich seine GmbH-Vari­ante, die société à responsa­bi­lité limi­tée, refor­miert: Vom kom­men­den Jahr an kann ohne Auf­brin­gung von Stamm­ka­pi­tal und mit einer vor­läu­fi­gen gericht­li­chen Beschei­ni­gung sofort mit dem Geschäfts­be­trieb begon­nen wer­den. In Groß­bri­tan­nien ist im nächs­ten Jahr eine Reform der limi­ted zu erwar­ten. Und was geschieht in Deutschland? 

Hier­zu­lande sind zwei unter­schied­li­che Schritte nötig. Zum einen muß das seit mehr als zwei Jahr­zehn­ten im Grunde unver­än­derte GmbH-Recht einer Prü­fung unter­zo­gen wer­den (siehe Hirte FAZ v. 22.1. 2003). Der Frei­staat Sach­sen hat dazu eine Initia­tive auf den Weg gebracht, doch setzt sie bei den insol­venz­ge­fähr­de­ten Gesell­schaf­ten an und zäumt damit das Pferd eher am fal­schen Ende auf. Fest steht: Das gegen­wär­tige GmbH-Recht mit­samt der Vor­ga­ben zum Kapi­tal­er­satz ist gewiß kein Exportschlager. 

Der zweite Schritt ist noch viel bedeut­sa­mer, denn er muß den Export erst ermög­li­chen. Bis­lang wird in Deutsch­land über­wie­gend die Auf­fas­sung ver­tre­ten, wenn eine deut­sche Gesell­schaft ihren Ver­wal­tungs­sitz und ihr Unter­neh­men ins Aus­land ver­lege, führe dies zu ihrer Auf­lö­sung. Urteile, die diese Ansicht stüt­zen, fin­det man jedoch nicht: Der Bun­des­ge­richts­hof hat keine sol­che Ent­schei­dung gefällt, und auch die Instanz­ge­richte waren nur mit Fäl­len befaßt, in denen gleich­zei­tig Regis­ter- und Ver­wal­tungs­sitz ins Aus­land wech­seln soll­ten. Inter­es­sant aber ist die­je­nige Kon­stel­la­tion, in der eine GmbH oder AG zwar wei­ter im hie­si­gen Han­dels­re­gis­ter geführt wird, ihre Geschäfts­lei­tung aber in einem ande­ren Mit­glied­staat der EU ange­sie­delt und auch nur dort tätig ist. 

Der EuGH hat in den ein­gangs erwähn­ten Urtei­len geklärt, daß der auf­neh­mende” Mit­glied­staat gegen diese Form des Exports nichts ein­wen­den kann. Die Rich­ter muß­ten aber nicht ent­schei­den, ob und wel­che Hin­der­nisse der abge­bende” Mit­glied­staat der Gesell­schaft in den Weg legen darf. In einem frü­he­ren Urteil („Daily Mail”) hat der Gerichts­hof eine sol­che Befug­nis zwar ange­nom­men. Doch ist frag­lich, ob er dies heute noch bestä­ti­gen würde. 

Eine euro­pa­recht­li­che Klä­rung ist aller­dings gar nicht nötig, denn das Export­ver­bot deut­scher Rechts­for­men ist haus­ge­macht. Mit dem auf das Inland bezo­ge­nen Schutz­an­lie­gen der Sitz­theo­rie, wonach eine Gesell­schaft den Vor­schrif­ten am Ort ihres tat­säch­li­chen Ver­wal­tungs­sit­zes unter­liegt, läßt es sich jeden­falls nicht begrün­den. Eine Ver­le­gung des Ver­wal­tungs­sit­zes bringt den Min­der­heits­ge­sell­schaf­ter keine Nach­teile, im Gegen­teil: Sie haben es nach wie vor mit ver­trau­tem deut­schen GmbH-Recht zu tun. Gläu­bi­ger kön­nen auch in Ver­mö­gens­werte im Aus­land voll­stre­cken, auf den Geschäfts­sitz kommt es nicht an. Wie viel ein­fa­cher wäre es dage­gen etwa für einen Kon­zern, Toch­ter­ge­sell­schaf­ten in den EU-Staa­ten als deut­sche GmbH zu füh­ren: Man wüßte in der Hol­ding genau, inwie­weit Wei­sun­gen an die Geschäfts­füh­rer zuläs­sig sind, wie es mit der Haf­tung oder Wett­be­werbs­ver­bo­ten der Mana­ger steht, denn für der­lei Bin­nen­ver­hält­nisse gälte deut­sches Gesell­schafts­recht. Dies vor Augen: Wer der hei­mi­schen Rechts­ord­nung Beach­tung ver­schaf­fen will, darf das Aus­ein­an­der­fal­len von Regis­ter- und Ver­wal­tungs­sitz nicht als Selbst­mord der Gesell­schaft auf­fas­sen. Die hier regis­trierte und im Aus­land tätige GmbH ist ein Ange­bot an die Unter­neh­men Euro­pas, des­sen Akzep­tanz aller­dings auch von der Rund­erneue­rung unse­res GmbH-Geset­zes abhängt. 

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